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title: "Zweckverband Chemiepark Genthin, Satzung vereinbart, Genthin; Infrastruktur zentral steuern, private Unternehmen einbinden"
sdDatePublished: "2026-09-04T15:34:00Z"
source: "https://buergerinfo.lkjl.de/getfile.php?id=49002\u0026type=do"
topics:
  - name: "business strategy and marketing"
    identifier: "medtop:20000192"
  - name: "infrastructure projects"
    identifier: "medtop:20001245"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
  - name: "employment"
    identifier: "medtop:20000509"
  - name: "regional development policy"
    identifier: "medtop:20001174"
locations:
  - "Elbe-Parey"
  - "Jerichow"
  - "Jerichower Land"
  - "Genthin"
  - "Sachsen-Anhalt"
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Zweckverband Chemiepark Genthin, Satzung vereinbart, Genthin; Infrastruktur zentral steuern, private Unternehmen einbinden

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Satzung
Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes
 „Chemiepark Genthin“

Auf Grund der §§ 6, 8 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG
LSA) vom 9.10.1992 (GVBl. LSA S. 730), in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.2.2004 (GVBl. LSA S. 80) und zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.5.2024 (GVBl.
LSA S. 128) wurde folgende Satzung vereinbart:

Präambel

Hauptziel des Zweckverbandes ist die Stärkung der regionalen Wirtschaft, die Verstetigung
der wirtschaftlichen Entwicklung und die Schaffung und Sicherung der Arbeitsplätze im
Chemiepark Genthin. Alle Mitglieder im Zweckverband richten ihr Handeln konsequent an
diesem Hauptziel aus. Hierzu wird auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den
Unternehmen am Standort angestrebt.
Der Chemiepark Genthin mit derzeit ca. 500 Mitarbeitern am Standort ist einer der
wichtigsten Arbeitgeber der Region.
Der Chemiepark Genthin war ursprünglich ein in sich geschlossenes Infrastruktursystem,
das später aufgeteilt wurde. Auch die betriebsrelevante Infrastruktur wurde dabei aufgeteilt
und teilweise auf private Unternehmen übertragen. Der nunmehrige Betrieb des
Chemieparks ist vor diesem Hintergrund und seiner speziellen industriellen Ausrichtung mit
besonderen strukturellen Anforderungen und Problemen verbunden. Diese können nur durch
ein koordiniertes Zusammenwirken der örtlichen Akteure in Politik, Wirtschaft und
Verwaltung gelöst werden. Dieses Zusammenwirken bedarf einer festen Organisationsform.
Dafür soll ein gesonderter Zweckverband unter Einbindung der betroffenen privaten
Unternehmen errichtet werden.

Dem Zweckverband „Chemiepark Genthin“ wird eine tragende und zentrale Rolle bei der
Schaffung und dem Erhalt der bedarfsgerechten, leistungsfähigen Infrastruktur zukommen.
Er soll den Standort erhalten und fortentwickeln sowie die vorhandenen, aber noch nicht
genutzten Potenziale nutzbar machen. Dazu soll die Nutzung der notwendigen Infrastruktur
von den Verbandsmitgliedern (auch der privaten Verbandsmitglieder) möglichst auf den
Zweckverband übertragen werden. Denn nur auf diesem Weg lassen sich die erheblichen

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Potenziale des Standorts nutzen und im internationalen Wettbewerb zur Geltung bringen.
Zielsetzung ist es dabei insbesondere, die Versorgung der Unternehmen mit den benötigten
Medien und Dienstleistungen konkurrenzfähig auszustatten und ihre unternehmerische
Tätigkeit vor dem Hintergrund der Betriebssicherheit zu erleichtern. Dieses Vorgehen birgt
wirtschaftliche und arbeitsmarktrelevante Vorteile für die betroffenen Kommunen und die
privaten Unternehmen des Chemieparks, denn alle sind darauf angewiesen, dass die
Infrastruktureinrichtungen zuverlässig funktionieren, konkurrenzfähig ist sowie
zukunftsgerecht ausgerichtet und entwickelt werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der
Zweckverband öffentliche Fördermittel beantragen oder sich an juristischen Personen des
privaten Rechts, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Zweckverbands
stehen, als Gesellschafter beteiligen.

