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title: "VCI-Stellungnahme zu Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes in Deutschland; Frist bis 31.12.2030 verlängert, Ausnahmeneinschränkung zurücknehmen"
sdDatePublished: "2026-09-03T11:10:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210024/Stellungnahme_VCI.pdf"
topics:
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
  - name: "energy industry"
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locations:
  - "Germany"
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VCI-Stellungnahme zu Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes in Deutschland; Frist bis 31.12.2030 verlängert, Ausnahmeneinschränkung zurücknehmen

21(9)335_Stellungnahme_VCI_öA_WärmePlG

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
BT-Drucksache 21/6587
Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.
Siehe Anlage
Stellungnahme
Verband der Chemischen Industrie e. V. - VCI
21. Wahlperiode
Ausschussdrucksache 21(9)335

Ausschuss für Wirtschaft und Energie
3. September 2026

Seite 1 von 5

Anzahl Seiten: 4 | Stand: 02.09.2026

VCI-Stellungnahme
ENTWURF EINES GESETZES ZUR ÄNDERUNG
DES WÄRMEPLANUNGSGESETZES
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, die praktische Umsetzung der
Wärmeplanung weiter zu erleichtern und bürokratische Hürden abzubauen. Der VCI
begrüßt grundsätzlich die Weiterentwicklung des WPGs und die Anpassung an
praktische Erfahrungen aus der Umsetzung.

Die Wärmeplanung ist ein zentrales Instrument für die Transformation der Wärmeversor-
gung hin zur Treibhausgasneutralität. Für die chemisch-pharmazeutische Industrie ist da-
bei entscheidend, dass die gesetzlichen Vorgaben die industrielle Realität angemessen
berücksichtigen und keine zusätzlichen, vermeidbaren Belastungen für Unternehmen
entstehen. Eine praxistaugliche und rechtssichere Umsetzung ist Voraussetzung dafür,
dass die Wärmeplanung ihre angestrebte Lenkungswirkung entfalten kann, ohne Inves-
titionen in Transformation und Standortmodernisierung zu behindern.

Positiv zu bewerten ist, dass die Bundesregierung weiterhin an einer Verlängerung der
Frist für die Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen für
industrielle Wärmenetze bis zum 31. Dezember 2030 festhält. Die im Kabinettsbeschluss
vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs wirft jedoch erhebliche
Praxisfragen auf und sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren korrigiert werden.

Unabhängig davon sieht der VCI weiterhin grundsätzlichen Anpassungsbedarf beim
Anwendungsbereich des Wärmeplanungsgesetzes. Die bisherigen Erfahrungen aus der
Umsetzung zeigen, dass zahlreiche Regelungen maßgeblich an den Strukturen
kommunaler Wärmenetze ausgerichtet sind und die Besonderheiten industrieller
Wärmesysteme nur unzureichend berücksichtigen. Aus Sicht des VCI sollten industrielle
Prozessdampfnetze
daher
grundsätzlich
vom
Anwendungsbereich
des
WPG
ausgenommen werden. Die Fristverlängerung ist ein wichtiger erster Schritt, ersetzt
jedoch nicht die notwendige grundsätzliche Differenzierung zwischen kommunaler
Wärmeversorgung und industrieller Prozesswärme.

Im Einzelnen:

Einschränkung der Ausnahme für industrielle Wärmenetze
rückgängig machen (§ 29 Abs. 4)
Der VCI begrüßt grundsätzlich, dass Wärmenetze, die nahezu ausschließlich der
Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dienen,
weiterhin von den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 WPG ausgenommen werden
sollen. Kritisch sieht der VCI jedoch die im Kabinettsbeschluss vorgenommene
Einschränkung des Anwendungsbereichs. Danach soll die Ausnahme künftig nur noch
für Wärmenetze gelten, welche ausschließlich oder nahezu ausschließlich Unternehmen

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des Produzierenden Gewerbes nach den Abschnitten C oder D der Klassifikation der
Wirtschaftszweige nach § 2 Nr. 2a StromStG versorgen.

Diese Eingrenzung ist aus Sicht des VCI nicht erforderlich. Bereits die bisherige Regelung
knüpft an die tatsächliche Funktion des Wärmenetzes an und erfasst ausschließlich
Netze, die nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller
Verbraucher mit Prozesswärme dienen. Damit sind Wärmenetze, die andere
Nutzungszwecke verfolgen, bereits heute nicht von der Ausnahme umfasst.

