Deutscher Bauernverband Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes in Berlin; Stoffstrombilanzverordnung ersatzlos streichen
A-Drs. 21(10)72-D_Stellngn._DBV_öA_DüngeG
- Wahlperiode Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im Dokument Schriftliche Stellungnahme des Deutschen Bauernverbandes e. V.
für die 29. Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes BT-Drucksache 21/6135
am Dienstag, dem 8. September 2026, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Ausschussdrucksache 21(10)72-D vom 3. September 2026 21. Wahlperiode Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.
www.bauernverband.de Stellungnahme des Deutschen Bauernverbandes zum Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
Öffentliche Anhörung 29. Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat des Deutschen Bundestages
Dienstag, 8. September 2026, 15:00 bis 17:00 Uhr Berlin
Sachverständiger: Steffen Pingen, Stellvertretender Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes
Berlin, 02. September 2026
Das Düngerecht wurde in den letzten Legislaturperioden mehrfach geändert und weitreichende Verschärfungen für die Bewirtschaftung eingeführt. Grundsätzlich anerkennt der Berufsstand das übergeordnete Ziel des Gewässerschutzes. Gleichzeitig muss auch künftig eine bedarfsgerechte Düngung im Sinne der Ernährungssicherung sichergestellt sein. Erforderlich ist ein fachlich nachvollziehbares Düngerecht, das ein Wirtschaften nach guter fachlicher Praxis zur Sicherung der Ernten und der Qualität landwirtschaftlicher Produkte ermöglicht und mehr Verursachergerechtigkeit schafft.
Die Landwirte haben in den vergangenen Jahren weitreichende Fortschritte in der Effizienzsteigerung der Düngung erreicht. Viele Daten belegen den Trend zu einem effizienteren Einsatz von Düngemitteln. So ist nicht nur der Stickstoffdüngerabsatz stark rückläufig (WS 23/24 um 43 % seit WS 16/17). Auch die Nährstoffüberschüsse sind in Deutschland in der Gesamtbilanz von 109 kg N/ha in 2000 auf 63 kg N/ha im Jahr 2022 zurückgegangen. Dies ist ein Rückgang um rund 42%. Das Ziel der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, eine Reduzierung auf 70 kg/ha in 2030 wurde damit bereits im Jahr 2021 erreicht. Die vorhandenen positiven Entwicklungen im Gewässerschutz belegen das große Engagement der Betriebe, eine moderne produktive Landbewirtschaftung mit den Zielen des Gewässerschutzes zu vereinen.
Düngegesetz und Düngeverordnung gemeinsam auf den Weg bringen Sowohl die praktischen Probleme mit der Umsetzung als auch verschiedene höchstrichterliche Entscheidungen machen eine Überarbeitung des Düngerechts zwingend erforderlich. In
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www.bauernverband.de Anbetracht der Tatsache, dass derzeit im Nachgang der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sehr grundsätzliche Entscheidungen über die Zukunft des Düngerechts zwischen Bund, Ländern und EU-Kommission abgestimmt werden, erscheint eine Änderung des Düngegesetzes zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Der DBV plädiert daher dafür, die Änderung des Düngegesetzes gemeinsam mit der anstehenden Änderung der Düngeverordnung auf den Weg zu bringen.
Stoffstrombilanzverordnung ersatzlos streichen Mit der Aufhebung der Stoffstrombilanz wurde ein wichtiger Schritt in Richtung Bürokratieabbau und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Europas getan. Die Stoffstrombilanz ist weder EU-rechtlich erforderlich noch fachlich geeignet für die Steuerung der Düngung auf der Fläche im Sinne des Gewässerschutzes. Der DBV betont, dass die Einführung der Stoffstrombilanz seinerzeit einen nationalen Alleingang darstellte und nicht auf die Anforderungen der europäischen Nitratrichtlinie bzw. der EU-Kommission im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren zurückzuführen ist. Mit dem Gesetzentwurf streicht das BMLEH auch die Verordnungsermächtigung zum Erlass einer Stoffstrombilanzverordnung. Dies ist konsequent und gerechtfertigt. Kritisch sieht der DBV aber, dass die Streichung nicht ersatzlos erfolgt, sondern eine neue Ermächtigung zur Regelung des Umgangs mit Nährstoffen im Betrieb aufgenommen wird. Dies kritisiert der DBV mit allem Nachdruck.
