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title: "GKV-Spitzenverband Stellungnahme zum Gesetzentwurf Reform der Notfallversorgung Berlin/Deutscher Bundestag; bundesweite Einheitlichkeit, klare Zuständigkeiten gefordert"
sdDatePublished: "2026-09-03T11:10:00Z"
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  - "Germany"
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GKV-Spitzenverband Stellungnahme zum Gesetzentwurf Reform der Notfallversorgung Berlin/Deutscher Bundestag; bundesweite Einheitlichkeit, klare Zuständigkeiten gefordert

GKV Stellungnahme

Stellungnahme
des GKV-Spitzenverbandes vom 02.09.2026
zum Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung
GKV-Spitzenverband
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Telefon 030 206288-0
politik@gkv-spitzenverband.de
www.gkv-spitzenverband.de

Ausschussdrucksache
21(14)102(8)
03.09.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
09.09.2026 - Notfallversorgung
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

Stellungnahme zum Gesetzentwurf Reform der Notfallversorgung
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Inhaltsverzeichnis
I.
Vorbemerkung
4
II. Stellungnahme
7
Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
7
Nr. 1 – § 27 Krankenbehandlung
7
Nr. 2 – § 30 Medizinische Notfallrettung
8
Nr. 3 – § 60 Krankenfahrten und Krankentransporte
12
Nr. 4 – § 61 Zuzahlung
25
Nr. 5 – § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
26
Nr. 6 – 73b – Hausarztzentrierte Versorgung
27
Nr. 7 a) – § 75 Absatz 1a
29
Nr. . 7 b) - § 75 Absatz 1b bis f – Sicherstellungsauftrag, Notdienst
31
Nr. 7c) – § 75 Absatz 7
35
Nr. 8 – § 76 – freie Arztwahl
36
Nr. 9 – § 87 – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche
Orientierungswerte
37
Nr. 10 – § 87a Regionale Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung,
Behandlungsbedarf der Versicherten
39
Nr. 11 – § 90 Landesausschüsse
40
Nr. 12 – § 90a – Gemeinsames Landesgremium
41
Nr. 13 – § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
42
Nr. 14 – § 105 – Förderung der vertragsärztlichen Versorgung
43
Nr. 15 – § 115e Tagesstationäre Behandlung
46
Nr. 17 – § 120 – Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
47
Nr. 18 – § 123 (neu) – Integrierte Notfallzentren
49
Nr. 18 – § 123a (neu) - Einrichtung von Integrierten Notfallzentren
54
Nr. 18 – § 123b (neu) - Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche
60
Nr. 18 – § 123c (neu) - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung an
Krankenhausstandorten und zu Anforderungen an ambulante Leistungserbringer des Integrierten
Notfallzentrums
61
Nr. 19 – § 133 (neu) – Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung
64
Nr. 19 – § 133a (neu) – Gesundheitsleitsystem
68
Nr. 19 – § 133b (neu) – Fachgremium medizinische Notfallrettu
70
Nr. 19 – § 133c (neu)– Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung
74
Nr. 19 – § 133d (neu) – Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung,
Verordnungsermächtigung
76
Nr. 19 – § 133e (neu) Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die
Telematikinfrastruktur und Finanzierung
77
Nr. 19 – § 133g (neu) – Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben
78
Nr. 19 – § 133h (neu) – Kataster Automatisierter Externer Defibrillatoren
81
Nr. 20 – § 140f – Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
82

Stellungnahme zum Gesetzentwurf Reform der Notfallversorgung
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Nr. 21 – § 279 – Verwaltungsrat und Vorstand
83
Nr. 23 – § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
84
Nr. 24 – § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
86
Nr. 25 – § 354 Abs. 4
88
Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
90
Nr. – § 75 Absatz 1e – Inhalt und Umfang der Sicherstellung
90
Artikel 5 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
91
Nr. 1 – § 43 Absatz 3a Apothekenpflicht
91
Artikel 6 (Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung)
92
Nr. 1 – § 3 Apothekenpflicht
92
Artikel 10 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)
93
Nr. – § 19a
93

