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title: "Deutscher Bauernverband Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes in Berlin; Stoffstrombilanzverordnung ersatzlos streichen"
sdDatePublished: "2026-09-04T16:09:00Z"
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  - "Germany"
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Deutscher Bauernverband Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes in Berlin; Stoffstrombilanzverordnung ersatzlos streichen

A-Drs. 21(10)72-D_Stellngn._DBV_öA_DüngeG

21. Wahlperiode
Ausschuss für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat
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Formatvorlage im Dokument
Schriftliche Stellungnahme
des Deutschen Bauernverbandes e. V.

für die 29. Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Öffentliche Anhörung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
BT-Drucksache 21/6135

am Dienstag, dem 8. September 2026,
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Ausschussdrucksache 21(10)72-D
vom 3. September 2026
21. Wahlperiode
Ausschuss für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat
Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.

www.bauernverband.de
Stellungnahme des Deutschen Bauernverbandes
zum Gesetzentwurf eines
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes

Öffentliche Anhörung
29. Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat des
Deutschen Bundestages

Dienstag, 8. September 2026, 15:00 bis 17:00 Uhr Berlin

Sachverständiger: Steffen Pingen, Stellvertretender Generalsekretär des Deutschen
Bauernverbandes

Berlin, 02. September 2026

Das Düngerecht wurde in den letzten Legislaturperioden mehrfach geändert und weitreichende
Verschärfungen für die Bewirtschaftung eingeführt. Grundsätzlich anerkennt der Berufsstand das
übergeordnete Ziel des Gewässerschutzes. Gleichzeitig muss auch künftig eine bedarfsgerechte
Düngung im Sinne der Ernährungssicherung sichergestellt sein. Erforderlich ist ein fachlich
nachvollziehbares Düngerecht, das ein Wirtschaften nach guter fachlicher Praxis zur Sicherung
der Ernten und der Qualität landwirtschaftlicher Produkte ermöglicht und mehr
Verursachergerechtigkeit schafft.

Die Landwirte haben in den vergangenen Jahren weitreichende Fortschritte in der
Effizienzsteigerung der Düngung erreicht. Viele Daten belegen den Trend zu einem effizienteren
Einsatz von Düngemitteln. So ist nicht nur der Stickstoffdüngerabsatz stark rückläufig (WS 23/24
um 43 % seit WS 16/17). Auch die Nährstoffüberschüsse sind in Deutschland in der Gesamtbilanz
von 109 kg N/ha in 2000 auf 63 kg N/ha im Jahr 2022 zurückgegangen. Dies ist ein Rückgang um
rund 42%. Das Ziel der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, eine Reduzierung auf 70 kg/ha in
2030 wurde damit bereits im Jahr 2021 erreicht. Die vorhandenen positiven Entwicklungen im
Gewässerschutz belegen das große Engagement der Betriebe, eine moderne produktive
Landbewirtschaftung mit den Zielen des Gewässerschutzes zu vereinen.

Düngegesetz und Düngeverordnung gemeinsam auf den Weg bringen
Sowohl die praktischen Probleme mit der Umsetzung als auch verschiedene höchstrichterliche
Entscheidungen machen eine Überarbeitung des Düngerechts zwingend erforderlich. In

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Anbetracht der Tatsache, dass derzeit im Nachgang der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts sehr grundsätzliche Entscheidungen über die Zukunft des
Düngerechts zwischen Bund, Ländern und EU-Kommission abgestimmt werden, erscheint eine
Änderung des Düngegesetzes zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Der DBV plädiert daher dafür, die
Änderung des Düngegesetzes gemeinsam mit der anstehenden Änderung der Düngeverordnung
auf den Weg zu bringen.

Stoffstrombilanzverordnung ersatzlos streichen
Mit der Aufhebung der Stoffstrombilanz wurde ein wichtiger Schritt in Richtung Bürokratieabbau
und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Europas getan. Die Stoffstrombilanz ist
weder EU-rechtlich erforderlich noch fachlich geeignet für die Steuerung der Düngung auf der
Fläche im Sinne des Gewässerschutzes. Der DBV betont, dass die Einführung der Stoffstrombilanz
seinerzeit einen nationalen Alleingang darstellte und nicht auf die Anforderungen der
europäischen Nitratrichtlinie bzw. der EU-Kommission im Zusammenhang mit dem
Vertragsverletzungsverfahren zurückzuführen ist. Mit dem Gesetzentwurf streicht das BMLEH
auch die Verordnungsermächtigung zum Erlass einer Stoffstrombilanzverordnung. Dies ist
konsequent und gerechtfertigt. Kritisch sieht der DBV aber, dass die Streichung nicht ersatzlos
erfolgt, sondern eine neue Ermächtigung zur Regelung des Umgangs mit Nährstoffen im Betrieb
aufgenommen wird. Dies kritisiert der DBV mit allem Nachdruck.

