VCI-Stellungnahme zu Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes in Deutschland; Frist bis 31.12.2030 verlängert, Ausnahmeneinschränkung zurücknehmen

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Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes BT-Drucksache 21/6587 Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden. Siehe Anlage Stellungnahme Verband der Chemischen Industrie e. V. - VCI 21. Wahlperiode Ausschussdrucksache 21(9)335

Ausschuss für Wirtschaft und Energie 3. September 2026

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Anzahl Seiten: 4 | Stand: 02.09.2026

VCI-Stellungnahme ENTWURF EINES GESETZES ZUR ÄNDERUNG DES WÄRMEPLANUNGSGESETZES Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, die praktische Umsetzung der Wärmeplanung weiter zu erleichtern und bürokratische Hürden abzubauen. Der VCI begrüßt grundsätzlich die Weiterentwicklung des WPGs und die Anpassung an praktische Erfahrungen aus der Umsetzung.

Die Wärmeplanung ist ein zentrales Instrument für die Transformation der Wärmeversor- gung hin zur Treibhausgasneutralität. Für die chemisch-pharmazeutische Industrie ist da- bei entscheidend, dass die gesetzlichen Vorgaben die industrielle Realität angemessen berücksichtigen und keine zusätzlichen, vermeidbaren Belastungen für Unternehmen entstehen. Eine praxistaugliche und rechtssichere Umsetzung ist Voraussetzung dafür, dass die Wärmeplanung ihre angestrebte Lenkungswirkung entfalten kann, ohne Inves- titionen in Transformation und Standortmodernisierung zu behindern.

Positiv zu bewerten ist, dass die Bundesregierung weiterhin an einer Verlängerung der Frist für die Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen für industrielle Wärmenetze bis zum 31. Dezember 2030 festhält. Die im Kabinettsbeschluss vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs wirft jedoch erhebliche Praxisfragen auf und sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren korrigiert werden.

Unabhängig davon sieht der VCI weiterhin grundsätzlichen Anpassungsbedarf beim Anwendungsbereich des Wärmeplanungsgesetzes. Die bisherigen Erfahrungen aus der Umsetzung zeigen, dass zahlreiche Regelungen maßgeblich an den Strukturen kommunaler Wärmenetze ausgerichtet sind und die Besonderheiten industrieller Wärmesysteme nur unzureichend berücksichtigen. Aus Sicht des VCI sollten industrielle Prozessdampfnetze daher grundsätzlich vom Anwendungsbereich des WPG ausgenommen werden. Die Fristverlängerung ist ein wichtiger erster Schritt, ersetzt jedoch nicht die notwendige grundsätzliche Differenzierung zwischen kommunaler Wärmeversorgung und industrieller Prozesswärme.

Im Einzelnen:

Einschränkung der Ausnahme für industrielle Wärmenetze rückgängig machen (§ 29 Abs. 4) Der VCI begrüßt grundsätzlich, dass Wärmenetze, die nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dienen, weiterhin von den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 WPG ausgenommen werden sollen. Kritisch sieht der VCI jedoch die im Kabinettsbeschluss vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs. Danach soll die Ausnahme künftig nur noch für Wärmenetze gelten, welche ausschließlich oder nahezu ausschließlich Unternehmen

Seite 2 von 5 des Produzierenden Gewerbes nach den Abschnitten C oder D der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nr. 2a StromStG versorgen.

Diese Eingrenzung ist aus Sicht des VCI nicht erforderlich. Bereits die bisherige Regelung knüpft an die tatsächliche Funktion des Wärmenetzes an und erfasst ausschließlich Netze, die nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dienen. Damit sind Wärmenetze, die andere Nutzungszwecke verfolgen, bereits heute nicht von der Ausnahme umfasst.

Vor diesem Hintergrund erschließt sich der zusätzliche Erkenntnisgewinn der vorgesehenen Anknüpfung an die Wirtschaftszweigklassifikationen nicht. Wo ein Wärmenetz nahezu ausschließlich Prozesswärme bereitstellt, werden in aller Regel ohnehin Unternehmen versorgt, deren Tätigkeit den entsprechenden industriellen Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist. Die zusätzliche Prüfung der jeweiligen WZ- Klassifikation schafft daher keine neue sachliche Abgrenzung, sondern dient lediglich dem Nachweis eines Ergebnisses, das sich bereits aus der tatsächlichen Nutzung des Netzes ableiten lässt.

