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title: "Bitkom begrüßt Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; 1,5 Mio Krankenhausbesuche telemedizinisch aufgefangen jährlich Notaufnahmen entlastet"
sdDatePublished: "2026-09-03T11:10:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210018/21-14-00102-7-Bitkom-Notfallversorgung-nicht-barrierefrei.pdf"
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  - name: "healthcare policy"
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locations:
  - "Germany"
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Bitkom begrüßt Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; 1,5 Mio Krankenhausbesuche telemedizinisch aufgefangen jährlich Notaufnahmen entlastet

Stellungnahme

bitkom.org
August 2026
Telemedizin in der Notfallversorgung:
Digitale Potenziale für eine zukunftsfeste
Patientensteuerung rechtssicher nutzbar
machen
Mit dem flächendeckenden und durchgehenden Ausbau eines rund um die Uhr (24/7)
verfügbaren telemedizinischen und telefonischen Erstversorgungsangebots (§ 75 Abs. 1b SGB
V-E) vollzieht die Notfallreform einen historischen Paradigmenwechsel hin zu einer
ergänzenden, modernen und digital gestützten Patientenversorgung. Für die Patientinnen
und Patienten bedeutet dies eine spürbare und sofort wirksame Verbesserung der
Versorgungsqualität: Durch den schnellen, ortsunabhängigen Erstkontakt via Video oder
Telefon entfallen für sie mühsame Wege und lange Wartezeiten in physischen
Notdienstpraxen oder Notaufnahmen. Der Gesetzgeber kalkuliert (vgl. Gesetzentwurf), dass
durch diesen digitalen Weg jährlich rund 1,5 Millionen Krankenhausbesuche telemedizinisch
aufgefangen werden können. Pro vermiedener physischer Vorstellung spart ein Patient im
Schnitt 132 Minuten wertvolle Wege- und Wartezeit – in der Summe entlastet die Reform
die Bürgerinnen und Bürger damit um jährlich 3,3 Millionen Stunden an nervenaufreibendem
Aufwand.
Gleichzeitig ist dieser digitale Pfad das wirksamste Steuerungsinstrument, um die chronisch
überlasteten Klinik-Notaufnahmen nachhaltig zu entlasten. Die Praxis zeigt, dass in gut
ausgebauten Systemen bis zu 70 Prozent der Hilfeersuchen bereits am Telefon oder per
Videosprechstunde fallabschließend geklärt werden können, sodass überhaupt keine
physische Vorstellung in einer Notfallstruktur mehr erforderlich ist. Auf dieser Datenbasis wird
geschätzt, dass die Telemedizin jährlich 1,21 Millionen unnötige Vor-Ort-Besuche im
überlasteten System einsparen kann.
Änderungsbedarfe:
1.
Der § 75 Abs. 1b SGB V-E ist so zu erweitern, dass professionelle Telemedizin-
Anbieter rechtssicher in die Notfallversorgung eingebunden werden können.
2.
Die Delegation ärztlicher Leistungen an qualifiziertes nichtärztliches Personal sollte
in der Telemedizin der Delegation im aufsuchenden Dienst gleichgestellt werden.

Ausschussdrucksache
21(14)102(7)
03.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

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Zusammenfassung
Der Bitkom begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur
Reform der Notfallversorgung ausdrücklich. Die Etablierung einer verbindlichen, digital
gestützten Patientensteuerung und der Ausbau telemedizinischer Angebote sind die richtigen
Antworten
auf
die
strukturelle
Überlastung
unseres
Gesundheitssystems.
Ein
funktionierendes, verlässliches Notfallsystem vermittelt den Bürgerinnen und Bürgern
essenzielle Sicherheit in Krisensituationen. Gelingt es, die chronisch überlasteten
Notaufnahmen spürbar zu entlasten und Wartezeiten zu reduzieren, beweist dies die
Handlungsfähigkeit der Politik.
Damit das gewaltige Entlastungspotenzial für die Versicherten und das gesamte
Gesundheitssystem nicht nur eine theoretische Modellrechnung bleibt, sondern in der
Versorgungsrealität voll ausgeschöpft werden kann, muss der Gesetzgeber den Weg für
moderne digitale Versorgungsstrukturen konsequent freimachen. Der vorliegende
Gesetzentwurf greift hier im Hinblick auf moderne digitale Kooperationsformen an
entscheidenden Stellen noch zu kurz und blockiert unbeabsichtigt genau jene
telemedizinischen Infrastrukturen, die für den Erfolg der Reform zwingend erforderlich sind.
Um dieses Ziel zu erreichen, zwingen die demografische Realität und der akute ärztliche
Personalmangel dazu, die etablierte operative und organisatorische Expertise und Erfahrung
privatwirtschaftlicher Telemedizin-Anbieter als integralen Bestandteil der Systeminfrastruktur
rechtssicher einzubinden.
Der Bitkom sieht im aktuellen parlamentarischen Verfahren insbesondere an zwei Stellen
noch entscheidenden Nachschärfungsbedarf, damit die ambitionierten Ziele des Gesetzes in
der Praxis nicht an bürokratischen und haftungsrechtlichen Hürden scheitern.
Sicherstellung der Versorgung durch 24/7-Telemedizin
Der Gesetzentwurf verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) im Rahmen des
§75 Abs. 1b SGB V-E zum flächendeckenden Aufbau eines durchgängig (24/7) verfügbaren
telefonischen oder videounterstützten ärztlichen Versorgungsangebots, durch welches nach
Möglichkeit abschließend behandelt wird, um die Notaufnahmen effektiv zu entlasten.
Angesichts des akuten Ärztemangels und der parallel geforderten Aufrechterhaltung
physischer Bereitschaftsdienste warnen die Bundesländer in ihrer Stellungnahme zum
Gesetzentwurf bereits eindringlich vor einer personellen Überlastung der KVen, die reguläre
Sprechstundenangebote gefährden könnte1.
Die Lösung der Digitalwirtschaft: Um insbesondere die kritischen Schließ- und Randzeiten
(nachts und an den Wochenenden) sowie Belastungsspitzen am Tag verlässlich abzudecken,
bedarf es professioneller, skalierbarer Telemedizin-Infrastrukturen. Telemedizin-Anbieter
verfügen über jahrzehntelange operative Erfahrung, bereits im Einsatz befindliche Triage-
Software
und
festangestellte
interprofessionelle
Teams,
um
fallabschließende
Akutversorgung als Dienstleister im Hintergrund zu gewährleisten.

