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title: "Landratsamt Alb-Donau-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets Dornstadt-Bollingen (DB/A8); Gesamtfläche 1022 ha"
sdDatePublished: "2026-09-02T10:06:00Z"
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Landratsamt Alb-Donau-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets Dornstadt-Bollingen (DB/A8); Gesamtfläche 1022 ha

B 01.21 Z - Aenderungsbeschluss § 8 Abs. 1 - AAF Anlage 9

-untere Flurbereinigungsbehörde-

Öffentliche Bekanntmachung

Flurbereinigung Dornstadt-Bollingen (DB/A8)

Änderungsbeschluss Nr. 3
vom 21.03.2024

1.
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit
eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung
Dornstadt-Bollingen (DB/A8) nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes
(FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.

1.1 In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen:

von der Gemeinde Dornstadt, Gemarkung Dornstadt, Alb-Donau-Kreis
die Grundstücke:
Flst. 339 und 360

1.2 Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen:

Flst. -keine-

Die Fläche
der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 0,2 ha.
der ausgeschlossenen Grundstücke beträgt rd. 0,0 ha.
Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 1022 ha.

2.
Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt:

Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet
gehörenden Grundstücke;

als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur
Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets
mitzuwirken haben.

3.
Dieser Beschluss mit Begründung und der Gebietskarte liegt 1 Monat lang - vom 1.
Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Rathaus in Dornstadt
Bau- und Umweltamt Schmiedstraße 10 zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tage nach der Bekanntgabe
sämtlicher Unterlagen in der betreffenden Gemeinde ein.

Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und der Gebietskarte auf der
Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g.
Verfahren (www.lgl-bw.de/3131) eingesehen werden.

- 2 -
4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur
Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert,
diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Sitz: Ulm
anzumelden. (Anschrift der gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und
Landentwicklung der Landkreise Alb-Donau-Kreis und Biberach: Hauptstraße 25,
89584 Ehingen oder jede andere Stelle des Landratsamts Alb-Donau-Kreis)
anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen,
so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen
Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines
vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen
Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die
Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.

4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes
nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen
Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen
dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich
verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen
hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren
unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit
Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.

4.3 Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken,
Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt
werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.

4.4 Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen
Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen
werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete
Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist.

4.5 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

4.6 Neben den unter 4.1 bis 4.4 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen
nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht
(Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Sitz: Ulm eingelegt werden.
(Anschrift der gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung und Landentwicklung der
Landkreise Alb-Donau-Kreis und Biberach: Hauptstraße 25, 89584 Ehingen oder jede
andere Stelle des Landratsamts Alb-Donau-Kreis)

- 3 -
Begründung

Die Beiziehung von den Flurstücken 339 und 360, Gemarkung Dornstadt, dient dem Zweck
der Flurbereinigung, da der Ausbau des angrenzenden Weges hierdurch deutlich
vereinfacht wird.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets
gehört worden.

gez. Marc Bierkamp
DS

Tag der Veröffentlichung: 02.09.2026