Banken und Sparkassen prüfen Name und IBAN bei SEPA-Überweisungen in der EU; Schutz vor Betrug, aber mehr Eigenverantwortung
Neue Pflicht: Banken gleichen Name und IBAN bei Überweisungen ab | Verbraucherzentrale.de
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Neue Pflicht: Banken gleichen Name und IBAN bei Überweisungen ab
Seit Oktober 2025 müssen Banken und Sparkassen prüfen, ob Name und IBAN bei Überweisungen zusammenpassen. Ziel ist mehr Sicherheit für Kund:innen und Schutz vor Rechnungsbetrug. Damit wird EU-weit eine Gesetzeslücke geschlossen. Für Kund:innen bedeutet das: mehr Schutz, aber auch mehr Eigenverantwortung.
Seit Oktober 2025 ist der Abgleich von Name und IBAN in der EU bei fast allen SEPA-Überweisungen Pflicht.
Kleine Schreibfehler sind meist kein Problem, größere Abweichungen führen zu Warnhinweisen.
Wer trotz Warnung überweist, trägt selbst das Risiko.
Ziel ist es, Betrugsmaschen, vor allem gefälschte Rechnungen oder unseriöse Geldanlagen, zu verhindern.
Warum wird der IBAN-Abgleich eingeführt?
Ziel des neuen Verfahrens ist es, neben bestimmten Betrugsmaschen auch fehlerhafte Überweisungen aufgrund von Tippfehlern zu verhindern. Bisher hatten Kriminelle leichtes Spiel: Sie konnten Geldströme einfach umlenken, indem sie falsche Kontodaten zusammen mit dem Namen eines legitimen Zahlungsempfängers angaben. Verbraucher:innen wurden so getäuscht. Denn Banken waren bislang nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Name der Empfänger:innen mit der IBAN zusammenpasst. Das Geld landete dann auf fremden oder gehackten Konten – und die eigentlichen Opfer hatten kaum eine Chance, ihre Überweisung zurückzuholen.
Seit Oktober 2025 hat sich das EU-weit geändert. Seit diesem Tag müssen alle Banken und Sparkassen vor einer SEPA-Überweisung den Empfängernamen mit der angegebenen IBAN vergleichen. Dieses Verfahren gilt für Überweisungen in Euro – egal ob sie per Online-Banking, in der Filiale oder als Echtzeitüberweisung ausgeführt werden. Der Empfänger-Check wird auch “Verification of Payee” (VoP) genannt.
Wie läuft die Prüfung von IBAN und Name genau ab?
Der Abgleich passiert automatisch im Hintergrund. Sobald Sie die Überweisungsdaten eingegeben haben, aber noch vor der Autorisierung , schickt die eigene Bank eine Anfrage an die Bank des Empfängers. Diese überprüft, ob der eingetragene Name und die IBAN tatsächlich zusammenpassen. Das Ganze dauert nur wenige Sekunden. Ist alles korrekt, gibt es grünes Licht und die Bank signalisiert, dass die Überweisung ausgeführt werden kann.
Erfasst werden übrigens auch neue Daueraufträge und Terminüberweisungen . Das bedeutet: Auch hier überprüft die Bank künftig, ob Name und IBAN zusammenpassen.
Gleichzeitig gilt seit Oktober 2025, dass alle Banken Echtzeitüberweisungen anbieten müssen. Das Geld landet also sofort beim Empfänger – mit zusätzlicher Sicherheit durch die neue Prüfung.
Was passiert bei Abweichungen beim IBAN-Abgleich?
Nicht immer stimmen die Angaben exakt überein. Für solche Fälle gibt es drei Szenarien:
Kleine Unterschiede: Wenn es sich nur um Tippfehler oder minimale Abweichungen handelt, wird der richtige Name angezeigt. So können Sie als Kund:innen selbst prüfen, ob es sich tatsächlich um die vorgesehene Empfängerin oder den vorgesehenen Empfänger handelt.
