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title: "Initiative der Verbände fordert Anpassung des § 22 Abs. 3 SGB VIII in Berlin; Frühkindliche Bildung nachhaltig gestärkt durch Gesetzesnovelle"
sdDatePublished: "2026-09-03T12:32:00Z"
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  - name: "education policy"
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  - "Berlin"
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Initiative der Verbände fordert Anpassung des § 22 Abs. 3 SGB VIII in Berlin; Frühkindliche Bildung nachhaltig gestärkt durch Gesetzesnovelle

Initiative der Verbände

Berlin, 2. September 2026

Gemeinsame Erklärung zur zeitgemäßen und kindzentrierten
Weiterentwicklung des § 22 Abs. 3 SGB VIII

Als unterzeichnende Verbände, Organisationen und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe,
Vertreter:innen der Gewerkschaften, Familienbildung und Wissenschaft
setzen wir uns für eine zeitgemäße und konsequent kindzentrierte Weiterentwicklung des
Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages der Kita ein und fordern, die gesetzliche
Grundlage in § 22 Abs. 3 SGB VIII anzupassen.
Die gesellschaftlichen Anforderungen an frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung ha-
ben sich in den vergangenen Jahren stetig weiterentwickelt und damit verändert. Kindertages-
einrichtungen sind heute zentrale Orte für Bildung, Teilhabe, Inklusion, Kinderschutz und sozi-
ale Gerechtigkeit. Gleichzeitig zeigen aktuelle fachwissenschaftliche Erkenntnisse deutlich, wie
bedeutsam Beziehungsgestaltung, Partizipation, Spiel, individuelle Förderung und die Orien-
tierung an den Rechten des Kindes für gelingende Bildungs- und Entwicklungsprozesse sind.
Die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung des Förderauftrags nach § 22 Abs. 3 SGB VIII bildet
diese Entwicklungen aus Sicht der unterzeichnenden Organisationen nicht mehr ausreichend
ab. Daher fordern wir eine gesetzliche Weiterentwicklung, die den aktuellen fachlichen, ge-
sellschaftlichen und kinderrechtlichen Anforderungen entspricht.
Es ist sinnvoll, die in der bisherigen Regelung eingeführten Begriffe Erziehung, Bildung und
Betreuung als Trias des Förderauftrags beizubehalten, weil es nicht um eine grundsätzliche
Neuausrichtung des Bereichs der Kindertagesbetreuung bzw. dessen Auftrag geht, sondern um
eine Präzisierung dessen, was für die pädagogische Arbeit und die Gestaltung dieser Leistung
der Kinder- und Jugendhilfe maßgeblich ist.
Erziehung ist als interpersonelles und soziales Geschehen zu verstehen, das lebensaltersensi-
bel und kontextgebunden erfolgt. Damit verbunden sind die auf gesellschaftliche Normen und
den jeweiligen Herausforderungen basierenden Fragen des Kindes verknüpft, die mit dem
Recht des Kindes entsprechend § 1 SGB VIII und mit der anzustrebenden Mündigkeit und Au-
tonomie übereinstimmt.
Der Bildungsbegriff in der frühkindlichen Bildung wird als Doppelstruktur von Welt-Konstruk-
tion und Selbst-Konstruktion gedacht. Daher ist Bildung in der frühen Kindheit weniger als Kon-
struktion durch Dritte allein denn als Antwortgeschehen zu verstehen, über welches sich das

Kind gleichermaßen in Bezug zu sich selbst und zu seinem Gegenüber setzt. Das geschieht al-
tersentsprechend oftmals im Spiel. Daher ist das Spiel für die Kindertagesbetreuung entschei-
dendes Instrument und Grundlage zugleich.

Daher setzen sich die unterzeichnenden Organisationen dafür ein,
➢ die Rechte, Bedürfnisse und Perspektiven von Kindern konsequent in den Mittelpunkt
des Förderauftrags zu stellen,
➢ die Trias und damit ihre einzelnen Begriffe gesetzlich klarer zu verankern,
➢ die Bedeutung von Beziehung, Spiel, Partizipation und Inklusion ausdrücklich hervorzuhe-
ben,
➢ Fachkräften, Trägern und Ländern eine zukunftsorientierte fachliche Orientierung
zu geben sowie
➢ die Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung bundesweit zu stärken.

Eine Modernisierung des § 22 Abs. 3 SGB VIII ist aus unserer Sicht ein wichtiger Schritt, um
frühkindliche Bildung nachhaltig zu stärken und den gesellschaftlichen Herausforderungen un-
serer Zeit angemessen zu begegnen.

