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title: "G-BA fordert anwendungsbegleitende Datenerhebung und Auswertungen für Exagamglogen autotemcel (Sichelzellkrankheit) in Deutschland; Entscheidung konnte zum Zeitpunkt nicht sachgerecht getroffen werden"
sdDatePublished: "2026-09-03T13:18:00Z"
source: "https://www.g-ba.de/downloads/40-268-12908/2026-09-03_AM-RL-XII_Exagamglogen-Autotemcel_2023-AbD-001_Feststellung_TrG.pdf"
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  - "Berlin"
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G-BA fordert anwendungsbegleitende Datenerhebung und Auswertungen für Exagamglogen autotemcel (Sichelzellkrankheit) in Deutschland; Entscheidung konnte zum Zeitpunkt nicht sachgerecht getroffen werden

Tragende Gründe

Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über
eine Feststellung im Verfahren der anwendungsbegleitenden
Datenerhebung und von Auswertungen nach § 35a Absatz 3b
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
Exagamglogen autotemcel (Sichelzellkrankheit) – Vorlage von
Studienprotokoll und Statistischem Analyseplan
Vom 3. September 2026
Inhalt
1.
Rechtsgrundlage................................................................................................................ 2
2.
Eckpunkte der Entscheidung .............................................................................................. 2
2.1
Verbliebene Mängel an Studienprotokoll und statistischem Analyseplan ............................ 4
3.
Verfahrensablauf .............................................................................................................. 9

2
1.
Rechtsgrundlage
Nach § 35a Absatz 3b Satz 1 SGB V kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bei den
folgenden Arzneimitteln vom pharmazeutischen Unternehmer innerhalb einer angemessenen
Frist die Vorlage anwendungsbegleitender Datenerhebungen und Auswertungen zum Zweck
der Nutzenbewertung fordern:
1. bei Arzneimitteln, deren Inverkehrbringen nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz
8 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer
Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung 162 Verfahrensordnung Stand: 16. Dezember 2020 (EU) 2019/5 (ABl.
L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, genehmigt wurde oder für die nach
Artikel 14-a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine Zulassung erteilt wurde, sowie
2. bei Arzneimitteln, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung Nr.
141/2000 zugelassen sind.
Nach § 35a Absatz 3b Satz 10 SGB V in Verbindung mit 5. Kapitel § 60 Verfahrensordnung des
G-BA (VerfO) überprüft der G-BA die gewonnenen Daten und die Verpflichtung zur
Datenerhebung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle achtzehn Monate.
2.
Eckpunkte der Entscheidung
In seiner Sitzung am 21. Dezember 2023 hat der G-BA die Forderung einer
anwendungsbegleitenden Datenerhebung und von Auswertungen für den Wirkstoff
Exagamglogen autotemcel gemäß § 35a Absatz 3b Satz 1 SGB V beschlossen. Die Forderung
ist am 15. Januar 2025 in Kraft getreten und wurde mit den Beschlüssen vom
7. November 2024 vor Inkrafttreten und 18. September 2025 nach Inkrafttreten geändert.
Zur Prüfung, ob die Anforderungen des G-BA an die anwendungsgleitende Datenerhebung
und die Auswertungen umgesetzt worden sind, hat der pharmazeutische Unternehmer dem
G-BA mit Schreiben vom 13. Juni 2025 fristgerecht Entwürfe für ein Studienprotokoll sowie
einen statistischen Analyseplan (SAP) übermittelt (jeweils Version 1.0). Die Unterlagen
wurden vom G-BA unter Einbindung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen (IQWiG) geprüft.
Mit Beschluss vom 18. September 2025 hat der G-BA festgestellt, dass die Anforderungen an
die anwendungsbegleitende Datenerhebung und die Auswertungen in dem vom
pharmazeutischen Unternehmer erstellten und dem G-BA zur Überprüfung übermittelten
Studienprotokoll und statistischen Analyseplan (Version 1.0) unzureichend umgesetzt und
entsprechende Anpassungen vorzunehmen sind.
Der pharmazeutische Unternehmer hat fristgerecht am 16. Oktober 2025 die überarbeiteten
Entwürfe für ein Studienprotokoll und einen SAP an den G-BA übermittelt. Die überarbeiteten
Entwürfe für ein Studienprotokoll und einen SAP (Version: 2.0) wurden vom G-BA unter
Einbindung des IQWiG geprüft.
Auf Basis dieser Prüfung gelangte der G-BA zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung, ob die
anwendungsbegleitende Datenerhebung anhand des eingereichten Studienprotokolls und
statistischen Analyseplans (Version 2.0) durchgeführt werden kann, zu diesem Zeitpunkt nicht
sachgerecht getroffen werden konnte.

