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title: "G-BA bewertet Imlunestrant auf den Internetseiten des G-BA"
sdDatePublished: "2026-09-03T13:18:00Z"
source: "https://www.g-ba.de/downloads/40-268-12907/2026-09-03_AM-RL-XII_Imlunestrant_D-1313_TrG.pdf"
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  - "Berlin"
  - "Germany"
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G-BA bewertet Imlunestrant auf den Internetseiten des G-BA

Tragende Gründe

Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über
eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen
Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V)
Imlunestrant (Mammakarzinom, ER+, HER2-, mit ESR1-
Mutation, progredient nach einer endokrinen Vortherapie)
Vom 3. September 2026
Inhalt
1.
Rechtsgrundlage................................................................................................................ 2
2.
Eckpunkte der Entscheidung .............................................................................................. 2
2.1
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie .......... 3
2.1.1
Zugelassenes Anwendungsgebiet von Imlunestrant (Inluriyo) gemäß
Fachinformation .......................................................................................................... 3
2.1.2
Zweckmäßige Vergleichstherapie ............................................................................... 3
2.1.3
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens ................................................ 16
2.1.4
Kurzfassung der Bewertung ...................................................................................... 25
2.2
Anzahl der Patientinnen und Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage
kommenden Patientengruppen ....................................................................................... 27
2.3
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung ................................................... 28
2.4
Therapiekosten ............................................................................................................... 28
3.
Bürokratiekostenermittlung ............................................................................................ 44
4.
Verfahrensablauf ............................................................................................................ 44

2

1.
Rechtsgrundlage
Nach § 35a Absatz 1 SGB V bewertet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Nutzen
aller erstattungsfähigen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen. Hierzu gehört insbesondere die
Bewertung des Zusatznutzens und seiner therapeutischen Bedeutung. Die Nutzenbewertung
erfolgt aufgrund von Nachweisen des pharmazeutischen Unternehmers, die er einschließlich
aller von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen Prüfungen spätestens zum
Zeitpunkt
des
erstmaligen
Inverkehrbringens
als
auch
der
Zulassung
neuer
Anwendungsgebiete des Arzneimittels an den G-BA elektronisch zu übermitteln hat, und die
insbesondere die folgenden Angaben enthalten müssen:
1. zugelassene Anwendungsgebiete,
2. medizinischer Nutzen,
3. medizinischer Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie,
4. Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer
Zusatznutzen besteht,
5. Kosten der Therapie für die gesetzliche Krankenversicherung,
6. Anforderung an eine qualitätsgesicherte Anwendung,
Der G-BA kann das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
mit der Nutzenbewertung beauftragen. Die Bewertung ist nach § 35a Absatz 2 SGB V
innerhalb von drei Monaten nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der
Nachweise abzuschließen und im Internet zu veröffentlichen.
Nach § 35a Absatz 3 SGB V beschließt der G-BA über die Nutzenbewertung innerhalb von drei
Monaten nach ihrer Veröffentlichung. Der Beschluss ist im Internet zu veröffentlichen und ist
Teil der Arzneimittel-Richtlinie.
2.
Eckpunkte der Entscheidung
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Nutzenbewertungsverfahrens ist gemäß 5. Kapitel
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) das erstmalige
Inverkehrbringen des Wirkstoffs Imlunestrant am 15. März 2026 gewesen. Der
pharmazeutische Unternehmer hat gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 1 der Arzneimittel-
Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV) i.V.m. 5. Kapitel § 8 Absatz 1 Nummer 1 VerfO
am 13. März 2026 das abschließende Dossier beim G-BA eingereicht.
Der G-BA hat das IQWiG mit der Bewertung des Dossiers beauftragt. Die Nutzenbewertung
wurde am 15. Juni 2026 auf den Internetseiten des G-BA (www.g-ba.de) veröffentlicht und
damit das schriftliche Stellungnahmeverfahren eingeleitet. Es wurde darüber hinaus eine
mündliche Anhörung durchgeführt.
Der G-BA hat seine Entscheidung zu der Frage, ob ein Zusatznutzen von Imlunestrant
gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie festgestellt werden kann, auf der Basis des
Dossiers des pharmazeutischen Unternehmers, der vom IQWiG erstellten Dossierbewertung