Wir, die Initiatoren der Initiative, laden weitere Verbände, Träger, wissenschaftliche Einrich-
tungen, Fachorganisationen sowie Akteur:innen der Kinder- und Jugendhilfe ein, sich dieser
Initiative anzuschließen und die gemeinsame Forderung zu unterstützen. Denn eine starke
Kindertagesbetreuung braucht einen gesetzlichen Auftrag, der sich konsequent an den Rech-
ten, Bedürfnissen und Entwicklungspotenzialen von Kindern orientiert.

Den vollständigen Formulierungsvorschlag finden Sie im Anschluss.

Ansprechpartner
Pestalozzi-Fröbel-Verband e.V.
Bettina Stobbe
Tel 030 – 23 63 9000
stobbe@pfv.info

Der Paritätische, Landesverband Brandenburg e. V.
Stefan Manthei
Tel 0331 284 97 22
stefan.manthei@paritaet-brb.de

Unterzeichnende Organisationen

Die aktuelle Liste aller Unterstützer:innen finden Sie hier:
www.pfv.info – oder direkt zur Unterstützerliste (auf nuudel)
Sie können sich ebenfalls eintragen, wenn Sie die Initiative unterstützen möchten.

Stand April 2026

Vorschlag des pfv zur Präzisierung des Bildung-, Erziehungs- und Betreuungs-
auftrags der Kindertagesbetreuung

Der pfv setzt sich intensiv für eine Qualifizierung der Arbeit in Kindertageseinrichtun-
gen ein. In diesem Rahmen hat er 2022 zwei Gutachten in Auftrag gegeben, die unter
der Überschrift

Rethinking frühkindliche „Erziehung, Bildung und Betreuung“
Fachwissenschaftliche und rechtliche Vermessungen zum Bildungsanspruch
in der Kindertagesbetreuung

im Jahr 2023 veröffentlicht wurden. Die Gutachten sind vom Bundesministerium für
Familie, Senioren Frauen und Jugend anteilig gefördert worden. Die fachwissenschaft-
liche Expertise untersucht die Stärken und Schwächen der Trias „Erziehung, Bildung
und Betreuung“ und geht dabei differenziert auf die ländergesetzlichen Regelungen
ein, das rechtliche Gutachten stellt die Möglichkeiten für einen erweiterten Bildungs-
begriff im SGB VIII dar. Daran knüpft die Forderung des pfv nach einer Präzisierung
des pädagogischen Auftrags der Kindertagesbetreuung an.

Von zentraler Bedeutung ist dabei § 22 Abs. 3 SGB VIII der in seiner gegenwärtig
geltenden Fassung lautet:

§ 22 Grundsätze der Förderung

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes
und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung
des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die
Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonsti-
gen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des
einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Die fachwissenschaftliche Expertise analysiert die Begriffe Erziehung, Bildung und Be-
treuung, mit denen der Förderauftrag der Kita konkretisiert wird und verdeutlicht den
breiten Rahmen in der landesrechtlichen Umsetzung. Zugleich wird in der Expertise
deutlich, dass diesen breiten Auslegungsmöglichkeiten des Förderauftrags der Kinder-
tagesbetreuung etwas Beliebiges anhaftet, was in Teilen auf eine mangelnde Detail-
liertheit der Bestimmungen auf Bundesebene zurückzuführen ist. Die Begriff Bildung,
Erziehung und Betreuung sind im SGBVIII bisher unbestimmte Rechtsbegriffe. Das
bereits erwähnte rechtswissenschaftliche Gutachten begründet jedoch ausführlich,
dass eine bundesrechtliche Präzisierung des Auftrags durch Bundesrecht

grundsätzlich möglich ist, und auch bezogen auf den Bildungsbegriff nicht mit der Kom-
petenz der Länder in diesem Bereich in Konflikt gerät.

Ausgehend von dem Vorschlag in dem rechtswissenschaftlichen Gutachten schlägt
der pfv eine Neuregelung von § 22 Abs.3 SGB VIII mit folgender Formulierung vor:

§ 22 Grundsätze der Förderung

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes.
Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung
des Kindes und sichert das Kindeswohl. Die Förderung geht grundsätzlich vom
Kind aus, Basis ist eine gelingende pädagogische Beziehung und orientiert sich
am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der
Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes und
berücksichtigt seine ethnische Herkunft. Erziehung entwickelt und unterstützt Mün-
digkeit und Autonomie, greift das Erlernen von Regeln und Werten auf, fördert die
Anerkennung von Vielfalt und stärkt die Achtung vor der Natur. Bildung wird er-
möglicht durch Spiel und einer alltagsintegrierten Förderung, die die Selbstentfal-
tung des Kindes, die Erschließung der Umwelt, die Aneignung von Kenntnissen
und Erfahrungen, die Sprachkompetenz und die Teilhabe an Kultur unterstützt so-
wie zur bewussten Auseinandersetzung mit diesen Lebensdimensionen und mit
den eigenen Erfahrungen anregt. Die Betreuung sorgt für das Wohlbefinden des
Kindes, sichert die Versorgung und schützt vor Gefährdung sowie Schädigungen
jeglicher Art.

