Stadtrat Halle (Saale) beschließt Übertragung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf Dritten; Halle zahlt nur 0,06% der Kosten
Beschlussvorlage
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Beschlussvorlage
Beratungsfolge Termin Status Sozial-, Gesundheits- und Gleichstellungsausschuss 17.09.2026 öffentlich Vorberatung
Stadtrat 30.09.2026 öffentlich Entscheidung
Betreff: Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Tierkörperbeseitigung auf einen Dritten
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die Übertragung der Beseitigung für die tierischen Nebenprodukte auf einen Dritten/geeigneten Anlagenbetreiber und schließt hierfür die als Anlage beigefügte Zweckvereinbarung zur Ermittlung eines geeigneten Dritten/geeigneten Anlagenbetreibers ab. Die dabei dem Landkreis Jerichower Land für das o. g. Verfahren entstehenden Kosten und Aufwendungen tragen die beteiligten Gebietskörperschaften nach dem in § 2 Abs. 2 der Vereinbarung vorgesehenen Verteilungsschlüssel. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die anliegende Zweckvereinbarung abzuschließen.
Katharina Brederlow Beigeordnete
TOP: Vorlagen-Nummer: VIII/2026/02847 Datum: 08.07.2026 Bezug-Nummer. PSP-Element/ Sachkonto: 1.12204 / 54311400 Verfasser: FB Gesundheit Plandatum:
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Darstellung finanzielle Auswirkungen Für Beschlussvorlagen und Anträge der Fraktionen
Finanzielle Auswirkungen Aktivierungspflichtige Investition
ja ja
nein nein
Ergebnis Prüfung kostengünstigere Alternative Keine kostengünstigere Alternative. Die Ermittlung und Auswahl eines geeigneten Dritten soll durch den LK Jerichower Land auf Kosten der LK und kreisfr. Städte nach dem in § 2 Abs. 2 der Vereinbarung vorgesehenen Verteilungsschlüssel erfolgen. Die Kostenaufteilung ist für die Stadt Halle (Saale) dadurch sehr vorteilhaft und viel geringer als in anderen Verfahren, da diese anteilig nach Entsorgungsmenge in Tonnen geht. Demnach wäre die Stadt Halle (Saale) nur mit 0,06% an den Kosten beteiligt.
Folgen bei Ablehnung Alternativlos Die Stadt Halle (Saale) besitzt keine Möglichkeiten/keinen geeigneten Anlagenbetreiber zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte und könnte in der Folge diese Pflichtaufgabe nicht erfüllen. Zudem wäre, da derzeit die Verordnung über die Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz das gesamte Land als einheitlichen Einzugsbereich bestimmt, für Lösungen, an denen sich nicht alle LK und kreisfr. Städte beteiligen, eine Änderung dieser Verordnung erforderlich.
A Haushaltswirksamkeit HH-Jahr ff.
Jahr Höhe (Euro) Wo veranschlagt (Produkt/Projekt)
Ergebnisplan Ertrag (gesamt)
Aufwand (gesamt) 2026
18,00
1.12204/54311400 Finanzplan Einzahlungen (gesamt)
Auszahlungen (gesamt)
3
B Folgekosten (Stand: ab Jahr Höhe (jährlich, Euro) Wo veranschlagt (Produkt/Projekt) Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ertrag (gesamt)
Aufwand (ohne Abschreibungen)
Aufwand (jährliche Abschreibungen)
Auswirkungen auf den Stellenplan ja nein Wenn ja, Stellenerweiterung:
Stellenreduzierung:
Familienverträglichkeit: ja
Gleichstellungsrelevanz: ja
Klimawirkung: positiv keine negativ
Haushaltskonsolidierungsrelevant ja nein
Erläuterung: Pflichtaufgabe Gemäß § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) i. V. m. § 1 S. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNeb-AG LSA) sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis verpflichtet. .
Begründung:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) i. V. m. § 1 S. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNeb-AG LSA) sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis verpflichtet. Nach § 3 Abs. 3 TierNebG kann die Beseitigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden, was derzeit noch bis zum 31. Dezember 2026 der Fall ist. Zuletzt im Jahr 2019 haben die Landkreise und kreisfreien
4 Städte das Landesverwaltungsamt (LVwA) beauftragt, einen Anlagenbetreiber auszuwählen, der bereit ist, die Beseitigungspflicht gem. § 3 Abs. 3 TierNebG zu übernehmen. Dafür war das LVwA zum Zeitpunkt der Beauftragung und dem Erlass des Übertragungsbescheides (28. Juni 2022) gem. § 6 Abs. 1 Buchst. v) ZustVO SOG zuständig und hat hierfür von den Gebietskörperschaften Kosten erhoben. Durch das Gesetz zur Neufassung verschiedener tierseuchenrechtlicher Regelungen des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2024 wurde u. a. § 6 Abs. 1 Buchst. v) ZustVO SOG aufgehoben. Der Aufgabenübertragungsbescheid des LVwA aus dem Jahr 2022 gilt trotz des Zuständigkeitswechsels fort. Allerdings besteht keine Zuständigkeit des LVwA mehr, die Aufgabe der Übertragung der Tierkörperbeseitigung auf einen Dritten erneut zu übernehmen. Daher obliegt es nun den Landkreisen und kreisfreien Städten künftig die Tierkörperbeseitigung zu organisieren. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich darauf verständigt, die Aufgabe der Tierkörperbeseitigung auch zukünftig gemeinsam durch die Übertragung der Aufgabe auf einen Dritten wahrzunehmen. Die Ermittlung und Auswahl eines geeigneten Dritten soll durch den Landkreis Jerichower Land auf Kosten und im Risiko der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen. Die dabei dem Landkreis Jerichower Land für das o. g. Verfahren entstehenden Kosten und Aufwendungen tragen die beteiligten Gebietskörperschaften nach dem in § 2 Abs. 2 der Vereinbarung vorgesehenen Verteilungsschlüssel. Im Moment wird für die notwendige Beteiligung externer Berater ein Schätzhonorar von ca. 30.000 € angenommen. Die Stadt Halle (Saale) wäre demnach bei einem Anteil in Höhe von 0,06 % des o. g. Schätzhonorars einmalig mit 18,00 € zu beteiligen.
Der Hauptverwaltungsbeamte ist vor Unterzeichnung durch entsprechenden Stadtratsbeschluss zum Abschluss der Zweckvereinbarung zu ermächtigen, vgl. § 45 Abs. 2 Ziff. 17 KVG LSA.
Sprachliche Gleichstellung
Die in der Anlage 1 benannten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.
Anlagen:
Anlage 1 – Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes ST über die interkommunale Zusammenarbeit