Saarland führt Teilbeschulung in öffentlichen Schulen ein; gilt landesweit und sichert Bildung trotz Erkrankung
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Medieninfo vom: PressRelease vom 02.09.2026
Bildung sichern, Zugehörigkeit erhalten: Saarland bringt Teilbeschulung auf den Weg
Mit der neuen Verordnung über die Teilbeschulung schafft das Saarland einen landeseinheitlichen, rechtssicheren Rahmen für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund körperlicher oder psychischer Erkrankungen zeitweise oder längerfristig keinen vollständigen Schultag bewältigen können.
Der Ministerrat hat den Entwurf zustimmend zur Kenntnis genommen und die externe Anhörung auf den Weg gebracht.
Bildungsministerin Christine Streichert-Clivot: „Krankheit darf keine Bildungsbarriere werden. Mit der Teilbeschulung schaffen wir einen verlässlichen Weg, der sich daran orientiert, was Kinder oder Jugendliche gesundheitlich leisten können. Denn Schule ist mehr als Unterricht: Sie bedeutet auch Zugehörigkeit, Freundschaften und soziale Teilhabe. Teilbeschulung hält diese Verbindung und baut die Brücke zurück in den regulären Schulalltag. So sorgen wir dafür, dass kein Kind aufgrund einer Verankerung den Anschluss verliert.“
Mit dem Krankenhaus- und Hausunterricht gibt es bereits ein wichtiges Instrument für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Erkrankung ihre Schule zeitweise nicht besuchen können. Die Teilbeschulung ergänzt diese Möglichkeiten um einen weiteren Baustein: Sie greift dort, wo eine Schülerin oder ein Schüler wieder oder weiterhin am schulischen Lernen teilnehmen kann – aber noch nicht im vollen Umfang. So können unterschiedliche Unterstützungsformen ineinandergreifen: vom Krankenhaus- oder Hausunterricht über eine schrittweise Teilbeschulung bis hin zur vollständigen Rückkehr in den regulären Schulalltag. Entscheidend ist nicht, in welches Instrument ein Kind passt. Entscheidend ist, dass seine Bildungsbiografie trotz Erkrankung nicht abreißt.
Das bedeutet neue Verordnung für die Teilbeschulung im Saarland:
Bildungsanspruch und Zugehörigkeit sichern: Schülerinnen und Schüler bleiben trotz gesundheitlich eingeschränkter Belastbarkeit Teil ihrer Schule. Sie sollen den Anschluss an Lerninhalte und ihre Lerngruppe behalten, soziale Isolation vermeiden und schrittweise wieder an einen regelmäßigen Schulbesuch herangeführt werden.
Individuelle Lösungen ermöglichen: Teilbeschulung kann in Präsenz, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten im Distanzunterricht oder als Kombination aus beidem erfolgen und steht Schülerinnen und Schülern aller Schulformen offen. Entscheidend sind die gesundheitliche Situation, der Unterstützungsbedarf und die soziale Integration.
Förderung und Rückkehr gemeinsam planen: Für jede Schülerin und jeden Schüler wird ein individueller Förderplan erstellt. Darin werden unter anderem Stundenumfang, fachliche Schwerpunkte, Unterstützungsmaßnahmen sowie die schrittweise Wiedereingliederung festgelegt. Der Förderplan wird regelmäßig, spätestens nach drei Monaten, überprüft und angepasst.
Klare Voraussetzungen und Beteiligung: Grundlage sind ein Antrag, eine ärztliche oder psychologisch-psychotherapeutische Bescheinigung über die Auswirkungen der Erkrankung auf die schulische Belastbarkeit sowie eine Stellungnahme der Schule. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern kann die Schule eine Teilbeschulung nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten beantragen. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Flexibel auf die Entwicklung reagieren: In der Regel wird die Teilbeschulung zunächst auf bis zu drei Monate befristet. Verlängerungen sind möglich. In besonderen Ausnahmefällen kann sie auch längerfristig festgelegt werden, wenn eine vollständige Beschulungsfähigkeit krankheitsbedingt auf absehbare Zeit nicht hergestellt werden kann.
Bildungsstandards bleiben bestehen: Für Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich, Versetzung und Schulabschlüsse gelten weiterhin die bestehenden schulrechtlichen Regelungen. Die Anforderungen an Abschlüsse werden nicht abgesenkt. In Übergangs- und Abschlussklassen wird im Förderplan festgelegt, wie die erforderlichen Leistungen erbracht werden können.
Mit § 12a des Schulpflichtgesetzes ist die gesetzliche Grundlage für die Teilbeschulung bereits zum 1. August 2026 in Kraft getreten. Die Verordnung schafft nun die konkreten landeseinheitlichen Vorgaben für die Umsetzung und gilt grundsätzlich für alle öffentlichen Schulen im Saarland. Damit stärkt das Saarland ein inklusives Bildungssystem, das auch in gesundheitlich belastenden Lebenssituationen Bildung, Teilhabe und schulische Zugehörigkeit sichert.
Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken
Ministerium für Bildung und Kultur
Schülerinnen und Schüler bleiben trotz gesundheitlich eingeschränkter Belastbarkeit Teil ihrer Schule. Sie sollen den Anschluss an Lerninhalte und ihre Lerngruppe behalten, soziale Isolation vermeiden und schrittweise wieder an einen regelmäßigen Schulbesuch herangeführt werden.
Teilbeschulung kann in Präsenz, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten im Distanzunterricht oder als Kombination aus beidem erfolgen und steht Schülerinnen und Schülern aller Schulformen offen. Entscheidend sind die gesundheitliche Situation, der Unterstützungsbedarf und die soziale Integration.
Förderung und Rückkehr gemeinsam planen:
Für jede Schülerin und jeden Schüler wird ein individueller Förderplan erstellt. Darin werden unter anderem Stundenumfang, fachliche Schwerpunkte, Unterstützungsmaßnahmen sowie die schrittweise Wiedereingliederung festgelegt. Der Förderplan wird regelmäßig, spätestens nach drei Monaten, überprüft und angepasst.
Grundlage sind ein Antrag, eine ärztliche oder psychologisch-psychotherapeutische Bescheinigung über die Auswirkungen der Erkrankung auf die schulische Belastbarkeit sowie eine Stellungnahme der Schule. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern kann die Schule eine Teilbeschulung nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten beantragen. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Flexibel auf die Entwicklung reagieren:
In der Regel wird die Teilbeschulung zunächst auf bis zu drei Monate befristet. Verlängerungen sind möglich. In besonderen Ausnahmefällen kann sie auch längerfristig festgelegt werden, wenn eine vollständige Beschulungsfähigkeit krankheitsbedingt auf absehbare Zeit nicht hergestellt werden kann.
Für Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich, Versetzung und Schulabschlüsse gelten weiterhin die bestehenden schulrechtlichen Regelungen. Die Anforderungen an Abschlüsse werden nicht abgesenkt. In Übergangs- und Abschlussklassen wird im Förderplan festgelegt, wie die erforderlichen Leistungen erbracht werden können.