GKV-Spitzenverband Stellungnahme zum Gesetzentwurf Reform der Notfallversorgung Berlin/Deutscher Bundestag; bundesweite Einheitlichkeit, klare Zuständigkeiten gefordert
GKV Stellungnahme
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 02.09.2026 zum Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28 10117 Berlin Telefon 030 206288-0 politik@gkv-spitzenverband.de www.gkv-spitzenverband.de
Ausschussdrucksache 21(14)102(8) 03.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
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Inhaltsverzeichnis I. Vorbemerkung 4 II. Stellungnahme 7 Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) 7 Nr. 1 – § 27 Krankenbehandlung 7 Nr. 2 – § 30 Medizinische Notfallrettung 8 Nr. 3 – § 60 Krankenfahrten und Krankentransporte 12 Nr. 4 – § 61 Zuzahlung 25 Nr. 5 – § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung 26 Nr. 6 – 73b – Hausarztzentrierte Versorgung 27 Nr. 7 a) – § 75 Absatz 1a 29 Nr. . 7 b) - § 75 Absatz 1b bis f – Sicherstellungsauftrag, Notdienst 31 Nr. 7c) – § 75 Absatz 7 35 Nr. 8 – § 76 – freie Arztwahl 36 Nr. 9 – § 87 – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte 37 Nr. 10 – § 87a Regionale Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten 39 Nr. 11 – § 90 Landesausschüsse 40 Nr. 12 – § 90a – Gemeinsames Landesgremium 41 Nr. 13 – § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses 42 Nr. 14 – § 105 – Förderung der vertragsärztlichen Versorgung 43 Nr. 15 – § 115e Tagesstationäre Behandlung 46 Nr. 17 – § 120 – Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen 47 Nr. 18 – § 123 (neu) – Integrierte Notfallzentren 49 Nr. 18 – § 123a (neu) - Einrichtung von Integrierten Notfallzentren 54 Nr. 18 – § 123b (neu) - Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche 60 Nr. 18 – § 123c (neu) - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung an Krankenhausstandorten und zu Anforderungen an ambulante Leistungserbringer des Integrierten Notfallzentrums 61 Nr. 19 – § 133 (neu) – Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung 64 Nr. 19 – § 133a (neu) – Gesundheitsleitsystem 68 Nr. 19 – § 133b (neu) – Fachgremium medizinische Notfallrettu 70 Nr. 19 – § 133c (neu)– Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung 74 Nr. 19 – § 133d (neu) – Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung, Verordnungsermächtigung 76 Nr. 19 – § 133e (neu) Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die Telematikinfrastruktur und Finanzierung 77 Nr. 19 – § 133g (neu) – Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben 78 Nr. 19 – § 133h (neu) – Kataster Automatisierter Externer Defibrillatoren 81 Nr. 20 – § 140f – Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten 82
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Nr. 21 – § 279 – Verwaltungsrat und Vorstand 83 Nr. 23 – § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden 84 Nr. 24 – § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer 86 Nr. 25 – § 354 Abs. 4 88 Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) 90 Nr. – § 75 Absatz 1e – Inhalt und Umfang der Sicherstellung 90 Artikel 5 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) 91 Nr. 1 – § 43 Absatz 3a Apothekenpflicht 91 Artikel 6 (Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung) 92 Nr. 1 – § 3 Apothekenpflicht 92 Artikel 10 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) 93 Nr. – § 19a 93
