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title: "Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Sachsen-Anhalt übertragen die Aufgabe der Tierkörperbeseitigung auf einen Dritten; Kreise organisieren künftig selbst."
sdDatePublished: "2026-09-02T18:38:00Z"
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Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Sachsen-Anhalt übertragen die Aufgabe der Tierkörperbeseitigung auf einen Dritten; Kreise organisieren künftig selbst.

Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten des
Landes Sachsen-Anhalt über die interkommunale Zusammenarbeit im
Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgabe der
Tierkörperbeseitigung auf einen Dritten

Rechtsgrundlagen:

1. Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128),
2. Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz -
TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852),
3. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004, zuletzt
geändert durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752),
4. Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG) vom
22. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. LSA
S. 197, 198),
5. Verordnung über die Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-
gesetz (TierKBAnstEinzBV ST 2005) vom 30. Mai 2005, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. LSA S. 197, 200),
6. Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
(TierNebV) vom 27. Juli 2006, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4.
Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254),
7. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
(Verordnung über tierische Nebenprodukte), bekannt gemacht im ABl. EG L 300 vom
14.11.2009,
8. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich
bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter
Proben und Waren, bekannt gemacht im ABl. EU L 54 vom 26.02.2011,

Präambel

Gemäß § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) i.V.m. § 1 S. 1
des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes (TierNeb-AG LSA) sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur Beseitigung
tierischer Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG als Pflichtaufgabe im eigenen
Wirkungskreis verpflichtet. Nach § 3 Abs. 3 TierNebG kann die Beseitigungspflicht auf einen
Dritten übertragen werden, was derzeit noch bis zum 31. Dezember 2026 der Fall ist.
Zuletzt im Jahr 2019 haben die Landkreise und kreisfreien Städte das Landesverwaltungsamt
(LVwA) beauftragt, einen Anlagenbetreiber auszuwählen, der bereit ist, die Beseitigungspflicht
gem. § 3 Abs. 3 TierNebG zu übernehmen. Dafür war das LVwA zum Zeitpunkt der Beauftragung

und dem Erlass des Übertragungsbescheides (28. Juni 2022) gem. § 6 Abs. 1 Buchst. v) ZustVO
SOG zuständig und hat hierfür von den Gebietskörperschaften Kosten erhoben.
Durch das Gesetz zur Neufassung verschiedener tierseuchenrechtlicher Regelungen des Landes
Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2024 wurde u. a. § 6 Abs. 1 Buchst. v) ZustVO SOG aufgehoben. Der
Aufgabenübertragungsbescheid
des
LVwA
aus
dem
Jahr
2022
gilt
trotz
des
Zuständigkeitswechsels fort. Allerdings besteht keine Zuständigkeit des LVwA mehr, die Aufgabe
der Übertragung der Tierkörperbeseitigung auf einen Dritten erneut zu übernehmen. Daher
obliegt es nun den Landkreisen und kreisfreien Städte künftig die Tierkörperbeseitigung zu
organisieren.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich darauf verständigt, die Aufgabe der
Tierkörperbeseitigung auch zukünftig gemeinsam durch die Übertragung der Aufgabe auf einen
Dritten wahrzunehmen.
Die Ermittlung und Auswahl eines geeigneten Dritten soll durch den Landkreis Jerichower Land
auf Kosten und im Risiko der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen.

Dies vorausgeschickt, schließen

der Altmarkkreis Salzwedel, vertreten durch den Landrat,

der Landkreis Anhalt-Bitterfeld, vertreten durch den Landrat,

der Landkreis Börde, vertreten durch den Landrat,

der Burgenlandkreis, vertreten durch den Landrat,

der Landkreis Harz, vertreten durch den Landrat,

der Landkreis Mansfeld Südharz, vertreten durch den Landrat,

der Saalekreis, vertreten durch den Landrat,

der Salzlandkreis, vertreten durch den Landrat,

der Landkreis Stendal, vertreten durch den Landrat,

der Landkreis Wittenberg, vertreten durch den Landrat,

der Landkreis Jerichower Land, vertreten durch den Landrat,

sowie

die Landeshauptstadt Magdeburg, vertreten durch die Oberbürgermeisterin,

die Stadt Halle (Saale), vertreten durch den Oberbürgermeister,

die Stadt Dessau-Roßlau, vertreten durch den Oberbürgermeister,

nachfolgende Zweckvereinbarung:

§ 1 Aufgabenübertragung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) dem Landkreis Jerichower Land die Besorgung der
Aufgabe, einen geeigneten Dritten zu ermitteln, welchem die Beseitigungspflicht i. S. d. § 3
Abs. 1 TierNebG ausschließlich der im TierNebG benannten Ausnahmen nach § 3 Abs. 3
TierNebG übertragen werden kann, und diesen anschließend zu beauftragen. Die Übertragung
soll den Zeitraum vom 01. Januar 2027 bis 31. Dezember 2036 betreffen. Sofern im Rahmen
des Vergabeverfahrens nur ein kürzerer Zeitraum erzielt werden kann, ist der Landkreis
Jerichower Land berechtigt, die Übertragung auch für diesen Zeitraum vorzunehmen. Zudem
soll die Möglichkeit eingeräumt werden, den Übertragungszeitraum gegenüber dem
geeigneten Dritten drei Mal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Die Entgelte des Dritten sollen
gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 TierNebG-AG LSA in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung
aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei
öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968) geändert worden ist, berechnet
werden, soweit ein Marktpreis gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 TierNebG-AG LSA nicht zustandekommt.