1 https://www.bundesrat.de/drs.html?id=255-26%28B%29

3
Der dringende Änderungsbedarf: Der aktuelle Gesetzentwurf greift im Hinblick auf moderne
digitale Kooperationsformen zu kurz. Die Öffnungsklausel des § 75 Abs. 1b Satz 13 SGB V-E
erlaubt den KVen zur Erfüllung des Notdienstes bisher lediglich Kooperationen mit einzelnen
„Krankenhäusern und Ärzten“. Der Bitkom schlägt vor, die Delegationsklausel im
Sicherstellungsauftrag zu erweitern um Kassenärztlichen Vereinigungen eine rechtssichere
Delegationsmöglichkeit zu geben, das geforderte 24/7-Angebot operativ und wirtschaftlich
erfolgreich aufzubauen und telemedizinische Einrichtungen und Verfahren rechtssicher
nutzen zu können.
Änderung § 75 Abs. 1b Satz 13 SGB V:
Telemedizinische Einrichtungen und Verfahren sowie nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer
Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst
einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und
nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Entlastung der Notaufnahmen durch spezialisierte
pädiatrische Telemedizin
Überfüllte Kindernotaufnahmen, insbesondere an Wochenenden und Feiertagen, sind ein
hochsensibler Krisenherd der aktuellen Notfallversorgung. Oftmals suchen stark besorgte
Eltern mangels Alternativen bei Bagatellerkrankungen die Kliniken auf. Der Gesetzentwurf
fordert daher richtigerweise die zwingende Einbindung kinder- und jugendmedizinischer
Fachärzte in die 24/7-Telemedizin der KVen (§ 75 Abs. 1b SGB V-E) sowie die Sicherstellung
telemedizinischer Konsilien für Notfallzentren ohne eigene Kinderabteilung (§ 123 Abs. 3 SGB
V-E).
Der flächendeckende pädiatrische Fachkräftemangel macht die regionale Besetzung solcher
24/7-Schichten nahezu unmöglich. Spezialisierte telemedizinische Betreiber bieten hierfür
bewährte Konzepte (pädiatrische Beratungslinien), die durch den gezielten Einsatz von
telemedizinisch geschulten Pflegefachkräften und medizinischem Assistenzpersonal zur
softwaregestützten Erstanalyse (Triage) die wenigen verfügbaren Kinderärzte im Hintergrund
massiv entlasten.
Änderungsbedarf: Der aktuelle Gesetzentwurf blockiert interprofessionelle Telemedizin-
Modelle handwerklich. § 75 Abs. 1b Satz 8 SGB V-E erlaubt den KVen den Einsatz von
qualifiziertem nichtärztlichem Personal bisher ausdrücklich nur für den aufsuchenden
Fahrdienst (Satz 6 Nummer 3). Für das telemedizinische Angebot (Satz 6 Nummer 2) fehlt
diese Delegationsmöglichkeit, was den Einsatz moderner „Nurse-First-Modelle“ am Telefon
oder per Video rechtlich hemmt.
Der Bitkom schlägt vor, die Delegationsklausel in § 75 Abs. 1b Satz 8 SGB V-E explizit auf
telemedizinische Einrichtungen und Verfahren (Satz 6 Nummer 2) auszuweiten. Zudem muss
das geforderte Versorgungsangebot technologieneutral und interprofessionell als Leistung
von ärztlichem und pflegerischem Fachpersonal definiert werden.

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Die Digital- und Telemedizinbranche steht bereit, um als starker operativer Partner der
Selbstverwaltung die Notfallreform zum Erfolg zu führen. Die Bürgerinnen und Bürger
erwarten eine Notfallversorgung, die so modern, schnell und digital erreichbar ist wie andere
Lebensbereiche auch. Die Politik hat nun im parlamentarischen Verfahren die Chance, durch
minimale gesetzliche Nachschärfungen den Weg für diese digitalen Versorgungsinnovationen
freizumachen.

Bitkom vertritt mehr als 2.300 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut
200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen
Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 700 Startups und nahezu alle Global Player.
Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im
Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der
digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland,
weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen
Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für
eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem
leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.

Herausgeber
Bitkom e.V.
Albrechtstr. 10 | 10117 Berlin

Ansprechpartner
Dr. Ariane Schenk | Bereichsleiterin E-Health
T +49 30 27576-138 | a.schenk@bitkom.org

Verantwortliches Bitkom-Gremium
AK E-Health

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