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Der G-BA trug dabei dem Umstand Rechnung, dass der Betreiber des Registers der
Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie (GPOH-Register Sichelzellkrankheit)
die Durchführung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung für Exagamglogen
autotemcel unter Nutzung des GPOH-Register Sichelzellkrankheit unter Berücksichtigung der
vom G-BA im Feststellungsbeschluss vom 18. September 2025 als erforderlich erachteten
Anpassungen für nicht umsetzbar hielt.
Vor
diesem
Hintergrund
prüfte
der
G-BA,
welche
Anforderungen
an
die
anwendungsbegleitende Datenerhebung im Sinne einer Aufwandsreduktion geändert werden
können, um die Durchführung der Datenerhebung im GPOH-Register Sichelzellkrankheit zu
ermöglichen und zugleich unnötige Doppelstrukturen bei der Datenerfassung im
Anwendungsgebiet der Sichelzellkrankheit zu vermeiden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026
informierte der G-BA den pharmazeutischen Unternehmer darüber, welche Anforderungen
an die Durchführung der Datenerhebung angepasst werden können unter der Voraussetzung,
dass die anwendungsbegleitende Datenerhebung im GPOH-Register Sichelzellkrankheit
durchgeführt wird. Zugleich wurde der pharmazeutische Unternehmer darüber in Kenntnis
gesetzt, welche weiterhin als erforderlich erachteten Anpassungen in den Studienunterlagen
zwingend umzusetzen sind, um den Beginn der anwendungsbegleitenden Datenerhebung zu
ermöglichen.
Der G-BA hat daher entschieden, den Zeitraum für die 2. Prüfung der Studienunterlagen zu
verlängern, um dem pharmazeutischen Unternehmer letztmalig die Gelegenheit zu geben,
eine
mögliche
Kooperation
mit
dem
GPOH-Register
Sichelzellkrankheit
unter
Berücksichtigung der Vorschläge zur Aufwandsreduktion zu prüfen sowie die verbliebenen
Mängel zu beheben, die für den Beginn der anwendungsbegleitenden Datenerhebung
zwingend auszuräumen sind. Als Frist für die Einreichung der überarbeiteten
Studienunterlagen wurde in dem Schreiben vom 10. Februar 2026 der 21. Mai 2026 festgelegt.
Der pharmazeutische Unternehmer hat fristgerecht zum 21. Mai 2026 die überarbeiteten
Entwürfe für ein Studienprotokoll und einen statistischen Analyseplan an den G-BA
übermittelt (jeweils Version 3.0). Die überarbeiteten Entwürfe für ein Studienprotokoll und
einen statistischen Analyseplan wurden vom G-BA unter Einbindung des IQWiG geprüft.
Auf Basis dieser Prüfung ist der G-BA zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anforderungen an die
anwendungsbegleitende
Datenerhebung
und
die
Auswertungen
in
dem
vom
pharmazeutischen Unternehmer erstellten und dem G-BA zur Überprüfung übermittelten
Studienprotokoll und statistischen Analyseplan unzureichend umgesetzt sind.
Die weiterhin bestehenden Mängel in den Studienunterlagen betreffen zwingend
erforderliche Anpassungen, die für den Beginn der anwendungsbegleitenden Datenerhebung
als unerlässlich erachtet werden. Da diese Mängel durch den pharmazeutischen Unternehmer
nicht behoben wurden, wird die anwendungsbegleitende Datenerhebung nicht durchgeführt
werden.