Stellungnahme zum Gesetzentwurf Reform der Notfallversorgung
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I.
Vorbemerkung
Der GKV-Spitzenverband begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Notfallversorgung in Deutschland
grundlegend zu reformieren und eine bedarfsgerechte, qualitätsgesicherte sowie sektorenübergreifend
koordinierte Versorgung von Patientinnen und Patienten in Not- und Akutsituationen zu schaﬀen.
Insbesondere die vorgesehene stärkere Verzahnung von Rettungsdienst, vertragsärztlicher Versorgung,
vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst und Krankenhausversorgung bietet die Chance, Hilfesuchende
künftig schneller in die jeweils geeignete Versorgungsebene zu steuern und die vorhandenen
Ressourcen eﬃzienter einzusetzen. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes kommt es für das Gelingen
der Reform entscheidend darauf an, dass neue Versorgungsstrukturen bundesweit einheitlich
ausgestaltet, Zuständigkeiten klar geregelt und Finanzierungsverantwortungen sachgerecht abgegrenzt
werden. Die Neuregelungen müssen gleichermaßen zu einer Verbesserung der Versorgungsqualität,
einer wirksamen Patientensteuerung und einem wirtschaftlichen Einsatz der Beitragsmittel der
gesetzlichen Krankenversicherung beitragen.
Ersteinschätzung
Ein zentraler Bestandteil der Notfallgesetzgebung ist die Steuerung des Zugangs für Akutfälle,
unterstützt durch ein bundeseinheitliches Verfahren der Ersteinschätzung. Die Steuerung der Patienten
in die richtige Versorgungsebene ist essenziell für eine Entlastung der Notfallversorgung und darüber
hinaus für eine bedarfsgerechte Versorgung.
Wesentliche Elemente sind auch in einem digital gestützten Primärversorgungssystem, wie es vom
GKV-Spitzenverband vorgeschlagen und im Referentenentwurf zum GeDIG bereits angelegt wurde,
erforderlich. Primärversorgende Praxen sind darauf angewiesen möglichst vollständige Informationen
über den Behandlungsstand ihrer Patientinnen und Patienten zu erhalten. Die Kopplung der drei
digitalen Bausteine, Bedarfseinschätzung, elektronische Überweisung und elektronische
Terminvermittlung zu einem digital gestützten Versorgungspfad verbessert den Informationsﬂuss
zwischen Leistungserbringenden und führt zu einer eﬃzienteren Terminvergabe.
Dies kann nur durch die Etablierung und Nutzung eines verbindlichen, bundeseinheitlichen
Terminverzeichnisses erreicht werden, welches in der Lage ist, aus einem ausreichend großen
Terminpool und anhand medizinischer Kriterien automatisiert passende Termine vorzuschlagen.
Hierdurch werden der administrative Aufwand für das Terminmanagement in Praxen verringert und
Versicherten schnellere und passende Termine angeboten. Die Termine müssen ausschließlich nach
medizinischem Bedarf vergeben werden können. Dabei muss es für die Terminvermittlung unerheblich
sein, auf welchem Wege oder über welchen Zugang die Dringlichkeitseinschätzung zustande kommt.
Umso bedeutender sind daher versorgungsbereichsübergreifend einheitliche Informationsﬂüsse und
Prozesse zur Bedarfseinschätzung und Terminvermittlung durch eine vollständige Kompatibilität und
die perspektivische Integration der Systeme aus der Notfallversorgung in die Systeme der
Primärversorgung. Ein Nebeneinander verschiedener Zugänge und Systeme gilt es im Sinne einer
versorgungsbereichsübergreifenden Versorgung zu vermeiden.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf Reform der Notfallversorgung
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Medizinische Notfallrettung als eigenständiger Leistungsbereich des SGB V
Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Einführung der medizinischen Notfallrettung als
eigenständigen Leistungsbereich des SGB V. Damit der neue Leistungsanspruch rechtssicher und
wirtschaftlich umgesetzt werden kann, müssen bundeseinheitliche Vorgaben für die Notrufabfrage und
Disposition sowie klare gesetzliche Deﬁnitionen der erstattungsfähigen Leistungen geschaﬀen werden.
Insbesondere sind der Begriﬀ des Notfalltransports, die zulässigen Ziele und Formen von
Notverlegungen sowie die Abgrenzung zur allgemeinen Daseinsvorsorge eindeutig zu regeln, um eine
einheitliche Versorgungspraxis und Finanzierung sicherzustellen. Die Abkehr von der reinen