Zielsetzung ist es mithin, am Standort Chemiepark Genthin gemeinsam eine
zukunftsorientierte konkurrenzfähige Infrastruktur zu schaffen bzw. zu erhalten. Zur
Förderung dieser Zielsetzung arbeitet der Zweckverband eng mit den Verbandsmitgliedern
zusammen.

§ 1
Name, Sitz, Verbandsmitglieder

(1) Der Verband ist ein Zweckverband im Sinne des § 7 GKG LSA und führt den Namen
„Chemiepark Genthin“.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in der Gemeinde Genthin, Landkreis Jerichower Land.
(3) Mitglieder des Verbandes, sind die Gemeinden Genthin, Jerichow sowie Elbe-Parey, der
Landkreis Jerichower Land und die privatrechtlichen Unternehmen German Hygiene Liquids
GmbH, Fritz-Henkel-Str. 8, Genthin, Sinermas CEPSA Deutschland GmbH, Fritz-Henkel-Str.
8, Genthin und improtec GmbH Werk Genthin; Fritz-Henkel-Str. 8 in Genthin.
(4) Das Verbandsgebiet umfasst das in der beigefügten Karte näher bezeichnete Gebiet
(Anlage 1). Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.
(5) Der Verband besitzt Dienstherrenfähigkeit.

§ 2
Ziele und Aufgabenerfüllung

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die im Verbandsgebiet angesiedelten Unternehmen
eine optimierte Versorgung zu bieten und zu gewährleisten. Der Zweckverband soll zugleich

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als Plattform für die Kommunikation und die Zusammenarbeit der am Chemiepark Genthin
Beteiligten dienen.
Er hat insbesondere die Aufgaben
- der Energie- und Wasserversorgung
- der Erschließung durch Straßen, Hafenanlagen und Schienen
- der Sicherung und Ein-/Ausgangskontrollen zum und aus dem Bereich des
Chemieparks
im Verbandsgebiet wahrzunehmen.
(2) der Zweckverband kann sich bei der Aufgabenerledigung geeigneter Dritter bedienen.
§ 3
Organe und Ausschüsse
(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der
Verbandsgeschäftsführer.
(2) Der Zweckverband darf Ausschüsse bilden.
§ 4
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Der
Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied mit beratender Stimme.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der kommunalen
Verbandsmitglieder und je einem Vertreter der privatrechtlichen Unternehmen.
(3) Jedes Verbandsmitglied hat einen Vertreter und dessen Stellvertreter zu wählen und
namentlich zu benennen. Dabei sind die Hinderungsgründe des § 11 Abs. 1 Satz 6 GKG-
LSA zu beachten. Der Stellvertreter vertritt den Vertreter des jeweiligen Verbandsmitgliedes
im Verhinderungsfall. Der Vertreter bzw. Stellvertreter ist an die Beschlüsse des ihn
entsendenden Verbandsmitgliedes gebunden. Die Vertreter bleiben bis zur Wahl ihrer
Nachfolger im Amt. Im Falle der Abwahl ist unverzüglich ein neuer Vertreter bzw.
Stellvertreter zu wählen. Jeder Vertreter hat die ihn entsendende
Vertretung/Geschäftsführung über alle wesentlichen Angelegenheiten des Zweckverbandes
zu unterrichten.
(4) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 3 erfüllt sind. Sie muss unverzüglich einberufen
werden, wenn es mindestens 1/4 der Vertreter der Verbandsmitglieder unter Angabe des
Beratungsgegenstandes verlangen.

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(5) Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung
geleitet.
(6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.
(7) Die Sitzungen der Verbandsversammlung können gemäß § 56 b KVG LSA auch als
Hybridsitzungen durchgeführt werden.