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I. Vorbemerkung Der GKV-Spitzenverband begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Notfallversorgung in Deutschland grundlegend zu reformieren und eine bedarfsgerechte, qualitätsgesicherte sowie sektorenübergreifend koordinierte Versorgung von Patientinnen und Patienten in Not- und Akutsituationen zu schaffen. Insbesondere die vorgesehene stärkere Verzahnung von Rettungsdienst, vertragsärztlicher Versorgung, vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst und Krankenhausversorgung bietet die Chance, Hilfesuchende künftig schneller in die jeweils geeignete Versorgungsebene zu steuern und die vorhandenen Ressourcen effizienter einzusetzen. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes kommt es für das Gelingen der Reform entscheidend darauf an, dass neue Versorgungsstrukturen bundesweit einheitlich ausgestaltet, Zuständigkeiten klar geregelt und Finanzierungsverantwortungen sachgerecht abgegrenzt werden. Die Neuregelungen müssen gleichermaßen zu einer Verbesserung der Versorgungsqualität, einer wirksamen Patientensteuerung und einem wirtschaftlichen Einsatz der Beitragsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen. Ersteinschätzung Ein zentraler Bestandteil der Notfallgesetzgebung ist die Steuerung des Zugangs für Akutfälle, unterstützt durch ein bundeseinheitliches Verfahren der Ersteinschätzung. Die Steuerung der Patienten in die richtige Versorgungsebene ist essenziell für eine Entlastung der Notfallversorgung und darüber hinaus für eine bedarfsgerechte Versorgung. Wesentliche Elemente sind auch in einem digital gestützten Primärversorgungssystem, wie es vom GKV-Spitzenverband vorgeschlagen und im Referentenentwurf zum GeDIG bereits angelegt wurde, erforderlich. Primärversorgende Praxen sind darauf angewiesen möglichst vollständige Informationen über den Behandlungsstand ihrer Patientinnen und Patienten zu erhalten. Die Kopplung der drei digitalen Bausteine, Bedarfseinschätzung, elektronische Überweisung und elektronische Terminvermittlung zu einem digital gestützten Versorgungspfad verbessert den Informationsfluss zwischen Leistungserbringenden und führt zu einer effizienteren Terminvergabe. Dies kann nur durch die Etablierung und Nutzung eines verbindlichen, bundeseinheitlichen Terminverzeichnisses erreicht werden, welches in der Lage ist, aus einem ausreichend großen Terminpool und anhand medizinischer Kriterien automatisiert passende Termine vorzuschlagen. Hierdurch werden der administrative Aufwand für das Terminmanagement in Praxen verringert und Versicherten schnellere und passende Termine angeboten. Die Termine müssen ausschließlich nach medizinischem Bedarf vergeben werden können. Dabei muss es für die Terminvermittlung unerheblich sein, auf welchem Wege oder über welchen Zugang die Dringlichkeitseinschätzung zustande kommt. Umso bedeutender sind daher versorgungsbereichsübergreifend einheitliche Informationsflüsse und Prozesse zur Bedarfseinschätzung und Terminvermittlung durch eine vollständige Kompatibilität und die perspektivische Integration der Systeme aus der Notfallversorgung in die Systeme der Primärversorgung. Ein Nebeneinander verschiedener Zugänge und Systeme gilt es im Sinne einer versorgungsbereichsübergreifenden Versorgung zu vermeiden.
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Medizinische Notfallrettung als eigenständiger Leistungsbereich des SGB V Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Einführung der medizinischen Notfallrettung als eigenständigen Leistungsbereich des SGB V. Damit der neue Leistungsanspruch rechtssicher und wirtschaftlich umgesetzt werden kann, müssen bundeseinheitliche Vorgaben für die Notrufabfrage und Disposition sowie klare gesetzliche Definitionen der erstattungsfähigen Leistungen geschaffen werden. Insbesondere sind der Begriff des Notfalltransports, die zulässigen Ziele und Formen von Notverlegungen sowie die Abgrenzung zur allgemeinen Daseinsvorsorge eindeutig zu regeln, um eine einheitliche Versorgungspraxis und Finanzierung sicherzustellen. Die Abkehr von der reinen Fahrtkostenerstattung und eine Festlegung auf ein Vertragsmodell zwischen den Rettungsdienstträgern und den Krankenkassen sind ein echter Fortschritt – entsprechende Entgeltverhandlungen werden Qualität und Wirtschaftlichkeit