Richter am Oberlandesgericht Schulte wird zum weiteren stellvertretenden Vorsitzenden im 17. Zivilsenat bestellt; mit sofortiger Wirkung.
- Änderungsbeschluss GVP 2026
3204 a E – 2. 2163 Präsidialbeschluss (14. Änderungsbeschluss zum Beschluss vom 16.12.2025) I. ……. II. Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer I. wird Teil IV der Geschäftsverteilung für das Jahr 2026 – Besetzung der Senate – wie folgt geändert: Mit sofortiger Wirkung: Richter am Oberlandesgericht Schulte wird zum weiteren stellvertretenden Vor- sitzenden im 17. Zivilsenat bestellt. Mit Ablauf des 31.08.2026: Richterin am Amtsgericht Frigelj scheidet aus dem 5. Familiensenat aus. Richter am Oberlandesgericht Dr. Zurlinden scheidet mit einem Anteil von 0,3 der regelmäßigen Arbeitskraft aus dem 18. Zivilsenat aus. Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schumacher scheidet aus dem 2. Strafsenat aus. Mit Wirkung ab dem 01.09.2026: Richter am Landgericht Dr. Beckmann, dessen Arbeitskraftanteil auf 50% des regelmäßigen Dienstes reduziert ist, wird zum Beisitzer im 24. Zivilsenat be- stimmt. Richter am Landgericht Gantzke wird zum Beisitzer im 25. Zivilsenat bestimmt.
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Richterin am Landgericht Dr. Siedenbiedel wird zur Beisitzerin im 1. Strafsenat bestimmt. Mit Ablauf des 20.09.2026: Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wiese scheidet aus dem 24. Zivilsenat aus und wird als stellvertretende Vorsitzende zur Beisitzerin im 5. Zivilsenat be- stimmt. Richterin am Oberlandesgericht Schleicher verbleibt als weitere Beisit- zerin im 5. Zivilsenat. Mit Wirkung ab dem 01.10.2026: Richter am Oberlandesgericht Wieczorek scheidet aus dem 2. Zivilsenat aus und wird zum Beisitzer im 2. Strafsenat bestimmt. Er bleibt über den 30.09.2026 hinaus bis zur Erledigung der Verfahren 2 VKl 2/23, 2 U 92/23, 2 U 152/24, 2 U 115/25, 2 U 137/25 und 2 U 137/24 auch Mitglied im 2. Zivilsenat. III. Aus den Gründen zu Ziffer I. dieses Beschlusses wird Teil II A. der Geschäftsvertei- lung für das Jahr 2026 – Zuständigkeit der Zivilsenate – wie folgt geändert: Mit Wirkung ab dem 01.08.2026: Die Übernahme der Verfahren aus dem Bestand des 9. Zivilsenats über Ansprüche nach § 826 BGB (13. Änderungsbeschluss) erfolgt mit der Maßgabe, dass die An- rechnung gem. § 4.4.4 des Beschlusses über die Jahresgeschäftsverteilung auf den Turnuskreis AS stattfindet. 2. Mit Wirkung ab dem 01.09.2026 Dem 4. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 7 – Turnuskreis M – die Turnuszahl 12 zugewiesen. Dem 8. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 8 – Turnuskreis M – die Turnuszahl 11 zugewiesen.
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Dem 17. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 7 – Turnuskreis M – die Turnuszahl 5 und für seine Zuständigkeit nach Ziffer 5 – Turnuskreis FK – die Tur- nuszahl 0 zugewiesen. Dem 18. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 10 – Turnuskreis M – die Turnuszahl 13 zugewiesen. 3. Mit Wirkung ab dem 21.09.2026 Bei dem 24. Zivilsenat wird Ziffer 2 insgesamt gestrichen. Dem 5. Zivilsenat wird folgende neue Zuständigkeit zugewiesen: „7. unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprü- che wegen unzulässiger Immissionen – soweit die Materie nicht ausdrücklich einem anderen Senat zugewiesen ist. Dem 5. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 6 – Turnuskreis M – die Turnuszahl 12 zugewiesen. Dem 24. Zivilsenat wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 6 – Turnuskreis M – die Turnuszahl 12 zugewiesen. IV. Aus den Gründen zu Ziffer I. dieses Beschlusses wird Teil II B. der Geschäftsvertei- lung für das Jahr 2026 – Zuständigkeit der Senate für Familiensachen – mit Wir- kung ab dem 01.09.2026 wie folgt geändert: Dem 5. Senat für Familiensachen wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 3 die Tur- nuszahl 11 zugewiesen. Dem 6. Senat für Familiensachen bleibt für seine Zuständigkeit nach Ziffer 3 – weiterhin – die Turnuszahl 8 zugewiesen.
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Der 9. Senat für Familiensachen wird für seine Zuständigkeit nach Ziffer 2 um jeweils einen vollen Turnuskreis mit der Turnuszahl 12 entlastet. V. Aus den Gründen zu Ziffer I. dieses Beschlusses wird Teil I C. der Geschäftsvertei- lung für das Jahr 2026 – Zuständigkeit der Senate für Straf- und Bußgeldsachen – mit Wirkung ab dem 18.08.2026 wie folgt geändert: Ziffer 3.3.1 – Begriffsdefinitionen – wird in Absatz 1 wie folgt neu gefasst: (1) Allgemeine Sachen sind • alle Rechtsbeschwerden nach dem OWiG, • alle Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 StPO), und zwar einschließlich diesbezüglicher Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bestellung eines Notanwalts, • Überprüfungsverfahren nach der EEVO sowie • alle sonstigen Beschwerden, für die keine ausgewiesene Zuständigkeit • nach Teil II C der Geschäftsverteilung und für die keine Sonderzuständigkeit (siehe nachfolgend Abs. 3) besteht. Ziffer 3.4.5 – Wertigkeit – wird in Absatz 2 wie folgt neu gefasst: (2) Für jede neu eingehende Sache werden dem Senat bei der zeitlich nachfolgenden Zuteilung im jeweiligen Turnus zwei Sachen weniger zugeteilt. Bei jeder zweiten neu eingehenden Sache wird dem Senat zusätzlich bei der zeitlich nachfolgenden Zutei- lung im jeweiligen Turnus eine Sache weniger zugeteilt (= Wertigkeit 3,5) bei: • Rechtsmitteln in Strafsachen, in denen die Strafvollstreckungskammer in der Be- setzung mit drei Richtern (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG) entschieden hat, • Verfahren nach § 119a StVollzG, • Beschwerden im Zusammenhang mit den Verfahren zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung und dem Widerruf einer zur Bewährung ausgesetz- ten Maßregel gemäß § 63 StGB, • Entscheidungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)
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und • Entscheidungen nach der EEVO. Hamm, den 17. August 2026 Das Präsidium des Oberlandesgerichts Unterschriften