Greenpeace e. V. Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes in Deutschland; Risiko fossiler Fehlinvestitionen für Verbraucher und Kommunen

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Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes BT-Drucksache 21/6587 Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden. Siehe Anlage Stellungnahme Greenpeace e. V. 21. Wahlperiode Ausschussdrucksache 21(9)338

Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. September 2026

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Möglichkeit, im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 8. September 2026 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG, BT-Drucksache 21/6587) Stellung zu nehmen.

Grundsätzlich begrüßen wir das Vorhaben der Bundesregierung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die kommunale Wärmeplanung auf Basis erster Praxiserfahrungen weiterzuentwickeln. Der gezielte Abbau bürokratischer Hürden kann ein sinnvoller Schritt sein, um der personellen sowie finanziellen Ressourcenknappheit in vielen Kommunen Rechnung zu tragen. Auch die Überführung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales Recht bewerten wir positiv.

Wir weisen jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass prozessuale Erleichterungen nicht zu Lasten der gesetzlich verankerten Klimaschutzziele gehen dürfen. Dies betrifft sowohl die verbindlichen Zwischenziele einer Treibhausgasminderung von mindestens 65 Prozent bis 2030 sowie mindestens 88 Prozent bis 2040 gegenüber dem Jahr 1990 (§ 3 Abs. 1 KSG) als auch die zwingend vorgeschriebene Erreichung der Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045 (§ 3 Abs. 2 KSG). ​ Deutschland droht in diesem Jahr erstmals sein gesetzliches Klimaziel insgesamt zu verfehlen1, während gleichzeitig eine Überschreitung der 1,5 °C-Grenze inzwischen weitgehend als unvermeidbar gilt2. Neben dem Verkehrssektor verfehlt auch der Wärmesektor seit Jahren seine zulässige Jahresemissionsmenge. Vor diesem Hintergrund sind verstärkte Ambitionen und konsequente Maßnahmen zur Emissionsminderung, insbesondere im Wärmebereich, unerlässlich.

Unzureichende Verzahnung mit dem GModG

Die WPG-Novelle kann nur dann eine sinnvolle Wirkung entfalten, wenn sie kohärent mit anderen zentralen Regelungswerken verzahnt ist. Das ist derzeit nicht der Fall. Trotz der positiven Grundintention des Entwurfs sehen wir bei 2 UNEP, 02.09.2026 1 Agora Energiewende, 28.08.2026

einigen Regelungen, insbesondere im Zusammenspiel mit dem GModG, erheblichen Nachbesserungsbedarf. In seiner jetzigen Form birgt der Entwurf die Gefahr, die strategische Steuerungswirkung der Wärmeplanung zu schwächen und Investitionen in fossile Strukturen wie Öl- und Gasheizungen weiter zu begünstigen. Die Gefahr langfristiger Planungsrisiken und enormer Folgekosten für die Verbraucher:innen und Kommunen droht.

Mit dem im Juli 2026 in Kraft getretenen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist die rechtliche Verzahnung zwischen dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und WPG aufgelöst. Für Betroffene vor Ort können sich daraus widersprüchliche Signale ergeben: So kann es sein, dass eine Kommune im Wärmeplan ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung ausweist – womit in aller Regel ein Umstieg auf Wärmepumpen gedacht ist. Davon unabhängig erlaubt das GModG in seiner jetzigen Gestaltung dem privaten Haushalt dennoch den Einbau einer neuen Gasheizung. Betroffenen Haushalten droht damit eine fossile Kostenfalle: Die weitgehend fixen Kosten des Gasnetzes verteilen sich auf immer weniger Anschlüsse; die Netzentgelte steigen. Das Risiko der widersprüchlichen Vorgaben wird auf die Verbraucher:innen abgewälzt – und trifft jene am härtesten, die nicht ausweichen können.