Verordnungsentwurf und Ausgestaltung des Wirkungs-Monitorings vorlegen Der Entwurf des Düngegesetzes schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für das sogenannte Wirkungs-Monitoring, sieht aber keine Einzelheiten zur Ausgestaltung des Monitorings selbst vor. In Anbetracht dessen sind die weitreichenden Ermächtigungen für Datenabfragen und -austausch in ihrer Tragweite nur begrenzt zu beurteilen und werden in ihrem Ausmaß deutlich kritisiert. Der DBV fordert, dass der Entwurf einer Monitoring-Verordnung bekannt sein muss, bevor dem BMLEH und dem BMUKN eine weitreichende Verordnungsermächtigung zur Einrichtung und Durchführung des Monitorings erteilt wird. Ferner ist eine deutliche Entschlackung des geplanten Wirkungsmonitorings erforderlich. Hierbei sollte zum einen die Düngebehörde bzw. auf Bundesebene das JKI und das Thünen Institut federführend sein. Zum anderen muss auf die Erhebung zusätzlicher Daten bei den Betrieben und auf schlagbezogene Daten verzichtet werden.
Düngegesetz muss Grundlage für mehr Verursachergerechtigkeit legen Entsprechend der Argumentation der EU-Kommission, dass Ausnahmen/Erleichterungen für Betriebe von den strengen Auflagen in Roten und Gelben Gebieten gerechtfertigt und auf der Basis des Wirkungs-Monitorings möglich sind, muss die Novelle des Düngegesetzes die Grundlage für eine stärkere Verursachergerechtigkeit im Sinne von Ausnahmen für nachweislich wasserschonend wirtschaftende Betriebe in Roten und Gelben Gebieten schaffen. Auch wenn die Details einer Ausnahme von den strengen Regelungen der Düngeverordnung für Betriebe in Roten Gebieten, die eine gewässerschonende Wirtschaftsweise belegen können, in der Düngeverordnung zu regeln sind, bedarf es einer Verankerung des Grundsatzes bereits im Düngegesetz. Der DBV fordert daher, bereits bei der Schaffung der Rechtsgrundlage auch
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www.bauernverband.de gesetzlich zu verankern, wonach das BMLEH konkreter zur Schaffung von einzelbetrieblichen Ausnahmen für Betriebe mit nachweislich wasserschonender Bewirtschaftung und der Grundlage für mehr Verursachergerechtigkeit bei den strengen Anforderungen der Düngeverordnung in Roten und Gelben Gebieten ermächtigt wird.
Nationales Aktionsprogramm muss bestehendes Düngerecht anerkennen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Notwendigkeit zur Erstellung eines Nationalen Aktionsprogramms stellt das bestehende Düngerecht nicht in Frage. Ein Nationales Aktionsprogramm zur Umsetzung der Nitratrichtlinie muss daher das geltende Fachrecht in Kombination mit Maßnahmen des freiwilligen, kooperativen Gewässerschutzes anerkennen. Es handelt sich lediglich um das Nachholen eines formalen Schritts. Weitere ordnungsrechtliche Verschärfungen werden abgelehnt. Ergänzt werden sollte das bestehende Düngerecht um ein ambitioniertes Förderprogramm für gewässerschonende Ausbringungstechniken und zur Steigerung der Effizienz des Düngemitteleinsatzes.
Streichung von Roten Gebieten darf nicht zu Verschärfungen für alle Betriebe führen. Derzeit werden als Reaktion auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Varianten für die Zukunft das Düngerechts und die Gebietsausweisung diskutiert. In dem Zusammenhang lehnt der Deutsche Bauernverband Vorschläge für vermeintliche Vereinfachungen durch eine Streichung der Roten Gebieten ab, die Verschärfungen sowie zusätzliche Dokumentations- und Nachweispflichten für bislang von der Gebietskulisse nicht betroffene Betriebe zur Folge haben. Stattdessen sind mit Blick auf die erheblichen Fortschritte bei der Nährstoffeffizienz der Düngung Vereinfachungen im Sinne einer bedarfsgerechten und die Versorgungssicherheit gewährleistenden landwirtschaftlichen Produktion erforderlich.