§ 5
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung überwacht die Angelegenheiten des Verbandes und ist
insbesondere ausschließlich zuständig für:
1.
den Erlass und die Änderung der Verbandssatzung,
2.
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von sonstigen Satzungen.
3.
die Geschäftsordnung des Verbandes,
4.
die Wahl und Abwahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dessen
Stellvertreter aus ihrer Mitte,
5.
die Wahl und Abwahl des Verbandsgeschäftsführers,
6.
den Erlass und die Änderung des jährlichen Wirtschaftsplanes, die Feststellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes, insbesondere die Verwendung des
Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, die Verwendung der für das
Wirtschaftsjahr eingeplanten Finanzierungsmittel und die Entlastung des
Verbandsgeschäftsführers,
7.
die Zustimmung zu Mehraufwendungen sowie zu Verpflichtungsermächtigung, sofern
sie einen Betrag von 25.000 Euro (im Einzelfall) überschreiten,
8.
die Stellungnahme zum Prüfergebnis zur überörtlichen Prüfung sowie eine
Stellungnahme zum Prüfungsbericht sowie Feststellungsvermerk über die
Jahresabschlussprüfung,
9.
die Festsetzung der Verbandsumlage,
10.
die Verfügung über Verbandsvermögen, Veräußerung und Belastungen von
Grundstücken, und Darlehen des Verbandes, soweit sie den Betrag von 25.000 EURO (im
Einzelfall) überschreiten
11.
die Verpachtung von Einrichtungen des Verbandes sowie die Übertragung der
Betriebsführung dieser Einrichtungen auf Dritte,
12.
die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von
Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzusetzender
Rechtsgeschäfte, soweit sie den Betrag von 25.000 EURO (im Einzelfall) überschreiten.

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13.
Verträge mit Verbandsmitgliedern und Verbandsvertretern sowie dem
Verbandsgeschäftsführer, deren Vermögenswert den Betrag von 25.000 EURO (im
Einzelfall) übersteigt, es sei denn es handelt sich um Verträge aufgrund einer förmlichen
Ausschreibung oder Geschäfte der laufenden Verwaltung
14.
die Bestellung und Abberufung von Vertretern des Verbandes in Unternehmen, an
denen der Verband beteiligt ist,
15.
den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und den Abschluss von Vergleichen,
soweit sie den Betrag von 25.000 EURO (im Einzelfall) überschreiten,
16.
die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher
Bedeutung,
17.
den Beitritt von neuen Verbandsmitgliedern,
18.
das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
19.
das Auflösen des Verbandes (§ 15),
20.
Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Verbandsversammlung entscheidet,
21.
Übernahme neuer Aufgaben
Die in dieser Satzung genannten Wertgrenzen stellen Nettobeträge dar.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband durch die Verbandsversammlung
Satzungen, insbesondere auch Gebührensatzungen, erlassen.
(3) Änderungen, die den Mitgliederbestand des Zweckverbandes (Beitritt eines weiteren
Verbandsmitgliedes, Ausschluss oder Austritt eines Verbandsmitglieds) sowie den Bestand
des Zweckverbandes (Auflösung) betreffen, bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der
Verbandsmitglieder.
(4) Die Verbandsversammlung nimmt gegenüber dem mit Dienstvertrag beschäftigten
Verbandsgeschäftsführer die Aufgaben des Arbeitgebers wahr.

§ 6
Einberufung der Verbandsversammlung, Abstimmung und Wahlen

(1) Die Verbandsversammlung wird schriftlich oder per Email vom Vorsitzenden der
Verbandsversammlung im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer einberufen. Die
Einberufung hat in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der
Sitzung unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen.
Verbandsversammlungen haben stattzufinden, sofern die Geschäftslage dies erfordert,
mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. In dringenden Angelegenheiten kann die
Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

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(2) Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen.
Von der Übersendung ist nur abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte
Interessen einzelner entgegenstehen.
(3) Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist
auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dies
erfordern. Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nicht
öffentlich verhandelt werden. In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach
Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten
öffentlichen Verbandsversammlung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder
berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten sind.
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der
Sitzung fest.
(5) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die
Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal
einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen und
anwesenden Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Lad