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title: "Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser e.V. Stellungnahme Notfallversorgungs-Gesetzentwurf Berlin; Klarstellung Vergütungsstatus Rettungsdienst-Patienten"
sdDatePublished: "2026-09-03T11:10:00Z"
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  - "Berlin"
  - "Germany"
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Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser e.V. Stellungnahme Notfallversorgungs-Gesetzentwurf Berlin; Klarstellung Vergütungsstatus Rettungsdienst-Patienten

Berlin, 21. August 2026

STELLUNGNAHME
ZUM ENTWURF EINES GESETZES ZUR REFORM DER NOTFALLVERSORGUNG
GRUNDSÄTZLICHE EINORDNUNG
Eine Reform der Notfallversorgung gehört zu den entscheidenden Erfolgsfaktoren für eine grundlegende Reform
der Krankenhausversorgung in Deutschland. Nur wenn in allen Teilen des Landes eine funktionsfähige und
verlässliche Notfallversorgung gewährleistet und erlebt werden kann, erlangen auch darüberhinausgehende
Strukturreformen das Vertrauen und Verständnis einer breiten Öffentlichkeit. Die vorgesehene Notfallreform muss
dementsprechend parallel zur Umsetzung der Krankenhausstrukturreform durch die Planungsbehörden der Länder
ihre Wirkung entfalten und im Einklang mit den Mechanismen und Anreizen der Krankenhausreform realisiert
werden, um den Menschen das Vertrauen für die notwendigen Strukturveränderungen zurückzugeben.
Der vorliegende Gesetzentwurf adressiert die richtigen Engpässe in der Notfallversorgung und hat die
Erkenntnisse und die Hinweise aus den zurückliegenden Gesetzentwürfen sachgerecht und im Sinne einer
kontinuierlichen
Verbesserung
aufgegriffen.
Auf
dieser
Basis
sind
bereits
kurzfristig
relevante
Versorgungsverbesserungen realisierbar. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche Regelungen darauf ausgerichtet
bleiben, das Notfallaufkommen nach medizinischer Notwendigkeit an die adäquaten Versorgungsebenen zu
vermitteln und unter optimalem Ressourceneinsatz eine fallabschließende Notfallversorgung zu ermöglichen.
Die dafür notwendigen Finanzierungsanreize sind in dem vorliegenden Gesetzentwurf bisher nur unzureichend
aufgegriffen. Gleiches gilt für die Ausgestaltung der konkreten Leistungsbeziehung zwischen den an der
Notfallversorgung beteiligten Akteuren. Daraus ergibt sich insgesamt folgender Anpassungsbedarf:
▪
Klarstellung des Vergütungsstatus rettungsdienstlich eingelieferter Patientinnen und Patienten (§ 123
Absatz 2 SGB V)
▪
Auftragsleistungen für erweiterte Diagnostik in Integrierten Notfallzentren (§ 123a Absatz 2 SGB V)
▪
Vergütungsanreize für Kooperationspraxen (§ 123a Absatz 4 SGB V)
▪
Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche – Auffangregelung bei fehlender Facharztkapazität
(§ 123b SGB V)
▪
Rechtssichere Verzahnung der Koordinierungsfunktion nach § 6b KHG mit den landesweiten
Koordinierungsaufgaben (§ 133g SGB V)
▪
Notfallstufenzuschläge
und
wirtschaftliche
Absicherung
der
Übergangsphase
(Krankenhausentgeltgesetz)
Nachfolgend finden Sie detaillierte Hinweise zu den Anpassungen in den relevanten Paragrafen.

Allianz Kommunaler
Großkrankenhäuser e.V.
Geschäftsstelle Berlin
Hausvogteiplatz 1
10117 Berlin

Nils Dehne
Geschäftsführer
030 68051537
nils.dehne@akg-kliniken.de

Ausschussdrucksache
21(14)102(6)
03.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

