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title: "Sächsisches Straßengesetz regelt Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen in Sachsen; Luftraum über dem Straßenkörper gehört zu öffentlichen Straßen."
sdDatePublished: "2026-09-01T15:40:00Z"
source: "https://recht.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4785/49995.pdf"
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  - name: "law"
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  - "Dresden"
  - "Sachsen"
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Sächsisches Straßengesetz regelt Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen in Sachsen; Luftraum über dem Straßenkörper gehört zu öffentlichen Straßen.

Sächsisches Straßengesetz

§   1
§   2
§   3
§   4
§   5
§   6
§   6a
§   7
§   8
§   9
§   9a
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Straßengesetz
für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG)
Vom 21. Januar 1993
Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht 1
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt 
Grundvorschriften
Geltungsbereich
Öffentliche Straßen
Einteilung der öffentlichen Straßen
Straßenverzeichnisse, Straßennummern, Bestandsverzeichnisse
Ortsdurchfahrten
Widmung
Widmung bei außergewöhnlichen Ereignissen
Umstufung
Einziehung
Straßenbaulast
Duldungspflichten im Interesse der unerheblichen baulichen Umgestaltung und der
Unterhaltung
Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit
2. Abschnitt 
Eigentum an öffentlichen Straßen
Wechsel der Straßenbaulast
Grundbuchberichtigung und Vermessung
Eigentumserwerb
3. Abschnitt 
Benutzung der öffentlichen Straßen
Gemeingebrauch, Straßenanliegergebrauch
Beschränkungen des Gemeingebrauchs
Vergütung von Mehrkosten
Verunreinigung und Beschädigung
Sondernutzung
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Fassung vom 01.09.2026
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§ 18a
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 42a
§ 43
§ 44
Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing
Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzung
Unerlaubte Benutzung einer Straße
Gebühren für Sondernutzungen
Zufahrten und Zugänge
Sonstige Benutzung
4. Abschnitt 
Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre
Bauliche Anlagen an Straßen
Freihalten der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen
5. Abschnitt 
Schutz der öffentlichen Straßen
Schutzwaldungen
Schutzmaßnahmen
Bepflanzung des Straßenkörpers
6. Abschnitt 
Kreuzungen und Umleitungen
Kreuzungen öffentlicher Straßen
Kostentragung bei Kreuzungen öffentlicher Straßen
Unterhaltung von Straßenkreuzungen
Kreuzungen mit Gewässern
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
Umleitungen
7. Abschnitt 
Planungen, Planfeststellung und Enteignung
Planungen
Planungsgebiet
Vorarbeiten
Planfeststellung
Veränderungssperre
Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
Vorzeitige Besitzeinweisung
Vertreter des Eigentümers
Enteignung, Entschädigung
Zweiter Teil
Straßenbaulastträger, Aufsicht und Zuständigkeit
Sächsisches Straßengesetz
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§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 50a
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
Träger der Straßenbaulast
Straßenbaulast Dritter
Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast
Straßenbaubehörden
Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen
Straßenaufsicht
Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz
Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen
Beleuchtung, Straßenreinigung, Winterdienst
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten
Einteilung der vorhandenen öffentlichen Straßen
Bestandsverzeichnisse
(aufgehoben)
(aufgehoben)
Einstandspflicht (Übergangsvorschrift zu § 11 Absatz 4)
Sondernutzung
Kreuzungsrechtlicher Vorteilsausgleich (Übergangsvorschrift zu § 30 Absatz 3
Satz 2)
Planfeststellung (Übergangsvorschrift zu § 39 Absatz 1)
Schlussbestimmungen
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt 
Grundvorschriften
§ 1
Geltungsbereich
1Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesstra‐
ßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.2
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1.
a)
b)
2.
3.
4.
1.
2.
3.
§ 2
Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen
Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
der Straßenkörper; das sind insbesondere
der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel,
Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern
und Lärmschutzanlagen;
die Fahrbahn, Haltestellenbuchten, Wendeschleifen, Wendeplätze, öffentliche Park‐
plätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Materialbuchten sowie
Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn
gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege);
der Luftraum über dem Straßenkörper;
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Anlagen aller Art,
die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der
Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung;
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Stra‐
ßenbauverwaltung dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerhöfe, Lager, La‐
gerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper
lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahnen, die Trennstreifen, die befestigten
Seitenstreifen und die unselbständigen Rad- und Gehwege.3
§ 3
Einteilung der öffentlichen Straßen
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende
Straßenklassen eingeteilt:
Staatsstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Freistaates Sachsen untereinander
oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangs‐
verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;
Kreisstraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen
und Kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder
einer Kreisfreien Stadt oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder
räumlich getrennten Ortsteilen mit nicht nur untergeordneter Bedeutung an überörtli‐
che Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an ei‐
nem Ende an eine Bundesfernstraße, Staatsstraße oder andere Kreisstraße anschlie‐
ßen;
Gemeindestraßen:
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a)
b)
4.