Verordnungsentwurf und Ausgestaltung des Wirkungs-Monitorings vorlegen
Der Entwurf des Düngegesetzes schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für das sogenannte
Wirkungs-Monitoring, sieht aber keine Einzelheiten zur Ausgestaltung des Monitorings selbst vor.
In Anbetracht dessen sind die weitreichenden Ermächtigungen für Datenabfragen und -austausch
in ihrer Tragweite nur begrenzt zu beurteilen und werden in ihrem Ausmaß deutlich kritisiert. Der
DBV fordert, dass der Entwurf einer Monitoring-Verordnung bekannt sein muss, bevor dem BMLEH
und dem BMUKN eine weitreichende Verordnungsermächtigung zur Einrichtung und
Durchführung des Monitorings erteilt wird.
Ferner ist eine deutliche Entschlackung des geplanten Wirkungsmonitorings erforderlich. Hierbei
sollte zum einen die Düngebehörde bzw. auf Bundesebene das JKI und das Thünen Institut
federführend sein. Zum anderen muss auf die Erhebung zusätzlicher Daten bei den Betrieben und
auf schlagbezogene Daten verzichtet werden.

Düngegesetz muss Grundlage für mehr Verursachergerechtigkeit legen
Entsprechend der Argumentation der EU-Kommission, dass Ausnahmen/Erleichterungen für
Betriebe von den strengen Auflagen in Roten und Gelben Gebieten gerechtfertigt und auf der
Basis des Wirkungs-Monitorings möglich sind, muss die Novelle des Düngegesetzes die Grundlage
für eine stärkere Verursachergerechtigkeit im Sinne von Ausnahmen für nachweislich
wasserschonend wirtschaftende Betriebe in Roten und Gelben Gebieten schaffen. Auch wenn die
Details einer Ausnahme von den strengen Regelungen der Düngeverordnung für Betriebe in
Roten Gebieten, die eine gewässerschonende Wirtschaftsweise belegen können, in der
Düngeverordnung zu regeln sind, bedarf es einer Verankerung des Grundsatzes bereits im
Düngegesetz. Der DBV fordert daher, bereits bei der Schaffung der Rechtsgrundlage auch

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gesetzlich zu verankern, wonach das BMLEH konkreter zur Schaffung von einzelbetrieblichen
Ausnahmen für Betriebe mit nachweislich wasserschonender Bewirtschaftung und der Grundlage
für mehr Verursachergerechtigkeit bei den strengen Anforderungen der Düngeverordnung in
Roten und Gelben Gebieten ermächtigt wird.

Nationales Aktionsprogramm muss bestehendes Düngerecht anerkennen.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Notwendigkeit zur Erstellung eines
Nationalen Aktionsprogramms stellt das bestehende Düngerecht nicht in Frage. Ein Nationales
Aktionsprogramm zur Umsetzung der Nitratrichtlinie muss daher das geltende Fachrecht in
Kombination mit Maßnahmen des freiwilligen, kooperativen Gewässerschutzes anerkennen. Es
handelt sich lediglich um das Nachholen eines formalen Schritts. Weitere ordnungsrechtliche
Verschärfungen werden abgelehnt. Ergänzt werden sollte das bestehende Düngerecht um ein
ambitioniertes Förderprogramm für gewässerschonende Ausbringungstechniken und zur
Steigerung der Effizienz des Düngemitteleinsatzes.

Streichung von Roten Gebieten darf nicht zu Verschärfungen für alle Betriebe führen.
Derzeit werden als Reaktion auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche
Varianten für die Zukunft das Düngerechts und die Gebietsausweisung diskutiert. In dem
Zusammenhang lehnt der Deutsche Bauernverband Vorschläge für vermeintliche
Vereinfachungen durch eine Streichung der Roten Gebieten ab, die Verschärfungen sowie
zusätzliche Dokumentations- und Nachweispflichten für bislang von der Gebietskulisse nicht
betroffene Betriebe zur Folge haben. Stattdessen sind mit Blick auf die erheblichen Fortschritte
bei der Nährstoffeffizienz der Düngung Vereinfachungen im Sinne einer bedarfsgerechten und die
Versorgungssicherheit gewährleistenden landwirtschaftlichen Produktion erforderlich.

