Bundesregierung klärt RFNBO-konforme Nutzung EEG-geförderten Strom zur Wasserstofferzeugung in Deutschland im Reformentwurf; Klarstellung stärkt Investitionssicherheit und Rechtskohärenz.

Brüssel, den 16

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Wasserstoff in der EEG-Reform, September 2026 Klarstellung zur RFNBO-konformen Nutzung von EEG- gefördertem Strom zur Erzeugung von Wasserstoff

Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist entscheidend für die weitere Marktintegration und Finanzierung des Ausbaus erneuerbarer Energien. Der vorliegende Beitrag adressiert zentrale Anpassungs- bedarfe im Zusammenhang mit dem Strombedarf zur Erzeugung RFNBO1-konformen Wasserstoffs im aktu- ellen Regierungsentwurf zum EEG (Stand 29. Juli 2026).

Doppelvermarktungsverbot (§ 80 EEG) klarstellen

Im weiteren Verfahren sollte klargestellt werden, dass die Nutzung von Strom aus bestehenden und EEG- geförderten Anlagen zur Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff im Rahmen der europäischen Über- gangsregelungen zulässig bleibt. Die entsprechenden Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 ermöglichen während der Übergangsphase ausdrücklich die Nutzung von Strom aus bestehenden erneuer- baren Anlagen. Dies wurde zudem national im Rahmen der Umsetzung der Delegierten Verordnung explizit klargestellt.2

Zur Wahrung der Kohärenz zwischen EEG und den Anforderungen der RFNBO-Zertifizierungssysteme sollte daher auch das Doppelvermarktungsverbot in § 80 EEG entsprechend präzisiert werden. Sonstige Nachweise, die ausschließlich der Bestätigung dienen, dass für die Herstellung von Wasserstoff Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt wurde, dürfen nicht zum Ausschluss der EEG-Förderung führen. Dies schafft Rechts- und Investitionssicherheit für Wasserstoffprojekte und verhindert unnötige regulatorische Widersprüche zwi- schen europäischem und nationalem Recht.

Entsprechend sollte §80 EEG wie folgt angepasst werden: (2) Anlagenbetreiber, die eine Zahlung nach §19 oder §50 für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erhalten, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms bele- gen, für diesen Strom nicht weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas wei- ter, darf für diesen Strom keine Zahlung nach §19 oder §50 in Anspruch genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf sonstige Nachweise, die ausschließlich dem Nachweis dienen, dass für die Herstellung von Wasserstoff nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht wurde anzuwenden.“

PPA-Frontjahre im Rahmen des CfD (§ 21e EEG)

Elektrolyseure sind aufgrund der geltenden Strombezugskriterien auf den Bezug von grünem Strom durch PPAs3 angewiesen. Für Elektrolyseure, die nach dem 1. Januar 2028 in Betrieb gehen, ist zudem notwendig, dass PPAs mit neuen, bisher nicht geförderten Anlagen abgeschlossen werden können. In der aktuellen

1 Renewable Fuels of Non-Biological Origin 2 Vollzug der 37. BImSchV: Anrechnung strombasierter Kraftstoffe | Umweltbundesamt abgerufen am 3. Juli 2026 3 Power Purchase Agreements Handlungs- empfehlungen • Klarstellung im § 80 zur Nachweisführung in der RFNBO-Zertifizie- rung

• § 21 e PPA-Frontjahre im CfD-Mechanismus ermöglichen

• Flexiblen Einstieg in die Offshore-Wind-Förderung ermöglichen

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Wasserstoff in der EEG-Reform, September 2026 Klarstellung zur RFNBO-konformen Nutzung von EEG- gefördertem Strom zur Erzeugung von Wasserstoff Reform des EEG soll als Förderinstrument für Erneuerbare-Anlagen ein CfD4-Mechanismus eingeführt wer- den. Die bisherige EEG-Förderung erlaubt unbegrenzten Wechsel zwischen einer Vermarktung durch PPAs und dem Erhalt der Förderung. Die Bundesregierung sieht nun einen Wechsel in die Direktvermarktung nur mit Erlösabschöpfung vor. Alternativ gibt es eine einmalige Opt-Out-Möglichkeit aus der EEG-Förderung, wel- che innerhalb der ersten zehn Betriebsjahre wahrgenommen werden muss. Mangels langfristiger Absiche- rung wird diese Möglichkeit vermutlich weitgehend ungenutzt bleiben.

Diese Konstellation stellt eine hohe Hürde für mehrjährige PPA-Abschlüsse für Erzeuger erneuerbaren Stroms dar. Sinnvoller wäre, wenn neue Erneuerbare-Energie-Anlagen, die einen Zuschlag bei einer EEG-Ausschrei- bung erhalten haben, die Möglichkeit bekommen, zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ein Opt-Out aus der Förderung zu erklären und somit in den ersten Betriebsjahren („Frontjahre“) über einen festgelegten Zeit- raum (z.B. fünf Jahre) marktlich finanziert zu werden – etwa über PPAs oder Absicherungen am Terminmarkt. Diese Option ist im neuen EEG-Entwurf bisher nicht vorgesehen, sie könnte allgemein aber die Marktintegra- tion von Erneuerbarer-Energie-Anlagen stärken. Andernfalls wäre eine Strombeschaffung gemäß den Strom- bezugskriterien für RFNBO in Deutschland wirtschaftlich kaum möglich.

Flexiblen Einstieg in die Offshore-Wind-Förderung ermöglichen

Dies muss insbesondere auch für Offshore-Wind gelten. Im Zuge der anstehenden Novellierung des Wind- energie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) sollte daher eine Opt-in-Regelung für den Förderbeginn eingeführt werden. Bezuschlagte Anlagen müssen die Möglichkeit erhalten, zu Beginn des Förderzeitraums für einen festgelegten Zeitraum auf Förderung und die damit verbundene Rückzahlungspflicht zu verzichten und erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Fördermodell einzusteigen. Der Förderzeitraum von grundsätzlich 20 Jah- ren ab Aufnahme des kommerziellen Betriebs darf dadurch nicht verkürzt werden.

EWE AG

EWE ist ein Versorgungskonzern im Bereich Strom, Erdgas, Telekommunikation und Informa- tionstechnologie. Die EWE AG ist registrierte Interessenvertreterin nach dem Lobbyregister- gesetz (Registernummer R001058) und folgt dem vom Deutschen Bundestag und von der Bun- desregierung beschlossenen Verhaltenskodex.

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