a)
b)
c)
Gemeindeverbindungsstraßen; das sind Straßen außerhalb der geschlossenen Orts‐
lage, die dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder Gemeindeteilen
bzw. deren Anschluss an das weiterführende Straßennetz dienen oder zu dienen
bestimmt sind
oder
Ortsstraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen
Ortslage einer Gemeinde dienen oder zu dienen bestimmt sind;
sonstige öffentliche Straßen:
die öffentlichen Feld- und Waldwege; das sind Straßen, die überwiegend der
Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;
die beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze; das sind Straßen, die einem be‐
schränkten öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung
haben können. 2Hierzu zählen die Fußgängerbereiche sowie die Friedhofs-, Kirchen-
und Schulwege, die Wanderwege, die Parkplätze, die Geh- und Radwege, soweit
diese nicht Bestandteil anderer Straßen sind (selbständige Parkplätze, Geh- und
Radwege);
die Eigentümerwege; das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in
unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Ver‐
kehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.
(2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
(3) 1Radschnellverbindungen des Freistaates Sachsen sind Wege, Straßen oder Teile von
diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler oder überregionaler
Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. 2Sie sollen untereinander oder mit anderen
Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. 3Die Bestimmung von
Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das Staatsminis‐
terium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der
Straßenbaulast betroffenen Kreisen, Kreisfreien Städten und Gemeinden vor. 4§ 5 Absatz 1
bis 3 und 5, § 44 Absatz 2 bis 5, § 47 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 48 Absatz 1 Satz 1 gelten
entsprechend.4
§ 4
Straßenverzeichnisse, Straßennummern,
Bestandsverzeichnisse
(1) 1Für die Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden
Straßenverzeichnisse geführt. 2Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestimmt die
Nummerierung der Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen. 3Für Ge‐
meindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden die Verzeichnisse in vereinfachter
Form (Bestandsverzeichnisse) geführt. 4Die Straßenverzeichnisse für die Bundesstraßen,
Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden vom Landesamt für Stra‐
ßenbau und Verkehr, die Bestandsverzeichnisse von den Gemeinden als
Straßenbaubehörden geführt. 5§ 42 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
entsprechend anzuwenden. 6Im Übrigen können auch offenbare Unrichtigkeiten berichtigt
werden.
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(2) Die Verzeichnisse sind fortlaufend aktuell und vollständig zu halten.
(3) 1Die Behörden haben Einsicht in die Verzeichnisse sowie die Anfertigung von
Bildaufnahmen und Kopien zu gestatten. 2Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, dem sind
einfache oder beglaubigte Auszüge zu erteilen.
(4) Das Nähere über Zuständigkeiten der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Verzeichnis‐
se sowie die Einsichtnahme in diese wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung geregelt.5
§ 5
Ortsdurchfahrten
(1) 1Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Staatsstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der
geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. 2Geschlosse‐
ne Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise
zusammenhängend bebaut ist. 3Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeig‐
netes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den
Zusammenhang nicht.
(2) 1Beginn und Ende einer Ortsdurchfahrt sind nach Anhörung der Straßenbaubehörde
und der Gemeinde festzusetzen. 2Zuständig für die Festsetzung der Ortsdurchfahrt ist das
Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
(3) Im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde kann die Grenze der Ortsdurchfahrt ab‐
weichend von der Regel des Absatzes 1 festgesetzt werden, wenn die Länge der Orts‐
durchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Ein‐
wohnerzahl der Gemeinde steht oder wenn die Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz oder
sonstige wesentliche Gesichtspunkte eine Abweichung rechtfertigen.
(4) Kommt in den Fällen des Absatzes 3 ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet
die oberste Straßenbaubehörde.
(5) Reicht die Ortsdurchfahrt für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße,
die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und
an die Staatsstraße oder Kreisstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (§ 7)
als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.6
§ 6
Widmung
(1) 1Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigen‐
schaft einer öffentlichen Straße erhalten sowie Benutzungsart und Benutzungszweck
festgelegt werden. 2Widmungserweiterung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Wid‐
mung einer Straße nachträglich um bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke
erweitert wird. 3Die Vorschriften über die Widmung gelten für die Widmungserweiterung
entsprechend. 4Widmung und Widmungserweiterung sind mit Rechtsbehelfsbelehrung öf‐
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1.
2.
3.
4.
5.
6.
fentlich bekanntzumachen und werden frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen
Bekanntmachung wirksam.
(2) 1Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt
für die Staatsstraßen das Landesamt für Straßenbau und Ver