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2.1
Verbliebene Mängel an Studienprotokoll und statistischem Analyseplan
Die folgenden verbliebenen Mängel stehen dem Beginn einer anwendungsbegleitenden
Datenerhebung entgegen:
a) Fragestellung gemäß PICO: Patientenpopulation
Es fehlen weiterhin eindeutige Kriterien, die zur Beurteilung der Eignung bzw. Nicht-
Eignung
einer
Behandlung
mit
Exagamglogen
autotemcel
bzw.
einer
Stammzelltransplantation
herangezogen
werden
sollen,
wie
bereits
im
Feststellungsbeschluss vom 18. September 2025 (Abschnitt a) angeführt wurde. Dies
kann dazu führen, dass unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe pro Zentrum oder
auch pro Behandlungsarm angelegt werden und dadurch unklar bleibt, welche
Patientinnen und Patienten in die anwendungsbegleitende Datenerhebung konkret
eingeschlossen wurden. Ohne vorab eindeutig definierte Kriterien zur Beurteilung der
Eignung bzw. Nicht-Eignung für eine Behandlung mit Exagamglogen autotemcel kann
die Vergleichbarkeit der eingeschlossenen Patientenpopulationen zwischen
Interventions- und Vergleichsarm im Rahmen der erneuten Nutzenbewertung nicht
beurteilt
werden,
sodass
keine
Interpretation
der
Daten
der
anwendungsbegleitenden Datenerhebung ermöglicht wird. Dies steht dem Beginn
der anwendungsbegleitenden Datenerhebung entgegen.
Durch den pharmazeutischen Unternehmer wurden für die Ausschlusskriterien die
Kontraindikationen ergänzt und diese können als abschließende Liste betrachtet
werden.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 hat der G-BA in Bezug auf das Einschlusskriterium
„schwere Sichelzellkrankheit mit rezidivierenden vasookklusiven Krisen (VOCs)“ unter
Berücksichtigung der Ausführungen des pharmazeutischen Unternehmers und des
Registerbetreibers zur nicht möglichen messsicheren Erfassung von VOCs, die nicht zu
einer Hospitalisierung führen, die Beschränkung auf VOCs, die zu einer
Hospitalisierung geführt haben, akzeptiert.
Die Definition der vasookklusiven Krisen (VOCs) wurde durch den pharmazeutischen
Unternehmer in den Studienunterlagen ergänzt. Allerdings ist nicht nachvollziehbar,
wieso trotz vorheriger Ausführungen zur nicht möglichen messsicheren Erfassung von
VOCs, die nicht zu einer Hospitalisierung geführt haben, diese Ereignisse nun doch als
Teil des Einschlusskriteriums zur Definition einer schweren Sichelzellkrankheit
herangezogen werden sollen.
b) Studiendesign: Baselineerhebung
Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 hat der G-BA dem pharmazeutischen
Unternehmer mitgeteilt, dass die im Feststellungsbeschluss vom 18. September 2025
dargestellten Anforderungen (siehe Abschnitt n) an die Baselinerhebung der Ein- und
Ausschlusskriterien
zwingend
vor
Beginn
der
anwendungsbegleitenden
Datenerhebung umgesetzt werden müssen. Diese Anforderungen beziehen sich auf
die Sicherstellung der Positivität vor dem Hintergrund des vom pharmazeutischen
Unternehmer geplanten MACNU-Designs.
Durch die Zuordnung einer Person aus dem Vergleichsarm zu einer Person aus dem
Interventionsarm wird ein Indexdatum festgelegt. Beide Personen müssen
hinreichend vergleichbar sein, d.h. beide Personen müssen grundsätzlich für eine
Therapie mit Exagamglogen autotemcel geeignet sein. Bis zum festgelegten
Indexdatum können seit der Baselineerhebung bis zu 2 Jahre vergangen sein,

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zusätzlich werden retrospektive Daten in der Baselineerhebung erfasst, deren
Erhebung noch länger zurück liegen kann.
Diesbezüglich muss gewährleistet sein, dass für die Patientinnen und Patienten im
Vergleichsarm zum Indexdatum weiterhin eine Eignung für die Therapie mit
Exagamglogen autotemcel vorliegt. Dies ist beispielsweise durch eine Abfrage bei
Prüfärztinnen und Prüfärzten im Rahmen der jährlichen Routineuntersuchung zu
implementieren, die eine Prüfung ermöglicht, ob sich die Eignung der Patientinnen
und Patienten für eine Therapie mit Exagamglogen autotemcel zum Indexdatum
verändert hat.
In den Studienunterlagen wurden keine Angaben dazu gemacht, wie gewährleistet
wird, dass für die Patientinnen und Patienten im Vergleichsarm zum Indexdatum
weiterhin eine Eignung für eine Therapie mit Exagamglogen autotemcel vorliegt. Da
gemäß Studienunterlagen Version 3.0 weiterhin nicht geplant ist, eine regelmäßige
gezielte Abfrage bei Prüfärztinnen und Prüfärzten auf Veränderungen in Bezug auf die
Eignung der Patientinnen und Patienten für Exagamglogen autotemcel zu etablieren,
können zwischen Baselineerhebung und Indexdatum Veränderungen auftreten, die
die Eignung von Exagamglogen autotemcel für die Patientin oder den Patienten
infrage stellen. Da die Aktualität der Baselinedaten gemäß den Studienunterlagen
Version 3.0 nicht in regelmäßigen Abständen geprüft wird (beispielsweise im Rahmen
der jährlichen Routineuntersuchung) un