Stadtrat der Stadt Pirna beschloss Ergänzungssatzung Rudolf-Renner-Straße Copitz; 1.400 m² Fläche für Nachverdichtung
Ergänzungssatzung „Rudolf-Renner-Straße“ Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 34 Absatz 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Ergänzungssatzung „Rudolf-Renner-Straße“ Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 34 Absatz 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 12.05.2026 die Ergänzungssatzung „Rudolf-Renner-Straße“ der Stadt Pirna in der Fassung vom 24.03.2026 als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt diese Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 434
Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca. 1.400 m² und wird wie folgt begrenzt:
Im Südosten durch Flächen des Beruflichen Schulzentrums „Friedrich Siemens“
Im Süden durch Grünland (Wochenendgrundstück)
Im Westen durch die Rudolf-Renner-Straße
Die folgende Planzeichnung verdeutlicht die Lage des Plangebietes:
Ergänzungssatzung Rudolf-Renner Straße Planteil A+B (1 MB)
Mit der Ergänzungssatzung „Rudolf-Renner-Straße“ im Ortsteil Copitz werden bislang dem Außenbereich zugeordnete Flächen entlang der Rudolf-Renner-Straße gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Ziel der Planung ist die Entwicklung einer straßenbegleitenden Wohnbebauung in Form von Einzel- und Mehrfamilienhausbebauung. Durch die städtebaulich verträgliche Nachverdichtung soll das bestehende Ortsbild harmonisch ergänzt und eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Bereichs sichergestellt werden
Die Ergänzungssatzung kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird die Ergänzungssatzung auf folgenden Wegen bereitgestellt:
Internetauftritt der Stadt Pirna: www.pirna.de (hier nur Text der Bekanntmachung) Stadtinfo → Aktuelles → Bekanntmachung → Bekanntmachung nach dem Baugesetzbuch
Geoportal der Stadt Pirna: gis.pirna.de B-Pläne → Planname auswählen → der blaue Button führt zu den Dokumenten Bei Bedarf können alle dort befindlichen Daten gespeichert und gedruckt werden und bleiben damit verfügbar.
Landesportal Bauleitplanung Sachsen: www.bauleitplanung.sachsen.de Alle Bauleitpläne → Behörde, Ort → Pirna (erstes Jahr nach Veröffentlichung)
Zu den Planunterlagen gehören die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung inklusive Anlage zur Begrünung.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pirna, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Abb.: Auszug Planzeichnung der Ergänzungssatzung „Rudolf-Renner-Straße“
Ergänzungssatzung Rudolf-Renner Straße Planteil A+B