Gleichzeitig würde die Neuregelung Betreiber industrieller Standorte und Chemieparks verpflichten, die Wirtschaftszweigklassifikation der angeschlossenen Unternehmen zu erheben und fortlaufend aktuell zu halten. Dies führt zu zusätzlichem administrativem Aufwand, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Zielsetzung des Gesetzes zu schaffen.

Der VCI plädiert daher für eine Rückkehr zum bisherigen Ansatz. Die Ausnahme sollte weiterhin an den Zweck des Wärmenetzes anknüpfen und für Wärmenetze gelten, die nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dienen. Dieser Ansatz orientiert sich an der tatsächlichen Funktion des Netzes statt an der wirtschaftsstatistischen Einordnung einzelner angeschlossener Unternehmen, bildet die Strukturen industrieller Wärme- und Dampfnetze sachgerechter ab und vermeidet unnötige Nachweis- und Dokumentationspflichten.

Fristverlängerung für industrielle Wärmenetze sinnvoll, Ausgestaltung sollte nachgebessert werden (§ 32) Der VCI begrüßt ausdrücklich, dass die Frist zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen für industrielle Wärmenetze weiterhin bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden soll. Die im geltenden Gesetz vorgesehene Frist bis Ende 2026 hat sich in der Praxis als nicht umsetzbar erwiesen, da zentrale Voraussetzungen für belastbare Transformationspläne vielfach noch fehlen.

Insbesondere bestehen weiterhin erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Verfügbarkeit und des Markthochlaufs klimaneutraler Technologien zur Prozess- wärmeerzeugung, etwa auf Basis von erneuerbarem Strom, Wasserstoff oder CCS/CCU. Gleichzeitig schreitet der dafür notwendige Ausbau der Strom-, Wasserstoff- und CO₂- Infrastruktur nur schrittweise voran. Hinzu kommen regulatorische Rahmenbedingungen, die den Einsatz von Wasserstoff oder synthetischen Energieträgern derzeit teilweise einschränken und langfristige Investitionsentscheidungen erschweren.

Die vorgesehene Verknüpfung von § 32 Abs. 3 Satz 2 mit dem neuen § 29 Abs. 4 WPG überzeugt aus Sicht des VCI nicht. Danach soll die Fristverlängerung ebenfalls nur noch für Wärmenetze gelten, die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach den Abschnitten C oder D der Klassifikation der Wirtschaftszweige versorgen. Die damit

Seite 3 von 5 verbundenen Abgrenzungs- und Nachweispflichten schaffen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und führen zu vermeidbaren Rechtsunsicherheiten.

Aus Sicht des VCI sollte deshalb auch für § 32 Abs. 3 Satz 2 an den ursprünglichen Ansatz angeknüpft werden. Maßgeblich sollte die tatsächliche Funktion des Wärmenetzes sein. Die Fristverlängerung sollte somit für Wärmenetze gelten, die nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dienen. Dies würde die Regelung deutlich einfacher vollziehbar machen und sicherstellen, dass die Entlastungswirkung der Fristverlängerung die tatsächlich betroffenen industriellen Wärmenetze erreicht.

Energetische Nutzung unvermeidbarer Nebenprodukte als Abwärme anerkennen (§ 3 Abs. 4) Der VCI sieht im WPG Klarstellungsbedarf bei der Einordnung von Wärme aus der energetischen Verwertung industrieller Nebenprodukte. In zahlreichen industriellen Prozessen entstehen zwangsläufig energiereiche gasförmige oder flüssige Nebenprodukte, etwa wasserstoffhaltige Gase oder Prozessgase aus der Grund- stoffindustrie. Diese sind keine klassischen Abgase, sondern chemische Nebenprodukte, die aus Gründen der Sicherheit und des Umwelt- und Immissionsschutzes verpflichtend thermisch behandelt bzw. verwertet werden müssen. Dies ist u.a. in § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG bzw. TA Luft Nr. 5.2.11, Nr. 5.1.3 TA Luft und Nr. 5.4 TA Luft sowie als Auflage in individuellen Genehmigungsbescheiden vorgesehen.

