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title: "Die Trinkwasserversorgung Magdeburg GmbH beantragt Änderung der wasserrechtlichen Entnahmegenehmigung für das Wasserwerk Haldensleben; UVP-Pflicht entfällt wegen geringer Auswirkungen."
sdDatePublished: "2026-09-02T13:08:00Z"
source: "https://www.landkreis-boerde.de/fileadmin/Dateiverwaltung_Downloads/Bekanntmachungen/2026/2026-08-31_UVPG_HDL.pdf"
topics:
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
  - name: "water supply"
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  - name: "utilities"
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    identifier: "medtop:20000121"
locations:
  - "Börde"
  - "Haldensleben"
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Die Trinkwasserversorgung Magdeburg GmbH beantragt Änderung der wasserrechtlichen Entnahmegenehmigung für das Wasserwerk Haldensleben; UVP-Pflicht entfällt wegen geringer Auswirkungen.

Landkreis Börde
Der Landrat
Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Börde) gemäß &
5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das
Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben Änderung der
wasserrechtlichen
Erlaubnis
für
das
Wasserwerk
Haldensleben
mit
der
Fassungserweiterung Detzel um Brunnen 1 und 2, Gemarkung Satuelle
Die Trinkwasserversorgung Magdeburg GmbH, Herrenkrugstraße 140, 39114 Magdeburg
besitzt für das Wasserwerk Haldensleben eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung Reg.-
Nr. 7/726/155/88 vom 31.05.1988, eine Übergangsbestätigung vom 20.07.1998 sowie eine
Anpassung an die Nutzungsgenehmigung vom 09.01.2008, Az: IV 70.20.11/06/2007. Mit dem
Antrag vom 03.07.2023 und einer Ergänzung vom 03.07.2025 beantragte die TWM GmbH die
Änderung
der
bestehenden
wasserrechtlichen
Entnahmegenehmigung,
eine
Fassungserweiterung
Detzel
(2
neue
Brunnenstandorte)
sowie
eine
Erhöhung
der
Gesamtentnahmemenge aus den 11 bestehenden Entnahmebrunnen und den beiden neuen
Brunnenstandorten.
Die
eingereichten
Unterlagen
wurden
auf Grund
der wesentlichen
Änderung
der
örtlichen
Lage
(2
neue
Brunnenstandorte)
sowie
der
Erhöhung
der
Entnahmemenge als neuer Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis gemäß 88 8, 10 und
11
Wasserhaushaltsgesetz gewertet.
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) $ 7 Abs.
1 UVPG sowie
Anlage
1
Nr. 13.3.2 besteht bei Grundwasserentnahmen von mehr als 100.000 m‘/a und
weniger als 10 Mio. m?/a die Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung, ob
eine UVP-Pflicht besteht.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung wird festgestellt, dass durch das Vorhaben keine
erheblichen
nachteiligen
Auswirkungen
für
die
Umwelt,
insbesondere
auf
Natur
und
Gewässerhaushalt
zu
erwarten
sind.
Mit
der
beantragten
Maßnahme
sind
keine
Veränderungen verbunden, die sich negativ auf die Schutzgüter auswirken. Die Auswirkungen
auf die Schutzgüter werden
auf Grundlage der Antragsunterlagen
als gering
eingestuft.
Gemäß 8 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG besteht folglich keine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung.
Diese Feststellung wird gemäß 8 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht und gilt gemäß
85 Abs. 3 Satz
1 UVPG als nicht selbstständig anfechtbar.
Eine Einsichtnahme der dieser Feststellung zugrundeliegenden Unterlagen ist beim Amt für
Natur- und Umweltschutz des Landkreises Börde,
Triftstraße 9-10, 39387 Oschersleben
(Bode), auf Antrag möglich.
LA 25. August 2026
tichnoth
Landrat