Die Trinkwasserversorgung Magdeburg GmbH beantragt Änderung der wasserrechtlichen Entnahmegenehmigung für das Wasserwerk Haldensleben; UVP-Pflicht entfällt wegen geringer Auswirkungen.
Landkreis Börde Der Landrat Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Börde) gemäß & 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Wasserwerk Haldensleben mit der Fassungserweiterung Detzel um Brunnen 1 und 2, Gemarkung Satuelle Die Trinkwasserversorgung Magdeburg GmbH, Herrenkrugstraße 140, 39114 Magdeburg besitzt für das Wasserwerk Haldensleben eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung Reg.- Nr. 7/726/155/88 vom 31.05.1988, eine Übergangsbestätigung vom 20.07.1998 sowie eine Anpassung an die Nutzungsgenehmigung vom 09.01.2008, Az: IV 70.20.11/06/2007. Mit dem Antrag vom 03.07.2023 und einer Ergänzung vom 03.07.2025 beantragte die TWM GmbH die Änderung der bestehenden wasserrechtlichen Entnahmegenehmigung, eine Fassungserweiterung Detzel (2 neue Brunnenstandorte) sowie eine Erhöhung der Gesamtentnahmemenge aus den 11 bestehenden Entnahmebrunnen und den beiden neuen Brunnenstandorten. Die eingereichten Unterlagen wurden auf Grund der wesentlichen Änderung der örtlichen Lage (2 neue Brunnenstandorte) sowie der Erhöhung der Entnahmemenge als neuer Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis gemäß 88 8, 10 und 11 Wasserhaushaltsgesetz gewertet. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) $ 7 Abs. 1 UVPG sowie Anlage 1 Nr. 13.3.2 besteht bei Grundwasserentnahmen von mehr als 100.000 m‘/a und weniger als 10 Mio. m?/a die Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung, ob eine UVP-Pflicht besteht. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung wird festgestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt, insbesondere auf Natur und Gewässerhaushalt zu erwarten sind. Mit der beantragten Maßnahme sind keine Veränderungen verbunden, die sich negativ auf die Schutzgüter auswirken. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter werden auf Grundlage der Antragsunterlagen als gering eingestuft. Gemäß 8 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG besteht folglich keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung wird gemäß 8 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht und gilt gemäß 85 Abs. 3 Satz 1 UVPG als nicht selbstständig anfechtbar. Eine Einsichtnahme der dieser Feststellung zugrundeliegenden Unterlagen ist beim Amt für Natur- und Umweltschutz des Landkreises Börde, Triftstraße 9-10, 39387 Oschersleben (Bode), auf Antrag möglich. LA 25. August 2026 tichnoth Landrat