Landratsamt Alb-Donau-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets Dornstadt-Bollingen (DB/A8); Gesamtfläche 1022 ha
B 01.21 Z - Aenderungsbeschluss § 8 Abs. 1 - AAF Anlage 9
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Dornstadt-Bollingen (DB/A8)
Änderungsbeschluss Nr. 3 vom 21.03.2024
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Dornstadt-Bollingen (DB/A8) nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
1.1 In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen:
von der Gemeinde Dornstadt, Gemarkung Dornstadt, Alb-Donau-Kreis die Grundstücke: Flst. 339 und 360
1.2 Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen:
Flst. -keine-
Die Fläche der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 0,2 ha. der ausgeschlossenen Grundstücke beträgt rd. 0,0 ha. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 1022 ha.
Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt:
Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke;
als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.
Dieser Beschluss mit Begründung und der Gebietskarte liegt 1 Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Rathaus in Dornstadt Bau- und Umweltamt Schmiedstraße 10 zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tage nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der betreffenden Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und der Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3131) eingesehen werden.
- 2 - 4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Sitz: Ulm anzumelden. (Anschrift der gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung der Landkreise Alb-Donau-Kreis und Biberach: Hauptstraße 25, 89584 Ehingen oder jede andere Stelle des Landratsamts Alb-Donau-Kreis) anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.
4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
4.3 Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.
4.4 Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist.
4.5 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
4.6 Neben den unter 4.1 bis 4.4 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Sitz: Ulm eingelegt werden. (Anschrift der gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung der Landkreise Alb-Donau-Kreis und Biberach: Hauptstraße 25, 89584 Ehingen oder jede andere Stelle des Landratsamts Alb-Donau-Kreis)
- 3 - Begründung
Die Beiziehung von den Flurstücken 339 und 360, Gemarkung Dornstadt, dient dem Zweck der Flurbereinigung, da der Ausbau des angrenzenden Weges hierdurch deutlich vereinfacht wird.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.
gez. Marc Bierkamp DS
Tag der Veröffentlichung: 02.09.2026