Ingenieurkammer Niedersachsen öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in Niedersachsen
Microsoft Word - Sachverständigensatzung SVS_08.07.2026
Satzung der Ingenieurkammer Niedersachsen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigensatzung - SVS)
In der Fassung vom 05.07.2004, zuletzt geändert am 08.07.2026 (https://www.ingenieurkammer.de/amtliche-bekanntmachungen)
I. Voraussetzungen für die öffentliche Be- stellung und Vereidigung
§ 1 Bestellungsgrundlage § 2 Öffentliche Bestellung § 3 Bestellungsvoraussetzungen
II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
§ 4 Zuständigkeit und Verfahren § 4 a Zuständigkeit und Verfahren nach § 36 a GewO § 5 Vereidigung § 6 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenordnung § 7 Bekanntmachung § 7a Sachverständigenverzeichnis
III. Pflichten der bzw. des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständi- gen
§ 8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung § 9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften § 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung § 11 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen § 12 Bezeichnung als „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“ bzw. als „öf- fentlich bestellter und vereidigter Sachver- ständiger“ § 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 14 Haftungsausschluss; Haftpflicht- versicherung § 15 Schweigepflicht
§ 16 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch § 17 Werbung § 18 Anzeigepflicht § 19 Auskunftspflicht; Überlassung von Unterlagen § 20 Zusammenschlüsse
IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung
§ 21 Erlöschen der öffentlichen Bestellung § 22 Rücknahme; Widerruf § 23 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Rundstempel und Ausweis
V. Schlussbestimmungen
§ 24 Bestellung durch andere Institutionen § 25 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift
Sachverständigensatzung der Ingenieurkammer Niedersachsen
- 2 - I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
§ 1 Bestellungsgrundlage Die Ingenieurkammer Niedersachsen bestellt und ver- eidigt gemäß § 36 Gewerbeordnung (GewO) in Ver- bindung mit § 36 a GewO und § 27 Abs. 1 Nr. 10 Nie- dersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG) auf Antrag Sachverständige für Sachgebiete des Ingenieurwe- sens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2 Öffentliche Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkun- dige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgut- achterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen kön- nen auch nachträglich erteilt werden.
(4) 1Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. 2Die oder der Sachverständige kann auf Antrag für weitere 5 Jahre bestellt werden. 3In begründeten Aus- nahmefällen kann die Frist von 5 Jahren unterschrit- ten werden.
(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde.
(6) Die Tätigkeit der bzw. des öffentlich bestellten Sach- verständigen ist nicht auf den Bezirk der Ingenieur- kammer beschränkt.
§ 3 Bestellungsvoraussetzungen (1) 1Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestel- lung beantragt wird, muss ein Bedarf an Sachverstän- digenleistungen bestehen. 2Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachge- biet werden durch die Ingenieurkammer bestimmt. 3Eine Sachverständige bzw. ein Sachverständiger ist auf Antrag zu bestellen, wenn die nachfolgenden per- sönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Eine Sachverständige bzw. ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn a) sie bzw. er befugt ist, die Berufsbezeichnung „In- genieur“ nach dem Niedersächsischen Ingeni- eurgesetz zu führen, b) sie eine bzw. er eine Niederlassung als Sachver- ständige bzw. als Sachverständiger im Geltungs- bereich des Grundgesetzes unterhält, c) sie bzw. er über ausreichende Lebens- und Be- rufserfahrung verfügt, d) keine Bedenken gegen ihre bzw. seine Eignung bestehen, e) sie bzw. er überdurchschnittliche Fachkennt- nisse (Besondere Sachkunde) und eine ange- messene Berufspraxis auf dem angestrebten Be- stellungsgebiet sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist, f) sie bzw. er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige bzw. öf- fentlich bestellter Sachverständiger erforderli- chen Einrichtungen verfügt, g) sie bzw. er in geordneten wirtschaftlichen Ver- hältnissen lebt, h) sie bzw. er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten einer bzw. eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet, i) sie bzw. er nachweist, dass sie bzw. er über ein- schlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen ver- fügt, j) sie bzw. er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, k) sie bzw. er schriftlich die Kenntnis der Sachver- ständigensatzung und der Regelung des Verfah- rens zur Überprüfung der Besonderen Sach- kunde und ihre bzw. seine Bereitschaft erklärt hat, sich einer Prüfung gemäß dieser Regelungen zu unterziehen und die Pflichten einer bzw. eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachver- ständigen zu übernehmen, l) sie bzw. er das Bestehen einer Haftpflichtversi- cherung gemäß § 14 nachweist. Es genügt, wenn der Nachweis der Versicherung vor Aushändi- gung der Bestellungsurkunde erfolgt.
