G-BA fordert anwendungsbegleitende Datenerhebung und Auswertungen für Exagamglogen autotemcel (Sichelzellkrankheit) in Deutschland; Entscheidung konnte zum Zeitpunkt nicht sachgerecht getroffen werden
Tragende Gründe
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Feststellung im Verfahren der anwendungsbegleitenden Datenerhebung und von Auswertungen nach § 35a Absatz 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Exagamglogen autotemcel (Sichelzellkrankheit) – Vorlage von Studienprotokoll und Statistischem Analyseplan Vom 3. September 2026 Inhalt 1. Rechtsgrundlage…………………………………………………………………………………………………. 2 2. Eckpunkte der Entscheidung …………………………………………………………………………………. 2 2.1 Verbliebene Mängel an Studienprotokoll und statistischem Analyseplan ………………………. 4 3. Verfahrensablauf ……………………………………………………………………………………………….. 9
2 1. Rechtsgrundlage Nach § 35a Absatz 3b Satz 1 SGB V kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bei den folgenden Arzneimitteln vom pharmazeutischen Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage anwendungsbegleitender Datenerhebungen und Auswertungen zum Zweck der Nutzenbewertung fordern:
- bei Arzneimitteln, deren Inverkehrbringen nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung 162 Verfahrensordnung Stand: 16. Dezember 2020 (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, genehmigt wurde oder für die nach Artikel 14-a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine Zulassung erteilt wurde, sowie
- bei Arzneimitteln, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung Nr. 141/2000 zugelassen sind. Nach § 35a Absatz 3b Satz 10 SGB V in Verbindung mit 5. Kapitel § 60 Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) überprüft der G-BA die gewonnenen Daten und die Verpflichtung zur Datenerhebung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle achtzehn Monate.
Eckpunkte der Entscheidung In seiner Sitzung am 21. Dezember 2023 hat der G-BA die Forderung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung und von Auswertungen für den Wirkstoff Exagamglogen autotemcel gemäß § 35a Absatz 3b Satz 1 SGB V beschlossen. Die Forderung ist am 15. Januar 2025 in Kraft getreten und wurde mit den Beschlüssen vom 7. November 2024 vor Inkrafttreten und 18. September 2025 nach Inkrafttreten geändert. Zur Prüfung, ob die Anforderungen des G-BA an die anwendungsgleitende Datenerhebung und die Auswertungen umgesetzt worden sind, hat der pharmazeutische Unternehmer dem G-BA mit Schreiben vom 13. Juni 2025 fristgerecht Entwürfe für ein Studienprotokoll sowie einen statistischen Analyseplan (SAP) übermittelt (jeweils Version 1.0). Die Unterlagen wurden vom G-BA unter Einbindung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) geprüft. Mit Beschluss vom 18. September 2025 hat der G-BA festgestellt, dass die Anforderungen an die anwendungsbegleitende Datenerhebung und die Auswertungen in dem vom pharmazeutischen Unternehmer erstellten und dem G-BA zur Überprüfung übermittelten Studienprotokoll und statistischen Analyseplan (Version 1.0) unzureichend umgesetzt und entsprechende Anpassungen vorzunehmen sind. Der pharmazeutische Unternehmer hat fristgerecht am 16. Oktober 2025 die überarbeiteten Entwürfe für ein Studienprotokoll und einen SAP an den G-BA übermittelt. Die überarbeiteten Entwürfe für ein Studienprotokoll und einen SAP (Version: 2.0) wurden vom G-BA unter Einbindung des IQWiG geprüft. Auf Basis dieser Prüfung gelangte der G-BA zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung, ob die anwendungsbegleitende Datenerhebung anhand des eingereichten Studienprotokolls und statistischen Analyseplans (Version 2.0) durchgeführt werden kann, zu diesem Zeitpunkt nicht sachgerecht getroffen werden konnte.
3 Der G-BA trug dabei dem Umstand Rechnung, dass der Betreiber des Registers der Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie (GPOH-Register Sichelzellkrankheit) die Durchführung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung für Exagamglogen autotemcel unter Nutzung des GPOH-Register Sichelzellkrankheit unter Berücksichtigung der vom G-BA im Feststellungsbeschluss vom 18. September 2025 als erforderlich erachteten Anpassungen für nicht umsetzbar hielt. Vor diesem Hintergrund prüfte der G-BA, welche Anforderungen an die anwendungsbegleitende Datenerhebung im Sinne einer Aufwandsreduktion geändert werden können, um die Durchführung der Datenerhebung im GPOH-Register Sichelzellkrankheit zu ermöglichen und zugleich unnötige Doppelstrukturen bei der Datenerfassung im Anwendungsgebiet der Sichelzellkrankheit zu vermeiden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 informierte der G-BA den pharmazeutischen Unternehmer darüber, welche Anforderungen an die Durchführung der Datenerhebung angepasst werden können unter der Voraussetzung, dass die anwendungsbegleitende Datenerhebung im GPOH-Register Sichelzellkrankheit durchgeführt wird. Zugleich wurde der pharmazeutische Unternehmer darüber in Kenntnis gesetzt, welche weiterhin als erforderlich erachteten Anpassungen in den Studienunterlagen zwingend umzusetzen sind, um den Beginn der anwendungsbegleitenden Datenerhebung zu ermöglichen. Der G-BA hat daher entschieden, den Zeitraum für die 2. Prüfung der Studienunterlagen zu verlängern, um dem pharmazeutischen Unternehmer letztmalig die Gelegenheit zu geben, eine mögliche Kooperation mit dem GPOH-Register Sichelzellkrankheit unter Berücksichtigung der Vorschläge zur Aufwandsreduktion zu prüfen sowie die verbliebenen Mängel zu beheben, die für den Beginn der anwendungsbegleitenden Datenerhebung zwingend auszuräumen sind. Als Frist für die Einreichung der überarbeiteten Studienunterlagen wurde in dem Schreiben vom 10. Februar 2026 der 21. Mai 2026 festgelegt. Der pharmazeutische Unternehmer hat fristgerecht zum 21. Mai 2026 die überarbeiteten Entwürfe für ein Studienprotokoll und einen statistischen Analyseplan an den G-BA übermittelt (jeweils Version 3.0). Die überarbeiteten Entwürfe für ein Studienprotokoll und einen statistischen Analyseplan wurden vom G-BA unter Einbindung des IQWiG geprüft. Auf Basis dieser Prüfung ist der G-BA zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anforderungen an die anwendungsbegleitende Datenerhebung und die Auswertungen in dem vom pharmazeutischen Unternehmer erstellten und dem G-BA zur Überprüfung übermittelten Studienprotokoll und statistischen Analyseplan unzureichend umgesetzt sind. Die weiterhin bestehenden Mängel in den Studienunterlagen betreffen zwingend erforderliche Anpassungen, die für den Beginn der anwendungsbegleitenden Datenerhebung als unerlässlich erachtet werden. Da diese Mängel durch den pharmazeutischen Unternehmer nicht behoben wurden, wird die anwendungsbegleitende Datenerhebung nicht durchgeführt werden.