Vor diesem Hintergrund erschließt sich der zusätzliche Erkenntnisgewinn der
vorgesehenen Anknüpfung an die Wirtschaftszweigklassifikationen nicht. Wo ein
Wärmenetz nahezu ausschließlich Prozesswärme bereitstellt, werden in aller Regel
ohnehin Unternehmen versorgt, deren Tätigkeit den entsprechenden industriellen
Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist. Die zusätzliche Prüfung der jeweiligen WZ-
Klassifikation schafft daher keine neue sachliche Abgrenzung, sondern dient lediglich
dem Nachweis eines Ergebnisses, das sich bereits aus der tatsächlichen Nutzung des
Netzes ableiten lässt.

Gleichzeitig würde die Neuregelung Betreiber industrieller Standorte und Chemieparks
verpflichten, die Wirtschaftszweigklassifikation der angeschlossenen Unternehmen zu
erheben und fortlaufend aktuell zu halten. Dies führt zu zusätzlichem administrativem
Aufwand, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Zielsetzung des Gesetzes zu
schaffen.

Der VCI plädiert daher für eine Rückkehr zum bisherigen Ansatz. Die Ausnahme sollte
weiterhin an den Zweck des Wärmenetzes anknüpfen und für Wärmenetze gelten, die
nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit
Prozesswärme dienen. Dieser Ansatz orientiert sich an der tatsächlichen Funktion des
Netzes statt an der wirtschaftsstatistischen Einordnung einzelner angeschlossener
Unternehmen, bildet die Strukturen industrieller Wärme- und Dampfnetze sachgerechter
ab und vermeidet unnötige Nachweis- und Dokumentationspflichten.

Fristverlängerung für industrielle Wärmenetze sinnvoll,
Ausgestaltung sollte nachgebessert werden (§ 32)
Der VCI begrüßt ausdrücklich, dass die Frist zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und
-dekarbonisierungsfahrplänen für industrielle Wärmenetze weiterhin bis zum 31.
Dezember 2030 verlängert werden soll. Die im geltenden Gesetz vorgesehene Frist bis
Ende 2026 hat sich in der Praxis als nicht umsetzbar erwiesen, da zentrale
Voraussetzungen für belastbare Transformationspläne vielfach noch fehlen.

Insbesondere
bestehen
weiterhin
erhebliche
Unsicherheiten
hinsichtlich
der
Verfügbarkeit und des Markthochlaufs klimaneutraler Technologien zur Prozess-
wärmeerzeugung, etwa auf Basis von erneuerbarem Strom, Wasserstoff oder CCS/CCU.
Gleichzeitig schreitet der dafür notwendige Ausbau der Strom-, Wasserstoff- und CO₂-
Infrastruktur nur schrittweise voran. Hinzu kommen regulatorische Rahmenbedingungen,
die den Einsatz von Wasserstoff oder synthetischen Energieträgern derzeit teilweise
einschränken und langfristige Investitionsentscheidungen erschweren.

Die vorgesehene Verknüpfung von § 32 Abs. 3 Satz 2 mit dem neuen § 29 Abs. 4 WPG
überzeugt aus Sicht des VCI nicht. Danach soll die Fristverlängerung ebenfalls nur noch
für Wärmenetze gelten, die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach den
Abschnitten C oder D der Klassifikation der Wirtschaftszweige versorgen. Die damit

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verbundenen
Abgrenzungs-
und
Nachweispflichten
schaffen
zusätzlichen
Verwaltungsaufwand und führen zu vermeidbaren Rechtsunsicherheiten.

Aus Sicht des VCI sollte deshalb auch für § 32 Abs. 3 Satz 2 an den ursprünglichen
Ansatz angeknüpft werden. Maßgeblich sollte die tatsächliche Funktion des
Wärmenetzes sein. Die Fristverlängerung sollte somit für Wärmenetze gelten, die nahezu
ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit
Prozesswärme dienen. Dies würde die Regelung deutlich einfacher vollziehbar machen
und sicherstellen, dass die Entlastungswirkung der Fristverlängerung die tatsächlich
betroffenen industriellen Wärmenetze erreicht.

Energetische Nutzung unvermeidbarer Nebenprodukte als Abwärme
anerkennen (§ 3 Abs. 4)
Der VCI sieht im WPG Klarstellungsbedarf bei der Einordnung von Wärme aus der
energetischen Verwertung industrieller Nebenprodukte. In zahlreichen industriellen
Prozessen
entstehen
zwangsläufig
energiereiche
gasförmige
oder
flüssige
Nebenprodukte, etwa wasserstoffhaltige Gase oder Prozessgase aus der Grund-
stoffindustrie. Diese sind keine klassischen Abgase, sondern chemische Nebenprodukte,
die aus Gründen der Sicherheit und des Umwelt- und Immissionsschutzes verpflichtend
thermisch behandelt bzw. verwertet werden müssen. Dies ist u.a. in § 5 Abs. 1 Nr. 4
BImSchG bzw. TA Luft Nr. 5.2.11, Nr. 5.1.3 TA Luft und Nr. 5.4 TA Luft sowie als Auflage
in individuellen Genehmigungsbescheiden vorgesehen.