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und der hierzu im schriftlichen und mündlichen Anhörungsverfahren vorgetragenen
Stellungnahmen getroffen. Um das Ausmaß des Zusatznutzens zu bestimmen, hat der G-BA
die Daten, die die Feststellung eines Zusatznutzens rechtfertigen, nach Maßgabe der in
5. Kapitel § 5 Absatz 7 VerfO festgelegten Kriterien im Hinblick auf ihre therapeutische
Relevanz (qualitativ) bewertet. Auf die vom IQWiG vorgeschlagene Methodik gemäß den
Allgemeinen Methoden 1 wurde in der Nutzenbewertung von Imlunestrant nicht abgestellt.
Ausgehend hiervon ist der G-BA, unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen
sowie der mündlichen Anhörung, zu folgender Bewertung gelangt:
2.1
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
2.1.1 Zugelassenes
Anwendungsgebiet
von
Imlunestrant
(Inluriyo)
gemäß
Fachinformation
Inluriyo ist angezeigt als Monotherapie zur Behandlung erwachsener Patienten mit
Östrogenrezeptor
(ER)-positivem,
HER2-negativem,
lokal
fortgeschrittenem
oder
metastasiertem Brustkrebs mit einer aktivierenden ESR1-Mutation, deren Erkrankung nach
einer vorherigen endokrinen Therapie progredient ist.
Bei prä- oder perimenopausalen Frauen sowie Männern ist Inluriyo mit einem
Luteinisierungshormon-Releasinghormon-(LHRH)-Agonisten zu kombinieren.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 3. September 2026):
siehe zugelassenes Anwendungsgebiet

2.1.2 Zweckmäßige Vergleichstherapie
Die zweckmäßige Vergleichstherapie wurde wie folgt bestimmt:
a1) Frauen mit ER-positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem
Brustkrebs mit einer aktivierenden ESR1-Mutation, deren Erkrankung nach einer (neo-)
adjuvanten endokrinen Therapie progredient ist; bisher keine Behandlung im lokal
fortgeschrittenen oder metastasierten Stadium
Zweckmäßige Vergleichstherapie für Imlunestrant als Monotherapie:
-
Tamoxifen (kommt nur für prämenopausale Patientinnen, die in der voraus-
gegangenen (neo-) adjuvanten endokrinen Therapie kein Tamoxifen erhalten haben;
nur für postmenopausale Patientinnen, wenn Aromatasehemmer nicht geeignet
sind, infrage)
-
oder
-
Letrozol
oder
-
Exemestan (kommt nur für Patientinnen mit Progress nach einer Antiöstrogen-
Behandlung infrage)

1 Allgemeine Methoden, Version 8.0 vom 19.12.2025. Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen, Köln.

4

oder
-
Anastrozol
oder
-
Fulvestrant
oder
-
Everolimus in Kombination mit Exemestan (kommt nur für Patientinnen ohne
symptomatische viszerale Metastasierung, nachdem es zu einer Progression nach
einem nicht-steroidalen Aromatasehemmer gekommen ist, infrage)
oder
-
Ribociclib in Kombination mit einem nicht-steroidalen Aromatasehemmer
(Anastrozol, Letrozol)
oder
-
Abemaciclib in Kombination mit einem nicht-steroidalen Aromatasehemmer
(Anastrozol, Letrozol)
oder
-
Palbociclib in Kombination mit einem nicht-steroidalen Aromatasehemmer
(Anastrozol, Letrozol)
oder
-
Ribociclib in Kombination mit Fulvestrant
oder
-
Abemaciclib in Kombination mit Fulvestrant
oder
-
Palbociclib in Kombination mit Fulvestrant
a2) Männer mit ER-positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem
Brustkrebs mit einer aktivierenden ESR1-Mutation, deren Erkrankung nach einer (neo-)
adjuvanten endokrinen Therapie progredient ist; bisher keine Behandlung im lokal
fortgeschrittenen oder metastasierten Stadium
Zweckmäßige Vergleichstherapie für Imlunestrant als Monotherapie:
-
Tamoxifen
oder
-
Palbociclib in Kombination mit einem nicht-steroidalen Aromatasehemmer
(Anastrozol, Letrozol)
b1) Frauen mit ER-positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem
Brustkrebs mit einer aktivierenden ESR1-Mutation, deren Erkrankung nach einer
endokrinen Therapie, welche im lokal fortgeschrittenen oder metastasierten Stadium
erfolgte, progredient ist