Reines Wiedereinsetzen der Roten Gebiete ohne Anpassungen nicht akzeptabel
Ebenso lehnt der Deutsche Bauernverband Überlegungen des BMLEH grundsätzlich ab, kurzfristig
in einer schlanken Änderung der Düngeverordnung lediglich die Rechtsgrundlage für die
Ausweisung der sensiblen Gebiete in der Düngeverordnung zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts zu schaffen und damit die Roten/Gelben Gebiete formal wieder
einzusetzen. Eine grundsätzliche Überarbeitung des Düngerechts als auch die Schaffung von
mehr Verursachergerechtigkeit würde damit auf eine spätere Novelle des Düngerechts vertagt.
Ohne Ausnahmen von den strengen Auflagen in den Roten/Gelben Gebieten für nachweislich
wasserschonend wirtschaftende Betriebe im Sinne von mehr Verursachergerechtigkeit
(Nachweise: Nährstoffvergleich, Feld-Stall-Bilanz, Herbst-N-Min-Untersuchung, Betriebstypen mit
niedrigem Nährstoffniveau) wäre dies ein eklatanter Verstoß gegen alle politischen Zusagen und
würde auf erheblichen Widerstand stoßen.

Varianten von Bund und Ländern für Konzept zur Zukunft des Düngerechts
Im Zusammenhang mit den derzeit diskutierten Varianten der Länder für die Zukunft des
Düngerechts bietet die Regionalisierung die Möglichkeit für die Landesregierungen zur
Entscheidung über die Erreichung der Gewässerschutzziele in Abhängigkeit von dem
Flächenumfang der sensiblen Gebiete bzw. dem Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von

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Messstellen für eine enge Gebietsabgrenzung. Daneben lehnt der Deutsche Bauernverband die
Variante III des BMLEH grundsätzlich ab. Hiermit sind Verschärfungen der Auflagen für einen
Großteil der Betriebe vorgesehen. Dies widerspricht fundamental der Forderung des
Berufsstandes, dass eine Abkehr von den Roten Gebieten nicht zu Verschärfungen für alle
Betriebe führen darf. Der DBV lehnt es ab, diese Variante in das Konzept zur Abstimmung mit der
EU-Kommission aufzunehmen.

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Anmerkungen zum Entwurf des Düngegesetzes im Einzelnen
Artikel 1 Änderung des Düngegesetzes

Ziffer 1 zu § 3 Anwendung; Verordnungsermächtigung Buchstabe c) Absatz 2a
Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Absatz 2a vor, dass bei der landwirtschaftlichen Erzeugung
der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen hat und hierzu
auch ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb zählt.

Der Deutsche Bauernverband sieht hierin den Versuch, eine Ermächtigung für einen neue
betriebliche Bilanzierung zu schaffen. Dies lehnt der DBV grundsätzlich ab und fordert die
Streichung der neuen Ermächtigung. Ohnehin kann - da es sich hier um das Düngegesetz handelt -
nur von der landwirtschaftlichen „Düngung“ die Rede sein und nicht von der landwirtschaftlichen
„Erzeugung.“

Auch der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 die Streichung der
Ermächtigungsgrundlage mit der folgenden Begründung:
„Absatz 2a entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 1 des aufgehobenen § 11a DüngG als
Ermächtigungsgrundlage für die Stoffstrombilanzierung. Mit der vorgesehenen vollständigen Auf
hebung des § 11a soll die Stoffstrombilanzierung konsequent entfallen. Die Neuaufnahme des § 3
Absatz 2a würde dem widersprechen und ist zudem regelungstechnisch entbehrlich, da
gleichzeitig mit der Änderung nach Nummer 9 zu behördlichen Anordnungen explizit festgelegt
werden soll, dass die Behörde keine Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im
Sinne des § 3 Absatz 2a treffen kann. Die Streichung von § 3 Absatz 2a sowie die (Folge-)
Streichung des Satzes 3 in § 13 dient somit der Rechtsbereinigung und Verwaltungsvereinfachung
und insbesondere aber auch der Klarheit.“

Zu Ziffer 1 § 3 Ab