Das erklärte Ziel der Novelle, durch den Abbau von Bürokratie eine Entlastung zu erzielen, ist an sich begrüßenswert. Der vorliegende Entwurf beziffert die Entlastungen für die Verwaltung auf einmalig 35,8 Millionen Euro und jährlich 6,0 Millionen Euro. Gesamtwirtschaftlich betrachtet fällt dieser Betrag jedoch absolut marginal aus. Er steht in keinem vertretbaren Verhältnis zu den immensen Folgekosten, die durch drohende fossile Fehlinvestitionen auf die Bürger:innen und die Kommunen zukommen werden, wenn die Leitplanken im Gesetz nicht konsequent nachgeschärft werden. Bürokratieabbau, der Planungsrisiken erzeugt und Fehlinvestitionen erleichtert, ist keine Entlastung. Detailbewertung der geplanten Änderungen

Neuregelung der kleinen Wärmeplanung (§ 22a)

Wir begrüßen grundsätzlich die Einführung der kleinen Wärmeplanung für Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohner:innen. Das neue Verfahren stellt eine deutliche Vereinfachung dar. Da diese kleinen Gemeinden knapp 90 Prozent der deutschen Kommunen ausmachen und hier perspektivisch vornehmlich dezentrale Versorgungsstrukturen – allen voran die Wärmepumpentechnologie – zum Einsatz kommen werden, bietet diese Vereinfachung theoretisch das Potenzial, rasch die dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit für Millionen von Haushalten herzustellen.

Zudem könnten sich – bei richtiger Kopplung – wertvolle Synergien mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ergeben, insbesondere im Hinblick auf die koordinierte Stilllegung von Gasverteilnetzen.

Wir begrüßen, dass die Kommune das Gemeindegebiet nach § 22b Absatz 1 grundsätzlich vollständig als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung ausweisen kann und der Wärmeplan damit mit geringem Verwaltungsaufwandformuliert werden kann. Wir warnen jedoch nachdrücklich davor, dass diese regulatorischen Fortschritte durch widersprüchliche Zielsetzungen auf anderen gesetzlichen Ebenen untergraben werden. Das GModG lässt fossile Wärmeerzeuger de facto weiterhin als Standardoption zu. Damit droht das Instrument der kleinen Wärmeplanung ins Leere zu laufen. Die positiven Ansätze der EnWG- und WPG-Novellen kommen nicht zum Tragen, da in dezentralen Versorgungsgebieten weiterhin neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden können, was die Transformation der Wärmeversorgung hin zu klimafreundlichen Technologien erheblich verzögert.

Prüfgebiete für Wasserstoff und grünes Methan (§ 22b Absatz 3 und 4)

Die in § 22b Absatz 3 und 4 vorgesehene Ausweisung von Prüfgebieten für Wasserstoff und grünes Methan bewerten wir fachlich äußerst kritisch. Es ist positiv zu benennen, dass der Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf vom 27.04.2026 zusätzliche Abwägungen aufgenommen hat. Dennoch bleibt unsere Kritik bestehen: Die Integration derart komplexer und infrastrukturell weitreichender Optionen in ein abgekürztes Verfahren ohne strenge, belastbare Kriterien ist nicht sachgerecht. Sie verursacht potenziell fossile Lock-in-Effekte und setzt Kommunen wie Verbraucher:innen unkalkulierbaren Planungs- und Kostenrisiken aus.

●​ Weiche Kriterien statt belastbarer Prüfung: Die in § 22b Absatz 3 und 4 formulierten Voraussetzungen für die Ausweisung eines Prüfgebiets für Wasserstoff oder grünes Methan bleiben bloße Erwartungen: Die Versorgung muss “voraussichtlich wirtschaftlich sein”, die Belieferung “sichergestellt erscheinen” und im Falle von Wasserstoff-Prüfgebieten müssen industrielle Abnehmer “in der Nähe zukünftig voraussichtlich” mit Wasserstoff versorgt werden. Die Entwurfsbegründung stellt klar: Es handelt sich hierbei um eine “Prognoseentscheidung im Sinne einer Plausibilitätsabschätzung, für die keine abschließende Bewertung erforderlich ist”. Offen bleibt jedoch, auf welchen Datengrundlagen diese Einschätzungen zu treffen sind. Statt dieser schwammigen Einschätzungen sollte mindestens eine belastbare Wirtschaftlichkeitsrechnung, inklusive der absehbaren Erzeugungs-, Transport-, und Verteilkosten erfolgen.