Die bei dieser Verwertung entstehende Wärme wird in der Praxis regelmäßig zur Dampf-
erzeugung genutzt und trägt erheblich zur Einsparung von Primärenergie bei. Ohne diese
energetische Nutzung müssten die entsprechenden Gase vielfach abgefackelt werden,
was weder energie- noch klimapolitisch gewünscht ist. Gleichwohl ist diese Wärme nach
geltender Rechtslage nicht eindeutig als „unvermeidbare Abwärme“ im Sinne des WPG
anerkannt, da sie formal aus der Nutzung eines Brennstoffs entsteht. Dies führt zu
systematischen
Unsicherheiten
und
kann
dazu
führen,
dass
entsprechende
Wärmenutzungen regulatorisch benachteiligt werden.

Die energetische Nutzung solcher unvermeidbaren Nebenprodukte sollte daher der
unvermeidbaren Abwärme gleichgestellt werden. Vergleichbar mit der bereits
bestehenden Regelung für Grubengas (§ 3 Abs. 2 WPG) handelt es sich auch hier um
Wärmeerzeugung aus Stoffströmen, deren Entstehung unvermeidbar ist und deren
Verwertung rechtlich geboten ist. Ohne energetische Nutzung würde die entstehende
Energie ungenutzt bleiben oder müsste anderweitig dissipiert werden.

Eine
entsprechende
Klarstellung
würde
die
industrielle
Praxis
angemessen
berücksichtigen, einen Beitrag zur Energieeffizienz und Dekarbonisierung anerkennen
und zugleich sicherstellen, dass betroffene Wärmenetze die Anforderungen des WPG
realistisch erfüllen können.

Anforderungen an industrielle Wärmenetze praxisgerecht
differenzieren (§ 32 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3)
Aus Sicht des VCI ist es notwendig, die Anforderungen an Wärmenetzausbau- und
-dekarbonisierungsfahrpläne stärker an den unterschiedlichen Anwendungsfällen auszu-
richten. Die in Anlage 3 des WPG festgelegten Vorgaben sind in ihrer aktuellen Ausge-
staltung erkennbar an den Strukturen kommunaler Wärmenetze orientiert und lassen sich
nur eingeschränkt auf industrielle Prozesswärmenetze übertragen.

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Dabei unterscheiden sich industrielle Wärmenetze in wesentlichen Punkten von kommu-
nalen Netzen, bspw. bei Temperatur- und Druckanforderungen. Diese bislang fehlende
Abgrenzung führt dazu, dass einzelne Anforderungen der Anlage 3 für solche Netze gar
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar sind.

Vor diesem Hintergrund schlägt der VCI eine entsprechende Ergänzung von § 32 Abs. 1
vor. Für Wärmenetze, die nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder in-
dustrieller Verbraucher mit Prozesswärme dienen, sollten nur die jeweils einschlägigen
Anforderungen der Anlage 3 verpflichtend sein. In Frage käme hier bspw. eine
Beschränkung auf Abschnitt II Ziffer 1 und 3a, Abschnitt III sowie Abschnitt IV Ziffern 1,2
und 4. Eine solche Klarstellung würde die Praxistauglichkeit der Regelung für industrielle
Anwendungen deutlich verbessern und zugleich unnötige bürokratische Belastungen
vermeiden, ohne die Zielsetzung der Dekarbonisierung zu beeinträchtigen.

Alternativ sollte Anlage 3 WPG entsprechend überarbeitet werden, um die spezifischen
Anforderungen und Rahmenbedingungen industrieller Wärmenetze angemessen zu
berücksichtigen. Eine differenzierte Ausgestaltung der Vorgaben würde dazu beitragen,
die gesetzlichen Anforderungen passgenauer auf unterschiedliche Netzstrukturen
zuzuschneiden und so die Umsetzbarkeit in der industriellen Praxis nachhaltig zu
verbessern.

Anwendungsbereich des WPG begrenzen
Wie oben bereits ausgeführt, ist die Fristverlängerung für die Erstellung von
Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen für die Industrie ausdrücklich zu
begrüßen. Gleichwohl zeigen die bisherigen Erfahrungen aus der Umsetzung, dass die
Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes den spezifischen Anforderungen industrieller
Wärmenetze vielfach nicht hinreichend Rechnung tragen.

Das WPG richtet sich g