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title: "Stadtrat Halle (Saale) beschließt Übertragung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf Dritten; Halle zahlt nur 0,06% der Kosten"
sdDatePublished: "2026-09-02T18:38:00Z"
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  - name: "animal abuse"
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locations:
  - "Jerichower Land"
  - "Sachsen-Anhalt"
  - "Halle (Saale)"
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Stadtrat Halle (Saale) beschließt Übertragung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf Dritten; Halle zahlt nur 0,06% der Kosten

Beschlussvorlage

1

Beschlussvorlage

Beratungsfolge
Termin
Status
Sozial-, Gesundheits- und
Gleichstellungsausschuss
17.09.2026
öffentlich
Vorberatung

Stadtrat
30.09.2026
öffentlich
Entscheidung

Betreff:
Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der
Tierkörperbeseitigung auf einen Dritten

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Übertragung der Beseitigung für die tierischen Nebenprodukte
auf einen Dritten/geeigneten Anlagenbetreiber und schließt hierfür die als Anlage beigefügte
Zweckvereinbarung zur Ermittlung eines geeigneten Dritten/geeigneten Anlagenbetreibers
ab. Die dabei dem Landkreis Jerichower Land für das o. g. Verfahren entstehenden Kosten
und Aufwendungen tragen die beteiligten Gebietskörperschaften nach dem in § 2 Abs. 2 der
Vereinbarung vorgesehenen Verteilungsschlüssel. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt,
die anliegende Zweckvereinbarung abzuschließen.

Katharina Brederlow
Beigeordnete

TOP:
Vorlagen-Nummer:
VIII/2026/02847
Datum:
08.07.2026
Bezug-Nummer.
PSP-Element/ Sachkonto:
1.12204 / 54311400
Verfasser:
FB Gesundheit
Plandatum:

2

Darstellung finanzielle Auswirkungen
Für Beschlussvorlagen und Anträge der Fraktionen

Finanzielle Auswirkungen
Aktivierungspflichtige Investition

 ja
 ja

 nein
 nein

Ergebnis Prüfung kostengünstigere Alternative
 Keine kostengünstigere Alternative. Die Ermittlung und Auswahl eines geeigneten Dritten soll durch
den LK Jerichower Land auf Kosten der LK und kreisfr. Städte nach dem in § 2 Abs. 2 der
Vereinbarung vorgesehenen Verteilungsschlüssel erfolgen. Die Kostenaufteilung ist für die Stadt Halle
(Saale) dadurch sehr vorteilhaft und viel geringer als in anderen Verfahren, da diese anteilig nach
Entsorgungsmenge in Tonnen geht. Demnach wäre die Stadt Halle (Saale) nur mit 0,06% an den
Kosten beteiligt.

Folgen bei Ablehnung
 Alternativlos
 Die Stadt Halle (Saale) besitzt keine Möglichkeiten/keinen geeigneten Anlagenbetreiber zur
Beseitigung tierischer Nebenprodukte und könnte in der Folge diese Pflichtaufgabe nicht erfüllen.
Zudem wäre, da derzeit die Verordnung über die Einzugsbereiche nach dem Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz das gesamte Land als einheitlichen Einzugsbereich bestimmt, für
Lösungen, an denen sich nicht alle LK und kreisfr. Städte beteiligen, eine Änderung dieser Verordnung
erforderlich.

A Haushaltswirksamkeit HH-Jahr ff.