Fahrtkostenerstattung und eine Festlegung auf ein Vertragsmodell zwischen den Rettungsdienstträgern
und den Krankenkassen sind ein echter Fortschritt – entsprechende Entgeltverhandlungen werden
Qualität und Wirtschaftlichkeit erhöhen.
Integrierte Notfallzentren (INZ)
Der Aufbau von INZ als zentrales Element einer modernen und sektorenübergreifenden
Notfallversorgung wird ausdrücklich begrüßt. Zentral für das Gelingen der Notfallreformist die
Etablierung einer qualiﬁzierten, standardisierten und softwaregestützten Ersteinschätzung. Sie soll
bundesweit einheitlich, verbindlich und qualitätsgesichert erfolgen und über die jeweils geeignete
Versorgungsebene entscheiden. Die Ersteinschätzung sollte auch auf Patientinnen und Patienten
ausgeweitet werden, die mit dem Rettungsdienst in ein Krankenhaus gebracht werden. Die
Entscheidungen der Ersteinschätzungsstelle sollten verbindlich sein und durch fachlich weisungsfreies
Personal getroﬀen werden, um Fehlsteuerungen zu vermeiden und ambulant behandelbare Fälle
konsequent aus den Notaufnahmen in geeignete Versorgungsstrukturen zu lenken.
Damit die gewünschte Steuerungswirkung erreicht wird, bedarf es jedoch bei der INZ-Standortplanung
deutlich konkreterer und bundeseinheitlicherer Kriterien, als sie der Gesetzentwurf bislang vorsieht.
Grundlage der Planung sollten Kreise und kreisfreie Städte sein; in Großstädten sollte eine Planung auf
Ebene von Bezirken oder Stadtteilen möglich sein. Außerdem sollte sich die Anzahl der INZ an der
Einwohnerzahl orientieren und grundsätzlich mindestens 100.000 Einwohner versorgen. Ein INZ an
einem Krankenhaus der Basisnotfallversorgung sollte maximal 150.000 Einwohner und ein INZ an
Krankenhäusern mit erweiterter oder umfassender Notfallversorgung maximal 350.000 Einwohner
versorgen. Sind mehrere Standorte gleichermaßen geeignet, sollte die Auswahl in einer klaren
Reihenfolge erfolgen: zunächst nach der Notfallstufe des Krankenhauses, anschließend nach dem
Vorhandensein einer bestehenden KV-Notdienstpraxis und schließlich nach den stationären Fallzahlen.
Gesundheitsleitsysteme
Der GKV-Spitzenverband befürwortet die Etablierung eines digitalen Gesundheitsleitsystems sowie den
Ausbau interoperabler digitaler Versorgungsstrukturen. Eine wirksame Patientensteuerung setzt
jedoch voraus, dass technische Standards, Abfragesysteme und Qualitätsanforderungen nicht nur
regional abgestimmt, sondern für alle Versorgungsebenen bundesweit vergleichbar und verbindlich
geregelt werden. Es barf einer verbindlichen digitale Vernetzung und interoperabler Fallübergaben
zwischen Rettungsdienst, INZ, Notdienstpraxen und weiteren Leistungserbringern.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf Reform der Notfallversorgung
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Aufgaben der Daseinsvorsorge
Zwischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Aufgaben der allgemeinen
Daseinsvorsorge ist eine strikte Trennung erforderlich. Die Finanzierung der medizinischen
Notfallrettung muss sich konsequent auf Leistungen mit unmittelbarem Versichertenbezug
beschränken; öﬀentliche Aufgaben des Brand-, Katastrophen- oder Bevölkerungsschutzes dürfen nicht
zulasten der Beitragszahlenden der gesetzlichen Krankenversicherung ﬁnanziert werden.
Nachfolgend nimmt der GKV-Spitzenverband zu den für die GKV wesentlichen Punkten des
Gesetzentwurfes im Detail Stellung.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf Reform der Notfallversorgung
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II. Stellungnahme
Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Nr. 1 – § 27 Krankenbehandlung
A) Beabsichtigte Neuregelung
§ 27 Absatz 1 Satz 2 SGB V katalogisiert die Ansprüche auf Krankenbehandlung von Versicherten nach
dem SGB V. Infolge der Einführung der medizinischen Notfallrettung als neuer, eigenständiger
Leistungsbereich in § 30 SGB V soll diese als Nummer 7 in § 27 Absatz 1 Satz 2 SGB V eingefügt werden.
B) Stellungnahme
Bei der Ergänzung des § 27 Absatz 1 Satz 2 SGB V um die medizinische Notfallrettung nach § 30 SGB V
(neu) handelt es sich um eine sachgerechte Folgeänderung. Damit wird klargestellt, dass die
Notfallrettung zukünftig keine akzessorische Nebenleistung, sondern eine eigenständige Leistung sein
soll.
C