Reines Wiedereinsetzen der Roten Gebiete ohne Anpassungen nicht akzeptabel Ebenso lehnt der Deutsche Bauernverband Überlegungen des BMLEH grundsätzlich ab, kurzfristig in einer schlanken Änderung der Düngeverordnung lediglich die Rechtsgrundlage für die Ausweisung der sensiblen Gebiete in der Düngeverordnung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu schaffen und damit die Roten/Gelben Gebiete formal wieder einzusetzen. Eine grundsätzliche Überarbeitung des Düngerechts als auch die Schaffung von mehr Verursachergerechtigkeit würde damit auf eine spätere Novelle des Düngerechts vertagt. Ohne Ausnahmen von den strengen Auflagen in den Roten/Gelben Gebieten für nachweislich wasserschonend wirtschaftende Betriebe im Sinne von mehr Verursachergerechtigkeit (Nachweise: Nährstoffvergleich, Feld-Stall-Bilanz, Herbst-N-Min-Untersuchung, Betriebstypen mit niedrigem Nährstoffniveau) wäre dies ein eklatanter Verstoß gegen alle politischen Zusagen und würde auf erheblichen Widerstand stoßen.
Varianten von Bund und Ländern für Konzept zur Zukunft des Düngerechts Im Zusammenhang mit den derzeit diskutierten Varianten der Länder für die Zukunft des Düngerechts bietet die Regionalisierung die Möglichkeit für die Landesregierungen zur Entscheidung über die Erreichung der Gewässerschutzziele in Abhängigkeit von dem Flächenumfang der sensiblen Gebiete bzw. dem Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von
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www.bauernverband.de Messstellen für eine enge Gebietsabgrenzung. Daneben lehnt der Deutsche Bauernverband die Variante III des BMLEH grundsätzlich ab. Hiermit sind Verschärfungen der Auflagen für einen Großteil der Betriebe vorgesehen. Dies widerspricht fundamental der Forderung des Berufsstandes, dass eine Abkehr von den Roten Gebieten nicht zu Verschärfungen für alle Betriebe führen darf. Der DBV lehnt es ab, diese Variante in das Konzept zur Abstimmung mit der EU-Kommission aufzunehmen.
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www.bauernverband.de Anmerkungen zum Entwurf des Düngegesetzes im Einzelnen Artikel 1 Änderung des Düngegesetzes
Ziffer 1 zu § 3 Anwendung; Verordnungsermächtigung Buchstabe c) Absatz 2a Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Absatz 2a vor, dass bei der landwirtschaftlichen Erzeugung der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen hat und hierzu auch ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb zählt.
Der Deutsche Bauernverband sieht hierin den Versuch, eine Ermächtigung für einen neue betriebliche Bilanzierung zu schaffen. Dies lehnt der DBV grundsätzlich ab und fordert die Streichung der neuen Ermächtigung. Ohnehin kann - da es sich hier um das Düngegesetz handelt - nur von der landwirtschaftlichen „Düngung“ die Rede sein und nicht von der landwirtschaftlichen „Erzeugung.“
Auch der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 die Streichung der Ermächtigungsgrundlage mit der folgenden Begründung: „Absatz 2a entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 1 des aufgehobenen § 11a DüngG als Ermächtigungsgrundlage für die Stoffstrombilanzierung. Mit der vorgesehenen vollständigen Auf hebung des § 11a soll die Stoffstrombilanzierung konsequent entfallen. Die Neuaufnahme des § 3 Absatz 2a würde dem widersprechen und ist zudem regelungstechnisch entbehrlich, da gleichzeitig mit der Änderung nach Nummer 9 zu behördlichen Anordnungen explizit festgelegt werden soll, dass die Behörde keine Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2a treffen kann. Die Streichung von § 3 Absatz 2a sowie die (Folge-) Streichung des Satzes 3 in § 13 dient somit der Rechtsbereinigung und Verwaltungsvereinfachung und insbesondere aber auch der Klarheit.“
Zu Ziffer 1 § 3 Ab