Rhätische Bahn AG Planvorlage Fideris–Küblis, neue Linienführung Fideris Küblis Graubünden; 1,4 km Fiderisertunnel UVP-Pflicht
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren - Öffentliche Planauflage | Gemeinde Luzein
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Neuigkeiten - Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren - Öffentliche Planauflage
Planvorlage der Rhätischen Bahn (RhB): Fideris – Küblis, neue Linienführung und Naturgefahren Arieschbach Gesuchstellerin: Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur Gemeinden: Fideris, Jenaz und Luzein Gegenstand: Vorliegend handelt es sich um ein Gemeinschaftsprojekt der RhB mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und dem Tiefbauamt Graubünden. Das Projekt umfasst die Verlegung des RhB-Trassees zwischen Fideris und Küblis sowie die Netzvollendung der N28 zwischen dem Anschluss Jenaz
Dalvazza auf einer Länge von rund 3,5 km. Vorgesehen sind insbesondere: die Verlegung der RhB-Strecke auf eine neue Linienführung mit dem Bau des rund 1,4 km langen Fiderisertunnels; die Neuführung der Nationalstrasse N28 (Nationalstrasse 2. Klasse) sowie der Bau einer parallel verlaufenden Lokalstrasse zur Erschliessung von Jenaz, Fideris und der angrenzenden Gebiete; die Erstellung verschiedener Kunstbauten, insbesondere Bahn- und Strassenbrücken, Stützbauwerke sowie des Vollanschlusses Jenaz
Fideris; die Anpassung und den Ausbau von Gewässerquerungen sowie wasserbauliche Massnahmen an der Landquart und am Arieschbach zum Schutz vor Hochwasser und Murgängen; den Rückbau nicht mehr benötigter Verkehrsanlagen sowie weitere Begleitmassnahmen wie Fussgänger- und Wildtierquerungen. Das Bauvorhaben erfordert die permanente Rodung von 12'770 m2 und eine temporäre Rodung von 74’254 m2. Als Rodungsersatz
neue Waldfläche werden 30'456 m2 ausgewiesen. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen. Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). UVP-Pflicht: Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen. Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen können vom 4. September 2026 bis 4. Oktober 2026 an folgenden Stellen eingesehen werden: - Gemeinde Fideris, Dorfstrasse 5, 7235 Fideris - Gemeinde Jenaz, Feldweg 19, 7233 Jenaz - Gemeinde Luzein, Panyerstrasse 39, 7243 Pany (Einsicht zu den ordentlichen Öffnungszeiten) - Amt für Energie und Verkehr Graubünden (die Unterlagen sind elektronisch auf www.aev.gr.ch unter der Rubrik “Aktuelles” einsehbar) Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.). Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsent- schädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG). Enteignung: Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG). Amt für Energie und Verkehr Graubünden Abteilung öffentlicher Verkehr
Planvorlage der Rhätischen Bahn (RhB): Fideris – Küblis, neue Linienführung und Naturgefahren Arieschbach
Gesuchstellerin: Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur
Gemeinden: Fideris, Jenaz und Luzein
Gegenstand: Vorliegend handelt es sich um ein Gemeinschaftsprojekt der RhB mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und dem Tiefbauamt Graubünden. Das Projekt umfasst die Verlegung des RhB-Trassees zwischen Fideris und Küblis sowie die Netzvollendung der N28 zwischen dem Anschluss Jenaz
Dalvazza auf einer Länge von rund 3,5 km. Vorgesehen sind insbesondere:
die Verlegung der RhB-Strecke auf eine neue Linienführung mit dem Bau des rund 1,4 km langen Fiderisertunnels;
die Neuführung der Nationalstrasse N28 (Nationalstrasse 2. Klasse) sowie der Bau einer parallel verlaufenden Lokalstrasse zur Erschliessung von Jenaz, Fideris und der angrenzenden Gebiete;
die Erstellung verschiedener Kunstbauten, insbesondere Bahn- und Strassenbrücken, Stützbauwerke sowie des Vollanschlusses Jenaz
die Anpassung und den Ausbau von Gewässerquerungen sowie wasserbauliche Massnahmen an der Landquart und am Arieschbach zum Schutz vor Hochwasser und Murgängen;
den Rückbau nicht mehr benötigter Verkehrsanlagen sowie weitere Begleitmassnahmen wie Fussgänger- und Wildtierquerungen.
Das Bauvorhaben erfordert die permanente Rodung von 12'770 m2 und eine temporäre Rodung von 74’254 m2. Als Rodungsersatz
neue Waldfläche werden 30'456 m2 ausgewiesen. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
UVP-Pflicht: Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.
Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen können vom 4. September 2026 bis 4. Oktober 2026 an folgenden Stellen eingesehen werden: - Gemeinde Fideris, Dorfstrasse 5, 7235 Fideris - Gemeinde Jenaz, Feldweg 19, 7233 Jenaz - Gemeinde Luzein, Panyerstrasse 39, 7243 Pany (Einsicht zu den ordentlichen Öffnungszeiten) - Amt für Energie und Verkehr Graubünden (die Unterlagen sind elektronisch auf www.aev.gr.ch unter der Rubrik “Aktuelles” einsehbar)
Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsent- schädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignung: Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
Amt für Energie und Verkehr Graubünden Abteilung öffentlicher Verkehr