Zweckmäßige Vergleichstherapie für Imlunestrant als Monotherapie:
Individualisierte Therapie unter Berücksichtigung eines Wechsels der endokrinen
Therapie auf
-
Tamoxifen
-
Letrozol

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-
Exemestan
-
Anastrozol
-
Fulvestrant
-
Everolimus in Kombination mit Exemestan (kommt nur für Patientinnen ohne
symptomatische viszerale Metastasierung, nachdem es zu einer Progression nach
einem nicht-steroidalen Aromatasehemmer gekommen ist, infrage)
-
Ribociclib in Kombination mit einem nicht-steroidalen Aromatasehemmer
(Anastrozol, Letrozol)
-
Abemaciclib in Kombination mit einem nicht-steroidalen Aromatasehemmer
(Anastrozol, Letrozol)
-
Palbociclib in Kombination mit einem nicht-steroidalen Aromatasehemmer
(Anastrozol, Letrozol)
-
Ribociclib in Kombination mit Fulvestrant
-
Abemaciclib in Kombination mit Fulvestrant
-
Palbociclib in Kombination mit Fulvestrant
b2) Männer mit ER-positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem
Brustkrebs mit einer aktivierenden ESR1-Mutation, deren Erkrankung nach einer
endokrinen Therapie, welche im lokal fortgeschrittenen oder metastasierten Stadium
erfolgte, progredient ist

Zweckmäßige Vergleichstherapie für Imlunestrant als Monotherapie:
Individualisierte Therapie unter Berücksichtigung eines Wechsels der endokrinen
Therapie auf
-
Tamoxifen
-
Aromatasehemmer in Kombination mit einem GnRH-Analogon
-
Fulvestrant
-
Palbociclib in Kombination mit einem nicht-steroidalen Aromatasehemmer
(Anastrozol, Letrozol)
Kriterien nach 5. Kapitel § 6 der Verfahrensordnung des G-BA und § 6 Absatz 2 AM-NutzenV:
Die zweckmäßige Vergleichstherapie muss eine nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein (§ 12 SGB V),
vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der praktischen
Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien nach § 92 Absatz 1 SGB V oder das
Wirtschaftlichkeitsgebot dagegensprechen.
Bei der Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie sind nach 5. Kapitel § 6 Absatz 3
VerfO insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Sofern als Vergleichstherapie eine Arzneimittelanwendung in Betracht kommt, muss
das Arzneimittel grundsätzlich eine Zulassung für das Anwendungsgebiet haben.
2. Sofern als Vergleichstherapie eine nicht-medikamentöse Behandlung in Betracht
kommt, muss diese im Rahmen der GKV erbringbar sein.

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3. Als Vergleichstherapie sollen bevorzugt Arzneimittelanwendungen oder nicht-
medikamentöse Behandlungen herangezogen werden, deren patientenrelevanter
Nutzen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bereits festgestellt ist.
4. Die Vergleichstherapie soll nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse zur zweckmäßigen Therapie im Anwendungsgebiet gehören.

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 AM-NutzenV ist bei der Bestimmung der zweckmäßigen
Vergleichstherapie auf die tatsächliche Versorgungssituation, wie sie sich ohne das zu
bewertende Arzneimittel darstellen würde, abzustellen. Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 AM-
NutzenV kann der G-BA als zweckmäßige Vergleichstherapie oder als Teil der zweckmäßigen
Vergleichstherapie ausnahmsweise die zulassungsüberschreitende Anwendung von
Arzneimitteln bestimmen, w