VERGÜTUNGSSTATUS RETTUNGSDIENSTLICH EINGELIEFERTER PATIENTINNEN UND
PATIENTEN (§ 123 ABSATZ 2 SGB V)
In der Gesetzesbegründung wird zutreffend klargestellt, dass Patientinnen und Patienten, die durch den
Rettungsdienst oder einen Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung eingeliefert werden, nicht der
Ersteinschätzung durch die zentrale Ersteinschätzungsstelle unterliegen, weil bei ihnen bereits eine
Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde. Diese fachlich richtige Klarstellung bleibt jedoch auf die
Gesetzesbegründung beschränkt und findet sich nicht im Wortlaut des Absatzes 2 selbst. Insbesondere fehlt eine
ausdrückliche Regelung zu den wirtschaftlichen Konsequenzen: Ohne eine Klarstellung, dass diese Patientinnen
und Patienten für die Abrechnung der Leistungen am Krankenhausstandort wie eingewiesene Patientinnen und
Patienten zu behandeln sind, tragen die Kliniken das wirtschaftliche Risiko für die sachgerechte Zuweisung der
Patientinnen und Patienten. Eine tragfähige Reform der Notfallversorgung muss darauf abzielen, für alle
Leistungserbringer sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich Sicherheit über ihren jeweiligen Versorgungsauftrag
zu schaffen und gleichzeitig die notwendigen Anreize für eine fallabschließende Versorgung zu setzen.
Änderungsvorschlag
Einfügung als neuer Satz 2; die bisherigen Sätze 2 bis 8 werden entsprechend verschoben: „Für Hilfesuchende,
die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes
Notfallzentrum aufsuchen, trifft die zentrale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die
Behandlungsdringlichkeit und über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des Integrierten Notfallzentrums
unter Berücksichtigung der jeweiligen Kooperationspraxen. Patientinnen und Patienten, die durch den
Rettungsdienst oder einen Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die Notaufnahme eingeliefert
werden, fallen nicht unter Satz 1 und gelten für die Abrechnung ambulanter Leistungen am Krankenhausstandort
als eingewiesene Patientinnen und Patienten im Sinne des § 115a Absatz 1. […]“
Begründung
Im Zusammenhang mit der standardisierten Ersteinschätzung in den integrierten Notfallzentren erscheint es
sachlogisch, dass durch den Rettungsdienst eingelieferte und bereits durch die Akutleitstelle ersteingeschätzte
Patientinnen und Patienten in der Notaufnahme als eingewiesene Patientinnen und Patienten behandelt werden.
Damit wird die fallabschließende und wirtschaftliche Versorgungsmöglichkeit durch das Krankenhaus sinnvoll
erweitert. Ein Missbrauch ist durch die flächendeckend einheitliche Ersteinschätzung ausgeschlossen.

AUFTRAGSLEISTUNGEN
FÜR
ERWEITERTE
DIAGNOSTIK
IN
INTEGRIERTEN
NOTFALLZENTREN (§ 123A ABSATZ 2 SGB V)
Der Entwurf regelt in § 123a Absatz 2 Satz 5 SGB V die von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenhausträger
zu schließende Kooperationsvereinbarung und sieht dabei unter Nummer 3 die Nutzung der technischen und
diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte vor. Die
Nutzungsentgelte der Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 können sich aus praktischen und fachlichen
Gründen nur auf Geräte und Einrichtungen beziehen, die direkt durch das Personal der Notfallpraxis genutzt bzw.
angewendet werden können. Darüber hinaus wird es für die Abklärung einer weitergehenden
Behandlungsnotwendigkeit in der Notfallversorgung regelmäßig vorkommen, dass die Notfall- oder
Kooperationspraxen erweiterte diagnostische Maßnahmen veranlassen müssen. Hierfür bedarf es einer neuen
Leistungsbeziehung für sogenannte Auftragsleistungen unter Veranlassung der Notfallpraxis, durchgeführt durch
das kooperierende Krankenhaus. Die entsprechenden Regelungen sind gesetzlich zu verankern und können nicht
Teil der Kooperationsvereinbarung sein. Die Vergütung für diese Leistungen ist jeweils durch den Auftraggeber
zu leisten. Auf diese Weise werden sachgerechte Anreize zu einem wirtschaftlichen Umgang mit der erweiterten
Diagnostik geschaffen. Der Umfang der festzulegenden Auftragsleistungen sollte durch den G-BA im Rahmen
der Richtlinie nach § 123c definiert werden.
Änderungsvorschlag