4 2.1 Verbliebene Mängel an Studienprotokoll und statistischem Analyseplan Die folgenden verbliebenen Mängel stehen dem Beginn einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung entgegen: a) Fragestellung gemäß PICO: Patientenpopulation Es fehlen weiterhin eindeutige Kriterien, die zur Beurteilung der Eignung bzw. Nicht- Eignung einer Behandlung mit Exagamglogen autotemcel bzw. einer Stammzelltransplantation herangezogen werden sollen, wie bereits im Feststellungsbeschluss vom 18. September 2025 (Abschnitt a) angeführt wurde. Dies kann dazu führen, dass unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe pro Zentrum oder auch pro Behandlungsarm angelegt werden und dadurch unklar bleibt, welche Patientinnen und Patienten in die anwendungsbegleitende Datenerhebung konkret eingeschlossen wurden. Ohne vorab eindeutig definierte Kriterien zur Beurteilung der Eignung bzw. Nicht-Eignung für eine Behandlung mit Exagamglogen autotemcel kann die Vergleichbarkeit der eingeschlossenen Patientenpopulationen zwischen Interventions- und Vergleichsarm im Rahmen der erneuten Nutzenbewertung nicht beurteilt werden, sodass keine Interpretation der Daten der anwendungsbegleitenden Datenerhebung ermöglicht wird. Dies steht dem Beginn der anwendungsbegleitenden Datenerhebung entgegen. Durch den pharmazeutischen Unternehmer wurden für die Ausschlusskriterien die Kontraindikationen ergänzt und diese können als abschließende Liste betrachtet werden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 hat der G-BA in Bezug auf das Einschlusskriterium „schwere Sichelzellkrankheit mit rezidivierenden vasookklusiven Krisen (VOCs)“ unter Berücksichtigung der Ausführungen des pharmazeutischen Unternehmers und des Registerbetreibers zur nicht möglichen messsicheren Erfassung von VOCs, die nicht zu einer Hospitalisierung führen, die Beschränkung auf VOCs, die zu einer Hospitalisierung geführt haben, akzeptiert. Die Definition der vasookklusiven Krisen (VOCs) wurde durch den pharmazeutischen Unternehmer in den Studienunterlagen ergänzt. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, wieso trotz vorheriger Ausführungen zur nicht möglichen messsicheren Erfassung von VOCs, die nicht zu einer Hospitalisierung geführt haben, diese Ereignisse nun doch als Teil des Einschlusskriteriums zur Definition einer schweren Sichelzellkrankheit herangezogen werden sollen. b) Studiendesign: Baselineerhebung Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 hat der G-BA dem pharmazeutischen Unternehmer mitgeteilt, dass die im Feststellungsbeschluss vom 18. September 2025 dargestellten Anforderungen (siehe Abschnitt n) an die Baselinerhebung der Ein- und Ausschlusskriterien zwingend vor Beginn der anwendungsbegleitenden Datenerhebung umgesetzt werden müssen. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Sicherstellung der Positivität vor dem Hintergrund des vom pharmazeutischen Unternehmer geplanten MACNU-Designs. Durch die Zuordnung einer Person aus dem Vergleichsarm zu einer Person aus dem Interventionsarm wird ein Indexdatum festgelegt. Beide Personen müssen hinreichend vergleichbar sein, d.h. beide Personen müssen grundsätzlich für eine Therapie mit Exagamglogen autotemcel geeignet sein. Bis zum festgelegten Indexdatum können seit der Baselineerhebung bis zu 2 Jahre vergangen sein,
5 zusätzlich werden retrospektive Daten in der Baselineerhebung erfasst, deren Erhebung noch länger zurück liegen kann. Diesbezüglich muss gewährleistet sein, dass für die Patientinnen und Patienten im Vergleichsarm zum Indexdatum weiterhin eine Eignung für die Therapie mit Exagamglogen autotemcel vorliegt. Dies ist beispielsweise durch eine Abfrage bei Prüfärztinnen und Prüfärzten im Rahmen der jährlichen Routineuntersuchung zu implementieren, die eine Prüfung ermöglicht, ob sich die Eignung der Patientinnen und Patienten für eine Therapie mit Exagamglogen autotemcel zum Indexdatum verändert hat. In den Studienunterlagen wurden keine Angaben dazu gemacht, wie gewährleistet wird, dass für die Patientinnen und Patienten im Vergleichsarm zum Indexdatum weiterhin eine Eignung für eine Therapie mit Exagamglogen autotemcel vorliegt. Da gemäß Studienunterlagen Version 3.0 weiterhin nicht geplant ist, eine regelmäßige gezielte Abfrage bei Prüfärztinnen und Prüfärzten auf Veränderungen in Bezug auf die Eignung der Patientinnen und Patienten für Exagamglogen autotemcel zu etablieren, können zwischen Baselineerhebung und Indexdatum Veränderungen auftreten, die die Eignung von Exagamglogen autotemcel für die Patientin oder den Patienten infrage stellen. Da die Aktualität der Baselinedaten gemäß den Studienunterlagen Version 3.0 nicht in regelmäßigen Abständen geprüft wird (beispielsweise im Rahmen der jährlichen Routineuntersuchung) un