(2) Der Landkreis Jerichower Land ermittelt den Dritten unter Beachtung der geltenden
Vorschriften. Er ist in der Auswahl der Art und Weise der Ermittlung, insbesondere hinsichtlich
der Auswahlkriterien, frei. Er soll bei der Ermittlung des Dritten zuvor die Situation des Marktes
der TNP-Beseitigung in Deutschland unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und
Gleichbehandlungsgrundsatzes betrachten.

(3) Der Landkreis Jerichower Land wird zudem ermächtigt, im Bedarfsfall, insb. beim Vorliegen
etwaiger vergaberechtlicher Nachprüfungsverfahren oder anderweitiger nicht vorhersehbarer
Umstände, von der Verlängerungsoption aus Buchstabe a) des Übertragungsbescheids des
LVwA vom 28.06.2022 Gebrauch zu machen.

§ 2 Kostentragung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen sämtliche Kosten und Aufwendungen des
Landkreises Jerichower Land, welche aus der Besorgung der Aufgabe anfallen. Hiervon sind
insbesondere auch die Kosten für externe Berater (Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer)
umfasst.

(2) Die Kosten werden im Verhältnis zur Entsorgungsmenge an Tierkörpern in der betreffenden
Gebietskörperschaft im Vergleich zur Gesamtmenge in Sachsen-Anhalt bezogen auf das Jahr
2024 auf die jeweiligen Gebietskörperschaften verteilt.

Es ergeben sich folg. Finanzierungsanteile:

Gebietskörperschaft
Entsorgungsmenge in
Tonnen in 2024
Anteil i. v. H.
Altmarkkreis Salzwedel
2.810
8,12 %
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
2.042
5,90 %
Burgenlandkreis
10.334
29,87 %
Landkreis Börde
3.098
8,95 %
Landkreis Harz
1.076
3,11 %
Landkreis Jerichower Land
8.408
24,30 %
Landkreis Mansfeld-Südharz
478
1,38 %
Landkreis Stendal
2.018
5,83 %
Landkreis Saalekreis
1.215
3,51 %
Salzlandkreis
1.306
3,78 %
Landkreis Wittenberg
1.635
4,73 %
Dessau-Roßlau
126
0,37 %

Halle (Saale)
20
0,06 %
Landeshauptstadt Magdeburg
31
0,09 %
Gesamt
34.597
100,00 %

Die Parteien gehen davon aus, dass hierdurch eine vollständige Kostendeckung i. S. d. § 3 Abs.
1 S. 5 GKG-LSA erreicht und weitere Erstattungen ausgeschlossen sind.

(3) Die Kosten sind unverzüglich nach Entstehung und Abrechnung durch den Landkreis
Jerichower Land zu erstatten. Kosten für externe Berater sind, sofern seitens des externen
Beraters möglich, durch Teilrechnungslegung gegenüber jedem Landkreis bzw. jeder
kreisfreien Stadt direkt an den externen Berater zu begleichen. Andernfalls erstellt der
Landkreis Jerichower Land eine entsprechende Kostenrechnung.

§ 3 Informations- und Mitwirkungspflicht

(1) Der Landkreis Jerichower Land verpflichtet sich, die Landkreise und kreisfreien Stadte
regelmäßig in geeigneter Weise zum Stand des Übertragungsverfahrens zu informieren.

(2) Die zuständigen Mitarbeiter der beteiligten Gebietskörperschaften unterstützen den
Landkreis Jerichower Land mit allen Informationen und Unterlagen, die für die Besorgung der
Aufgabe notwendig sind. Die Landkreise und kreisfreien Städte benennen hierfür jeweils einen
Ansprechpartner.

§ 4 Haftung

Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen den Landkreis Jerichower Land von einer Haftung
gegenüber Dritten (z. B. durch unterlegene oder nicht berücksichtigte Marktteilnehmer) nach
Maßgabe des Verteilungsschlüssels gem. § 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung frei, soweit der Schaden
durch den Landkreis Jerichower Land nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

§ 5 Vertragsschluss / Inkrafttreten

(1) Über diesen Vertrag werden mehrere gleichlautende Urkunden erstellt. Jeder Landkreis und
jede kreisfreie Stadt erhält zwei unterzeichnete Exemplare. Insgesamt existieren 28
Exemplare. Zum Vertragsschluss übersendet jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt jeweils
ein seinerseits/ ihrerseits unterzeichnetes Exemplar an den Landkreis Jerichower Land
zurück.

(2) Die Zweckvereinbarung tritt mit Ableistung der letzten Unterschrift eines Landkreises oder
einer kreisfreien Stadt auf dem jeweiligen Exemplar unmittelbar in Kraft. Der Landkreis
Jerichower Land informiert die Gebietskörperschaften im Anschluss unverzüglich über das
Inkrafttreten. Die beteiligten Landkreise und kreisfreien Städte haben die Zweckvereinbarung
gem. § 3 Abs. 5 S. 2 GKG-LSA anschließend nach den für ihre Satzungen geltenden
Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

§ 6 Kündigung

(1) Die Vereinbarung kann von jedem der beteiligten Landkreise und kreisfreien Städte aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn sich
die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich verändern. Für bereits eingegangene finanzielle
Verpflichtungen ist ein Ausgleich nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gem. § 2 Absatz 2
dieser Vereinbarung durchzuführen.

(2) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des
Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

§ 7 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein
bzw. unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
Vereinbarung im Übrigen nicht berührt.

(2) Die Partner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
eine wirksame und durchführbare Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der nichtigen
Bestimmung möglichst nahe kommt.

(3) Sollte die Vereinbaru