erhöhen. Integrierte Notfallzentren (INZ) Der Aufbau von INZ als zentrales Element einer modernen und sektorenübergreifenden Notfallversorgung wird ausdrücklich begrüßt. Zentral für das Gelingen der Notfallreformist die Etablierung einer qualifizierten, standardisierten und softwaregestützten Ersteinschätzung. Sie soll bundesweit einheitlich, verbindlich und qualitätsgesichert erfolgen und über die jeweils geeignete Versorgungsebene entscheiden. Die Ersteinschätzung sollte auch auf Patientinnen und Patienten ausgeweitet werden, die mit dem Rettungsdienst in ein Krankenhaus gebracht werden. Die Entscheidungen der Ersteinschätzungsstelle sollten verbindlich sein und durch fachlich weisungsfreies Personal getroffen werden, um Fehlsteuerungen zu vermeiden und ambulant behandelbare Fälle konsequent aus den Notaufnahmen in geeignete Versorgungsstrukturen zu lenken. Damit die gewünschte Steuerungswirkung erreicht wird, bedarf es jedoch bei der INZ-Standortplanung deutlich konkreterer und bundeseinheitlicherer Kriterien, als sie der Gesetzentwurf bislang vorsieht. Grundlage der Planung sollten Kreise und kreisfreie Städte sein; in Großstädten sollte eine Planung auf Ebene von Bezirken oder Stadtteilen möglich sein. Außerdem sollte sich die Anzahl der INZ an der Einwohnerzahl orientieren und grundsätzlich mindestens 100.000 Einwohner versorgen. Ein INZ an einem Krankenhaus der Basisnotfallversorgung sollte maximal 150.000 Einwohner und ein INZ an Krankenhäusern mit erweiterter oder umfassender Notfallversorgung maximal 350.000 Einwohner versorgen. Sind mehrere Standorte gleichermaßen geeignet, sollte die Auswahl in einer klaren Reihenfolge erfolgen: zunächst nach der Notfallstufe des Krankenhauses, anschließend nach dem Vorhandensein einer bestehenden KV-Notdienstpraxis und schließlich nach den stationären Fallzahlen. Gesundheitsleitsysteme Der GKV-Spitzenverband befürwortet die Etablierung eines digitalen Gesundheitsleitsystems sowie den Ausbau interoperabler digitaler Versorgungsstrukturen. Eine wirksame Patientensteuerung setzt jedoch voraus, dass technische Standards, Abfragesysteme und Qualitätsanforderungen nicht nur regional abgestimmt, sondern für alle Versorgungsebenen bundesweit vergleichbar und verbindlich geregelt werden. Es barf einer verbindlichen digitale Vernetzung und interoperabler Fallübergaben zwischen Rettungsdienst, INZ, Notdienstpraxen und weiteren Leistungserbringern.
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Aufgaben der Daseinsvorsorge Zwischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Aufgaben der allgemeinen Daseinsvorsorge ist eine strikte Trennung erforderlich. Die Finanzierung der medizinischen Notfallrettung muss sich konsequent auf Leistungen mit unmittelbarem Versichertenbezug beschränken; öffentliche Aufgaben des Brand-, Katastrophen- oder Bevölkerungsschutzes dürfen nicht zulasten der Beitragszahlenden der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden. Nachfolgend nimmt der GKV-Spitzenverband zu den für die GKV wesentlichen Punkten des Gesetzentwurfes im Detail Stellung.
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II. Stellungnahme Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 1 – § 27 Krankenbehandlung A) Beabsichtigte Neuregelung § 27 Absatz 1 Satz 2 SGB V katalogisiert die Ansprüche auf Krankenbehandlung von Versicherten nach dem SGB V. Infolge der Einführung der medizinischen Notfallrettung als neuer, eigenständiger Leistungsbereich in § 30 SGB V soll diese als Nummer 7 in § 27 Absatz 1 Satz 2 SGB V eingefügt werden. B) Stellungnahme Bei der Ergänzung des § 27 Absatz 1 Satz 2 SGB V um die medizinische Notfallrettung nach § 30 SGB V (neu) handelt es sich um eine sachgerechte Folgeänderung. Damit wird klargestellt, dass die Notfallrettung zukünftig keine akzessorische Nebenleistung, sondern eine eigenständige Leistung sein soll. C