Ergänzung einer Nr. 4 in § 123a Absatz 2 Satz 5 SGB V: „In der in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung
ist insbesondere das Nähere zu vereinbaren zur 1. Vornahme der in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannten Entscheidung
bis zu dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt, 2. Anmietung oder Bereitstellung von
Räumlichkeiten, Einrichtung und Verbrauchsmaterial der Notdienstpraxis und 3. Nutzung der technischen und
diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte sowie 4.
Erbringung von durch die Notdienstpraxis oder eine Kooperationspraxis veranlassten diagnostischen
Auftragsleistungen durch das Krankenhaus sowie deren Vergütung durch die veranlassende Notdienstpraxis oder
Kooperationspraxis auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs. Das Nähere zum zulässigen
Umfang der Auftragsleistungen und zum Kreis der berechtigten Veranlasser bestimmt der Gemeinsame
Bundesausschuss im Rahmen der Richtlinie nach § 123c.“
Begründung
In der Notfallversorgung wird regelmäßig eine über die räumlichen und personellen Möglichkeiten der Notdienst-
oder Kooperationspraxis hinausgehende Diagnostik erforderlich, etwa Bildgebung oder Labordiagnostik. Die
bisherige Regelung zur bloßen „Nutzung“ der Einrichtungen erfasst nicht den Fall, dass das Krankenhaus die
Leistung selbst erbringt und gegenüber der veranlassenden Praxis abrechnet. Eine eigenständige
Leistungsbeziehung für Auftragsleistungen schafft hierfür die notwendige Rechtsklarheit und vermeidet, dass
Patientinnen und Patienten allein aus abrechnungstechnischen Gründen zusätzliche Wege zurücklegen müssen.

VERGÜTUNGSANREIZE FÜR KOOPERATIONSPRAXEN (§ 123A ABSATZ 4 SGB V)
Die Einbeziehung von Kooperationspraxen ist ein zentraler Baustein des Konzepts der Integrierten Notfallzentren.
Ohne einen eigenständigen finanziellen Anreiz werden niedergelassene Praxen die zusätzliche Versorgung
ersteingeschätzter Notfallpatientinnen und -patienten erfahrungsgemäß nur zurückhaltend übernehmen. Die in §
123a Absatz 4 vorgesehene Rahmenvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Deutscher
Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband regelt bislang ausschließlich organisatorische Fragen, nicht
jedoch Vergütungsfragen.
Änderungsvorschlag
Ergänzung einer Nr. 7 in § 123a Absatz 4 SGB V: „6. zur Ausgestaltung der Übernahme der Aufgaben der
Notdienstpraxis durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 teilnehmenden
zugelassenen Leistungserbringer in dem in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Fall und 7. zu einem
Vergütungszuschlag für die Versorgung von durch die Ersteinschätzungsstelle zugewiesenen Patientinnen und
Patienten in Kooperationspraxen. […]“
Begründung
Ohne eigenständigen finanziellen Anreiz ist nicht zu erwarten, dass niedergelassene Praxen die zusätzliche
Versorgung ersteingeschätzter Notfallpatientinnen und -patienten in ausreichendem Umfang übernehmen. Ein
verbindlicher Auftrag an die Rahmenvereinbarungspartner stellt sicher, dass eine Fehlallokation von
behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten trotz systematischer Bedarfseinschätzung vermieden wird.

INTEGRIERTE
NOTFALLZENTREN
FÜR
KINDER
UND
JUGENDLICHE
–
AUFFANGREGELUNG BEI FEHLENDER FACHARZTKAPAZITÄT (§ 123B SGB V)
Die AKG-Kliniken begrüßen ausdrücklich die Einführung spezialisierter Integrierter Notfallzentren (INZ) für
Kinder und Jugendliche nach § 123b sowie die in § 123 Absatz 3 Nummer 1 vorgesehene telemedizinische
Anbindung von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin an Standorten ohne eigenes Kinder-Notfallzentrum.
Gerade in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen ersetzen die Notfallstrukturen der Krankenhäuser immer
häufiger fehlende diagnostische und überwachungstechnische Kapazitäten in der ambulanten Versorgung. Für den

Fall, dass der erweiterte Landesausschuss die Einrichtung eines Kinder-INZ an einem bestimmten Standort aus
Versorgungsgründen für notwendig hält, aber aufgrund von fehlenden niedergelassenen Fachärzt/innen eine
Einrichtung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen abgelehnt wird, sollten den ausgewählten
Krankenhausstandorten
erweiterte
ambulante
Behandlungsmöglichkeiten
für
eine
wirtschaftliche
Notfallversorgung von Kindern und Jugendlichen eingeräumt werden. Hierzu gehört insbesondere eine
vollständige Abrechnungsfähigkeit der notwendigen diagnostischen Maßnahmen und Notfallbehandlungen im
Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs.
Änderungsvorschlag
Vor Absatz 2 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Kann ein nach § 123b Absatz 1 aus Versorgungsgründen
für erforderlich gehaltenes Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche mangels ausreichender
fachärztlicher Kapazitä