●​ Trügerische Sicherheit für Haushalte: In der Praxis besteht die Gefahr, dass schon das bloße Vorhandensein eines alten Gasnetzes als Argument für ein Wasserstoff- oder grünes Methan-Prüfgebiet herangezogen wird. Dies suggeriert Verbraucher:innen fälschlicherweise, sie könnten ohne Probleme dauerhaft an ihren fossilen Heizungen festhalten. Mit dem Wegfall des § 71k GEG durch das GModG fehlt außerdem der Investitionsschutz und die Haushalte tragen das volle finanzielle Risiko. Um dies zu verhindern, muss bei Ausweisung von Wasserstoff- und grünen Methan-Prüfgebieten ein entsprechender Investitionsschutz für die Haushalte wieder gesetzlich verankert werden. ●​ Verzögerung des Gasnetzausstiegs: Solche Scheinlösungen erschweren die schrittweise Stilllegung der Gasverteilnetze, was unweigerlich zu immer weiter steigenden Netzentgelten für die wenigen verbleibenden Gaskund:innen führen wird3. ●​ Begrenzte Verfügbarkeit von Wasserstoff und grünem Methan: Eine Ausweisung von Wasserstoff-Prüfgebieten ohne belastbare Untersuchung, woher der Wasserstoff kommen soll, ignoriert, dass Wasserstoff im Gebäudesektor keine signifikante Rolle spielen kann. Die extrem knappe und teure Ressource grüner Wasserstoff muss zwingend für schwer dekarbonisierbare Bereiche wie Teile der Industrie reserviert werden4. Auch die massenhafte Nutzung von grünem Methan, wie sie das GModG in Aussicht stellt, ist eine Illusion: Die benötigten Mengen sind auf dem Markt absehbar nicht nachhaltig verfügbar, die Nutzung ist hochgradig ineffizient und wird letztlich zu einer Kostenexplosion bei den Heizkosten der Verbraucher:innen führen.

Anpassungsbedarf: Um fossile Fehlinvestitionen und Verzögerungen bei der geordneten Stilllegung von Gasnetzen zu verhindern, sollten komplexe Prüfgebiete für gasförmige Energieträger nicht Bestandteil eines derart vereinfachten Verfahrens sein. § 22b Absatz 3 und 4 sind im Sinne einer klaren strategischen Ausrichtung zu streichen. Die Formulierung “möglich erscheinen lassen” in § 22b Absatz 2 Nummer 2 ist um eindeutige Kriterien zu ergänzen.

Hilfsweise - falls an den Prüfgebieten festgehalten wird Wird dennoch an § 22b Absatz 3 und 4 festgehalten, muss die Ausweisung von Wasserstoff- und grünem Methan-Prüfgebieten an eine verbindliche Mindestmethodik geknüpft werden. Diese muss mindestens beinhalten: Ein mit Zwischenzielen versehener Transformationspfad der Netzbetreiber, ein Nachweis über nachhaltig verfügbare Mengen und eine belastbare 4 Fraunhofer Institut: Heizen mit Wasserstoff: Aufwand und Kosten für Haushalte anhand aktueller Daten und Prognosen, 10.2025 3 Fraunhofer Institut: Kosteneinsparungen einer frühen Gasnetzstillegungsplanung, 12.2025

Wirtschaftlichkeitsrechnung, inklusive der absehbaren Erzeugungs-, Transport-, und Verteilkosten. ​ Zudem muss jedes Prüfgebiet befristet sein: Ist die vertiefende Untersuchung bis zur ersten Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 nicht abgeschlossen, oder fällt sie negativ aus, entfällt die Ausweisung und das Gebiet wird automatisch zu einem dezentralen Versorgungsgebiet.

Integration der Kälteplanung (§ 21a)

Die Integration der Kälteplanung für Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohner:innen entspricht nicht nur der Umsetzung des europäischen Rechts in nationales Recht, sondern ist angesichts der spürbaren Folgen der Klimakrise eine notwendige Ergänzung des Gesetzes. Die zunehmenden Hitzesommer und Extremwetterereignisse der letzten Jahre führen uns die dramatischen Konsequenzen der durch klimaschädliche Emissionen ausgelösten Erderhitzung unweigerlich vor Augen. Allein die Hitzewelle 2026 kostete laut RKI bis zum jetzigen Zeitpunkt 15.800 Menschen das Leben5. Vor diesem Hintergrund sind das Erreichen der im WPG verankerten Dekarbonisierungsziele, ein ambitionierter Ausstieg aus fossilen Energieinfrastrukturen, sowie ein umfassender Hitzeschutz für alle Menschen umso wichtiger.

Anpassungsbedarf: Die Pflicht zur Erstellung eines Kälteplans betrifft nur Kommunen ab 45.000 Einwohner:innen u