Begründung:
Es ist sinnvoll, die in der bisherigen Regelung eingeführten Begriffe
• Förderungsauftrag
• Erziehung
• Bildung und
• Betreuung
beizubehalten, weil es nicht um eine grundsätzliche Neuausrichtung des Kindertages-
betreuungsbereichs bzw. dessen Auftrag geht, sondern um eine Präzisierung dessen,
was für die pädagogische Arbeit und die Gestaltung dieser Leistung der Kinder- und
Jugendhilfe maßgeblich ist. Deshalb wird der 1. Halbsatz der bisherigen Formulierung
als Leitsatz beibehalten. Der 2. Halbsatz der bisherigen Formulierung wird ebenfalls
aufgenommen und nur ergänzt um den Auftrag, das Kindeswohl zu sichern. Damit wird
ein Bezug zu den kinder- und jugendhilferechtlichen Regelungen hergestellt, die für
die Erlaubnis von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung maßgeblich sind (§ 45 ff
SGB VIII).
Der 3. Satz beginnt mit dem wesentlichen Hinweis, dass die Förderung und damit so-
wohl die Bildung als auch die Erziehung und Betreuung vom Kind aus geht und sie
sich an dem Alter, dem Entwicklungsstand, den Fähigkeiten (einschließlich der

sprachlichen Kompetenzen), der Lebenssituation, den Interessen und den Bedürfnis-
sen zu orientieren hat sowie die ethnische Herkunft berücksichtigen muss. Die Auflis-
tung dessen, was berücksichtigt werden muss bei der Förderung stimmt im Wesentli-
chen mit dem überein, was bereits bisher gilt. Neu ist, dass ihr als generelle Regelung
vorangestellt ist, dass die Erziehung, Bildung und Betreuung vom Kind auszugehen
hat. Es wird damit etwas verdeutlicht und hervorgehoben, das gute pädagogische Pra-
xis konstituiert: Vorrangig ist nicht die Vermittlung abstrakt und allgemein vordefinierter
Kompetenzen, maßgeblich ist das einzelne Kind, seine konkrete Situation und seine
Möglichkeiten des Lernens, der Entwicklung von Fähigkeiten und der Weltaneignung.
Neu sind die daran anknüpfenden konkretisierenden Bestimmungen. Sie beziehen
sich auf die bereits eingeführten Begriffe Erziehung, Bildung und Betreuung. Allerdings
wird dem ebenfalls als zentrale, übergreifende Leitidee vorangestellt, dass eine gelin-
gende pädagogische Beziehung die Basis der Förderung darstellt. Voraussetzung ei-
ner gelingenden pädagogischen Beziehung ist ein pädagogisches Verhalten, das
durch Feinfühligkeit und Responsivität gekennzeichnet ist. Damit wird der fachwissen-
schaftlichen Erkenntnis zu den Voraussetzungen für eine gute Entwicklung von Kin-
dern vor dem Schuleintritt Rechnung getragen. Je jünger die Kinder sind, desto we-
sentlicher ist es, dass verlässliche Bezugspersonen zur Verfügung stehen. Die Bedeu-
tung der pädagogischen Beziehung ist aber nicht auf die Erziehung, Bildung und Be-
treuung von Krippenkindern begrenzt, sie ist auch für die älteren Kinder vor der Ein-
schulung ein zentraler Aspekt gelingender Entwicklung. Mit dem Begriff „Feinfühligkeit“
wird die damit verbundene Erwartung an die pädagogischen Fachkräfte bei der Ge-
staltung der pädagogischen Beziehung zutreffend beschrieben. Dem pfv ist es wichtig,
dass diese Dimension und damit die pädagogische Beziehung als Grundlage aller För-
derung und als Anforderung an die Einrichtungen gesetzlich normiert werden.
Schon einmal wurde die Trias in der gesetzlichen Regelung in ihrer Reihenfolge geän-
dert und somit der Erziehungs- und Bildungsauftrag deutl