Die bei dieser Verwertung entstehende Wärme wird in der Praxis regelmäßig zur Dampf- erzeugung genutzt und trägt erheblich zur Einsparung von Primärenergie bei. Ohne diese energetische Nutzung müssten die entsprechenden Gase vielfach abgefackelt werden, was weder energie- noch klimapolitisch gewünscht ist. Gleichwohl ist diese Wärme nach geltender Rechtslage nicht eindeutig als „unvermeidbare Abwärme“ im Sinne des WPG anerkannt, da sie formal aus der Nutzung eines Brennstoffs entsteht. Dies führt zu systematischen Unsicherheiten und kann dazu führen, dass entsprechende Wärmenutzungen regulatorisch benachteiligt werden.

Die energetische Nutzung solcher unvermeidbaren Nebenprodukte sollte daher der unvermeidbaren Abwärme gleichgestellt werden. Vergleichbar mit der bereits bestehenden Regelung für Grubengas (§ 3 Abs. 2 WPG) handelt es sich auch hier um Wärmeerzeugung aus Stoffströmen, deren Entstehung unvermeidbar ist und deren Verwertung rechtlich geboten ist. Ohne energetische Nutzung würde die entstehende Energie ungenutzt bleiben oder müsste anderweitig dissipiert werden.

Eine entsprechende Klarstellung würde die industrielle Praxis angemessen berücksichtigen, einen Beitrag zur Energieeffizienz und Dekarbonisierung anerkennen und zugleich sicherstellen, dass betroffene Wärmenetze die Anforderungen des WPG realistisch erfüllen können.

Anforderungen an industrielle Wärmenetze praxisgerecht differenzieren (§ 32 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3) Aus Sicht des VCI ist es notwendig, die Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne stärker an den unterschiedlichen Anwendungsfällen auszu- richten. Die in Anlage 3 des WPG festgelegten Vorgaben sind in ihrer aktuellen Ausge- staltung erkennbar an den Strukturen kommunaler Wärmenetze orientiert und lassen sich nur eingeschränkt auf industrielle Prozesswärmenetze übertragen.

Seite 4 von 5 Dabei unterscheiden sich industrielle Wärmenetze in wesentlichen Punkten von kommu- nalen Netzen, bspw. bei Temperatur- und Druckanforderungen. Diese bislang fehlende Abgrenzung führt dazu, dass einzelne Anforderungen der Anlage 3 für solche Netze gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar sind.

Vor diesem Hintergrund schlägt der VCI eine entsprechende Ergänzung von § 32 Abs. 1 vor. Für Wärmenetze, die nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder in- dustrieller Verbraucher mit Prozesswärme dienen, sollten nur die jeweils einschlägigen Anforderungen der Anlage 3 verpflichtend sein. In Frage käme hier bspw. eine Beschränkung auf Abschnitt II Ziffer 1 und 3a, Abschnitt III sowie Abschnitt IV Ziffern 1,2 und 4. Eine solche Klarstellung würde die Praxistauglichkeit der Regelung für industrielle Anwendungen deutlich verbessern und zugleich unnötige bürokratische Belastungen vermeiden, ohne die Zielsetzung der Dekarbonisierung zu beeinträchtigen.

Alternativ sollte Anlage 3 WPG entsprechend überarbeitet werden, um die spezifischen Anforderungen und Rahmenbedingungen industrieller Wärmenetze angemessen zu berücksichtigen. Eine differenzierte Ausgestaltung der Vorgaben würde dazu beitragen, die gesetzlichen Anforderungen passgenauer auf unterschiedliche Netzstrukturen zuzuschneiden und so die Umsetzbarkeit in der industriellen Praxis nachhaltig zu verbessern.

Anwendungsbereich des WPG begrenzen Wie oben bereits ausgeführt, ist die Fristverlängerung für die Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen für die Industrie ausdrücklich zu begrüßen. Gleichwohl zeigen die bisherigen Erfahrungen aus der Umsetzung, dass die Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes den spezifischen Anforderungen industrieller Wärmenetze vielfach nicht hinreichend Rechnung tragen.

Das WPG richtet sich g