Jahr
Höhe (Euro)
Wo veranschlagt
(Produkt/Projekt)

Ergebnisplan
Ertrag (gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Aufwand
(gesamt)
 2026
      
      
      
      

18,00

     

     

     

     
 1.12204/54311400
      
      
      
      
Finanzplan
Einzahlungen
(gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Auszahlungen
(gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      

3

B Folgekosten (Stand:      
ab Jahr
Höhe
(jährlich,
Euro)
Wo veranschlagt
(Produkt/Projekt)
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ertrag (gesamt)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Aufwand (ohne
Abschreibungen)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      
Aufwand
(jährliche
Abschreibungen)
      
      
      
      
      

     

     

     

     

     
      
      
      
      
      

Auswirkungen auf den Stellenplan
 ja
 nein
Wenn ja, Stellenerweiterung:      

Stellenreduzierung:      

Familienverträglichkeit:
 ja

Gleichstellungsrelevanz:
 ja

Klimawirkung:
 positiv
 keine
 negativ

Haushaltskonsolidierungsrelevant
 ja
 nein

Erläuterung:
 Pflichtaufgabe
 Gemäß § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) i. V. m. § 1 S. 1 des
Ausführungsgesetzes
des
Landes
Sachsen-Anhalt
zum
Tierische
Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes (TierNeb-AG LSA) sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur Beseitigung
tierischer Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG als Pflichtaufgabe im eigenen
Wirkungskreis verpflichtet. .

Begründung:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) i. V. m. §
1 S. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes (TierNeb-AG LSA) sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur
Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG als Pflichtaufgabe
im eigenen Wirkungskreis verpflichtet. Nach § 3 Abs. 3 TierNebG kann die
Beseitigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden, was derzeit noch bis zum 31.
Dezember 2026 der Fall ist. Zuletzt im Jahr 2019 haben die Landkreise und kreisfreien

4
Städte das Landesverwaltungsamt (LVwA) beauftragt, einen Anlagenbetreiber auszuwählen,
der bereit ist, die Beseitigungspflicht gem. § 3 Abs. 3 TierNebG zu übernehmen. Dafür war
das LVwA zum Zeitpunkt der Beauftragung und dem Erlass des Übertragungsbescheides
(28. Juni 2022) gem. § 6 Abs. 1 Buchst. v) ZustVO SOG zuständig und hat hierfür von den
Gebietskörperschaften Kosten erhoben. Durch das Gesetz zur Neufassung verschiedener
tierseuchenrechtlicher Regelungen des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2024 wurde u. a.
§ 6 Abs. 1 Buchst. v) ZustVO SOG aufgehoben. Der Aufgabenübertragungsbescheid des
LVwA aus dem Jahr 2022 gilt trotz des Zuständigkeitswechsels fort. Allerdings besteht keine
Zuständigkeit des LVwA mehr, die Aufgabe der Übertragung der Tierkörperbeseitigung auf
einen Dritten erneut zu übernehmen. Daher obliegt es nun den Landkreisen und kreisfreien
Städten künftig die Tierkörperbeseitigung zu organisieren.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich darauf verständigt, die Aufgabe der
Tierkörperbeseitigung auch zukünftig gemeinsam durch die Übertragung der Aufgabe auf
einen Dritten wahrzunehmen.
Die Ermittlung und Auswahl eines geeigneten Dritten soll durch den Landkreis Jerichower
Land auf Kosten und im Risiko der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen. Die dabei
dem Landkreis Jerichower Land für das o. g. Verfahren entstehenden Kosten und
Aufwendungen tragen die beteiligten Gebietskörperschaften nach dem in § 2 Abs. 2 der
Vereinbarung vorgesehenen Verteilungsschlüssel.
Im Moment wird für die notwendige Beteiligung externer Berater ein Schätzhonorar von ca.
30.000 € angenommen.
Die Stadt Halle (Saale) wäre demnach bei einem Anteil in Höhe von 0,06 % des o. g.
Schätzhonorars einmalig mit 18,00 € zu beteiligen.

Der
Hauptverwaltungsbeamte
ist
vor
Unterzeichnung
durch
entsprechenden
Stadtratsbeschluss zum Abschluss der Zweckvereinbarung zu ermächtigen, vgl. § 45 Abs. 2
Ziff. 17 KVG LSA.

Sprachliche Gleichstellung

Die in der Anlage 1 benannten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für
Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne
Geschlechtsangabe.

Anlagen:

Anlage 1 – Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten des
Landes ST über die interkommunale Zusammenarbeit