Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. kritisiert Aktivrente in Deutschland; Verfassungsgerichtliche Prüfung geplant

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Diese „Entlastung“ ist gar keine!

Am 15. Oktober 2025 wurde von der Bundesregierung die Aktivrente beschlossen, die ab dem 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Die Idee der Aktivrente war, dass mehr Menschen nach der Altersrente freiwillig im Berufsleben bleiben.

Gemäß § 3 Nr. 21 EStG beträgt der monatliche steuerliche Freibetrag bis zu maximal 2.000 Euro. Dieser wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber berücksichtigt. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Der darüberhinausgehende Betrag bleibt lohnsteuerpflichtig. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer zahlen für die Aktivrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung fallen für den Arbeitnehmer nicht an. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin Beiträge zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer können freiwillig weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung leisten und so u. U. ihren Rentenanspruch erhöhen.

Bei mehreren Dienstverhältnissen kann die Aktivrente nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Sie wird zwingend im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch ist eine Aufteilung der Aktivrente auf mehrere Dienstverhältnisse nicht möglich. In der Steuerklasse VI kommt die Aktivrente nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten, in dem zumindest der Arbeitgeber weiterhin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Andere Erwerbstätigkeiten, wie zum beispielsweise Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, aus einem Beamtenverhältnis, als Abgeordneter und auch aus geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) sind von der Aktivrente nicht begünstigt.

Wer allerdings vor Erreichen der Regelaltersgrenze selbständig war und nun mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer eine nichtselbständige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, kann die Aktivrente in Anspruch nehmen. Entscheidend für die Aktivrente ist die aktuell ausgeübte Tätigkeit. Kritisch anzumerken ist jedoch, dass der Steuerfreibetrag nur für Arbeitnehmertätigkeiten greift. Selbstständige haben keinen Anspruch, obgleich es auch Selbständige gibt, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg erklärt: „Wir sehen kritisch, dass durch die Aktivrente das freiwillige Arbeiten im gesetzlichen Rentenalter nur für Arbeitnehmer attraktiver wird. Auch Selbständige werden weiter gebraucht. In der Ungleichbehandlung sehen wir ein verfassungsrechtliches Problem. Daher wollen wir die Regelung durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.“

Der Ratgeber Nr. 03 „Rente und Hinzuverdienst“ sowie der INFO-Service Nr. 33 „Aktivrente“ bieten nützliche Hinweise. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https:

abrufbar oder können telefonisch unter der kostenlosen Rufnummer 08000

76 77 78 bestellt werden.

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V.