Deutliche Abweichungen : Passt der Name gar nicht zur IBAN, erscheint ein Warnhinweis. In so einem Fall sollten Sie die Überweisung auf keinen Fall freigeben. Kontaktieren Sie unbedingt den Zahlungsempfänger über einen offiziellen Kanal und kontrollieren Sie, ob es sich um ein Versehen oder um einen Betrug handelt.
Kein Ergebnis: Manchmal kann die Abfrage auch fehlschlagen, etwa durch technische Störungen oder fehlende Daten. Dann erhalten Sie als Kund:innen eine Mitteilung, dass keine eindeutige Prüfung möglich war. Riskieren Sie es nicht: Geben Sie die Überweisung nicht frei . Kontaktieren Sie den Zahlungsempfänger, um zu prüfen, ob Sie den richtigen Namen und die richtige IBAN verwenden.
Wie genau muss der Empfängername stimmen?
Leichte Unterschiede bei der Schreibweise spielen keine Rolle. Umlaute, Groß- oder Kleinschreibung sowie Sonderzeichen oder doppelte Leerzeichen sollen nicht zum Abbruch führen. Auch Bindestriche oder andere Trennzeichen werden von den Banken toleriert.
Problematisch können aber echte Tippfehler sein, weil sie einen negativen Abgleich auslösen können. Deshalb empfiehlt es sich, den Empfängernamen, vor allem bei Unternehmen, direkt aus der Rechnung zu übernehmen. Denn dort sollte der vollständige Firmenname stehen, so wie er in öffentlichen Registern hinterlegt ist. Im Zweifel kontaktieren Sie den Zahlungsempfänger.
Nehmen Sie die Warnungen ernst: Wenn Sie eine Überweisung trotz einer Warnung absenden, tragen Sie das Risiko selbst. Die Bank haftet nur dann, wenn der Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN zusammenpassen.
Welche Betrugsmaschen werden dadurch erschwert?
Besonders betroffen ist der sogenannte Rechnungsbetrug : Hierbei greifen Kriminelle reguläre Rechnungen von Unternehmen oder Handwerksbetrieben an und ändern gezielt die IBAN. Die Opfer überweisen dann nichtsahnend auf ein falsches Konto. Mit dem neuen Abgleich wird so etwas viel schwieriger, da Name und IBAN nicht zusammenpassen würden.
Auch betrügerische Geldanlagen , etwa mit angeblichen Festgeldern oder Krypto-Investments, sollen dadurch eingedämmt werden. Häufig nutzen Kriminelle dafür fremde oder gehackte Konten von Finanzagenten. Da die Angaben nicht mit den angeblichen Anbieter:innen übereinstimmen, schlägt der Abgleich Alarm.
Was fällt nicht unter den IBAN-Abgleich?
Nicht alle Betrugsarten lassen sich durch den neuen Check verhindern. Beim Phishing, wenn Kriminelle direkten Zugriff auf ein Konto erlangen oder mit gestohlenen Daten einkaufen, greift der Abgleich nicht. Auch Lastschriften sind derzeit von der Regelung ausgenommen.
Eine Ausnahme gibt es bei Papierüberweisungen, die nicht direkt am Schalter eingegeben, sondern etwa in einen Überweisungskasten eingeworfen werden. Diese fallen nicht unter die neue Pflicht.
Für Überweisungen ins Nicht-EU-Ausland erfolgt keine Überprüfung. Bei Überweisungen in EU-Mitgliedstaaten ohne Euro-Währung ist eine Überprüfung erst ab dem 9. Juli 2027 möglich. Der IBAN-Name-Abgleich gilt zudem nur für Zahlungskonten und in der Regel nicht für Spar- (etwa Tagesgeld-) oder Darlehenskonten.
Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Bundesverband (vzbv) sowie der Verbraucherzentrale Hessen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.
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