(3) Eine Sachverständige bzw. ein Sachverständiger, die bzw. der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn sie bzw. er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zu- sätzlich nachweist, dass a) ihr bzw. sein Anstellungsvertrag den Erfordernis- sen des Abs. 2 Buchstabe h) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit per- sönlich ausüben kann, b) sie bei ihrer bzw. er bei seiner Sachverständigen- tätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisun- gen unterliegt und ihre bzw. seine Leistung gem. § 12 als von ihr bzw. ihm selbst erstellt kenn- zeichnen kann, c) der Arbeitgeber sie bzw. ihn im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit frei- stellt.
(4) 1Diejenigen, die eine öffentliche Bestellung und Verei- digung durch andere Bestellungskörperschaften auf demselben Bestellungsgebiet nachweisen, können auf Antrag ohne besondere Prüfung gemäß § 3
Sachverständigensatzung der Ingenieurkammer Niedersachsen
- 3 - Abs. 2 e) bestellt und vereidigt werden. 2Zugleich ist die ältere Bestellung aufzugeben.
(5) 1Bei der Bewertung der nach Abs. 2 geforderten Be- sonderen Sachkunde von Antragstellerinnen bzw. von Antragstellern sind auch Ausbildungs- und Befähi- gungsnachweise anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden. 2Wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in ei- nem der in Satz 1 genannten Staaten für ein bestimm- tes Sachgebiet
- zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten sind, die über eine der Besonderen Sachkunde im Sinne des Abs. 2 im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen, oder
- in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sach- verständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antrag- steller über eine überdurchschnittliche Sach- kunde verfügt, die im Wesentlichen der Besonde- ren Sachkunde im Sinne des Abs. 2 entspricht, ist seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebiets vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes als aus- reichend anzuerkennen. 3Soweit sich die Inhalte der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit einer Antragstellerin bzw. eines Antrag- stellers auf dem Sachgebiet, für das die öffentliche Be- stellung beantragt wird, wesentlich von den Inhalten unterscheiden, die nach Abs. 2 Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständige bzw. Sach- verständiger für das betreffende Sachgebiet sind, kann der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nach ihrer bzw. seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. 4§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Ver- eidigung
§ 4 Zuständigkeit und Verfahren (1) 1Die Ingenieurkammer ist zuständig, wenn die Nieder- lassung der bzw. des Sachverständigen, die den Mit- telpunkt ihrer bzw. seiner Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im Kammerbezirk liegt. 2Die Zuständigkeit der Ingenieur- kammer endet, wenn die bzw. der Sachverständige die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im Kammer- bezirk unterhält.
(2) 1Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Inge- nieurkammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. 2Zur Überprüfung der Be- sonderen Sachkunde soll sie Referenzen einholen, sich von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller er- stattete Gutachten, Veröffentlichungen oder gleich- wertige schriftliche Ausarbeitungen vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.
§ 4 a Zuständigkeit und Verfahren nach § 36 a GewO (1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 besteht für den An- trag einer bzw. eines Sachverständigen aus einem an- deren Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ei- nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die bzw. der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grund- gesetzes unterhält, die Zuständigkeit der Ingenieur- kammer bereits dann, wenn die bzw. der Sachverstän- dige beabsichtigt, die Niederlassung nach § 4 Abs. 1 S. 1 im Kammerbezirk zu begründen.
(2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 Gewerbeord- nung.
§ 5 Vereidigung (1) 1Die bzw. der Sachverständige wird in der Weise ver- eidigt, dass die Präsidentin bzw. der Präsident der In- genieurkammer oder die Vertretung an sie bzw. ihn die Worte richtet: “Sie schwören, dass Sie die Aufga- ben einer bzw. eines öffentlich bestellten und verei- digten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten nach bes- tem Wissen und Gewissen erstatten werden”, und die bzw. der Sachverständige hierauf die Worte spricht: “Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.” 2Die bzw. der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) 1Gibt die bzw. der Sachverständige an, dass sie bzw. er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat sie bzw. er eine Bekräftigung ab- zugeben. 2Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist die bzw. der Verpflichtete hinzuweisen. 3Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vertre- tung die Worte vorspricht: “Sie bekräftigen im Be- wusstsein Ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben einer bzw. eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persön- lich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten