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title: "Greenpeace e. V. Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes in Deutschland; Risiko fossiler Fehlinvestitionen für Verbraucher und Kommunen"
sdDatePublished: "2026-09-04T16:09:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1210238/Stellungnahme_Greenpeace.pdf"
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  - name: "environmental policy"
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locations:
  - "Germany"
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Greenpeace e. V. Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes in Deutschland; Risiko fossiler Fehlinvestitionen für Verbraucher und Kommunen

21(9)338_Stellungnahme_Greenpeace_öA_WärmePlG

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
BT-Drucksache 21/6587
Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.
Siehe Anlage
Stellungnahme
Greenpeace e. V.
21. Wahlperiode
Ausschussdrucksache 21(9)338

Ausschuss für Wirtschaft und Energie
4. September 2026

Stellungnahme zum Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des
Wärmeplanungsgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Möglichkeit, im Rahmen der öffentlichen Anhörung
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 8. September 2026 zum
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG,
BT-Drucksache 21/6587) Stellung zu nehmen.

Grundsätzlich begrüßen wir das Vorhaben der Bundesregierung, die
gesetzlichen Rahmenbedingungen für die kommunale Wärmeplanung auf
Basis erster Praxiserfahrungen weiterzuentwickeln. Der gezielte Abbau
bürokratischer Hürden kann ein sinnvoller Schritt sein, um der personellen
sowie finanziellen Ressourcenknappheit in vielen Kommunen Rechnung zu
tragen. Auch die Überführung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in
nationales Recht bewerten wir positiv.

Wir weisen jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass prozessuale
Erleichterungen nicht zu Lasten der gesetzlich verankerten Klimaschutzziele
gehen dürfen. Dies betrifft sowohl die verbindlichen Zwischenziele einer
Treibhausgasminderung von mindestens 65 Prozent bis 2030 sowie
mindestens 88 Prozent bis 2040 gegenüber dem Jahr 1990 (§ 3 Abs. 1 KSG)
als auch die zwingend vorgeschriebene Erreichung der
Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045 (§ 3 Abs. 2 KSG). ​
Deutschland droht in diesem Jahr erstmals sein gesetzliches Klimaziel
insgesamt zu verfehlen1, während gleichzeitig eine Überschreitung der 1,5
°C-Grenze inzwischen weitgehend als unvermeidbar gilt2. Neben dem
Verkehrssektor verfehlt auch der Wärmesektor seit Jahren seine zulässige
Jahresemissionsmenge. Vor diesem Hintergrund sind verstärkte Ambitionen
und konsequente Maßnahmen zur Emissionsminderung, insbesondere im
Wärmebereich, unerlässlich.

Unzureichende Verzahnung mit dem GModG

Die WPG-Novelle kann nur dann eine sinnvolle Wirkung entfalten, wenn sie
kohärent mit anderen zentralen Regelungswerken verzahnt ist. Das ist derzeit
nicht der Fall. Trotz der positiven Grundintention des Entwurfs sehen wir bei
2 UNEP, 02.09.2026
1 Agora Energiewende, 28.08.2026

einigen Regelungen, insbesondere im Zusammenspiel mit dem GModG,
erheblichen Nachbesserungsbedarf. In seiner jetzigen Form birgt der Entwurf
die Gefahr, die strategische Steuerungswirkung der Wärmeplanung zu
schwächen und Investitionen in fossile Strukturen wie Öl- und Gasheizungen
weiter zu begünstigen. Die Gefahr langfristiger Planungsrisiken und enormer
Folgekosten für die Verbraucher:innen und Kommunen droht.

Mit dem im Juli 2026 in Kraft getretenen Gebäudemodernisierungsgesetz
(GModG) ist die rechtliche Verzahnung zwischen dem Gebäudeenergiegesetz
(GEG) und WPG aufgelöst. Für Betroffene vor Ort können sich daraus
widersprüchliche Signale ergeben: So kann es sein, dass eine Kommune im
Wärmeplan ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung ausweist – womit
in aller Regel ein Umstieg auf Wärmepumpen gedacht ist. Davon unabhängig
erlaubt das GModG in seiner jetzigen Gestaltung dem privaten Haushalt
dennoch den Einbau einer neuen Gasheizung.
Betroffenen Haushalten droht damit eine fossile Kostenfalle: Die weitgehend
fixen Kosten des Gasnetzes verteilen sich auf immer weniger Anschlüsse; die
Netzentgelte steigen. Das Risiko der widersprüchlichen Vorgaben wird auf die
Verbraucher:innen abgewälzt – und trifft jene am härtesten, die nicht
ausweichen können.

Das erklärte Ziel der Novelle, durch den Abbau von Bürokratie eine
Entlastung zu erzielen, ist an sich begrüßenswert. Der vorliegende Entwurf
beziffert die Entlastungen für die Verwaltung auf einmalig 35,8 Millionen Euro
und jährlich 6,0 Millionen Euro. Gesamtwirtschaftlich betrachtet fällt dieser
Betrag jedoch absolut marginal aus. Er steht in keinem vertretbaren
Verhältnis zu den immensen Folgekosten, die durch drohende fossile
Fehlinvestitionen auf die Bürger:innen und die Kommunen zukommen
werden, wenn die Leitplanken im Gesetz nicht konsequent nachgeschärft
werden. Bürokratieabbau, der Planungsrisiken erzeugt und Fehlinvestitionen
erleichtert, ist keine Entlastung.
Detailbewertung der geplanten Änderungen

Neuregelung der kleinen Wärmeplanung (§ 22a)

Wir begrüßen grundsätzlich die Einführung der kleinen Wärmeplanung für
Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohner:innen. Das neue Verfahren
stellt eine deutliche Vereinfachung dar. Da diese kleinen Gemeinden knapp
90 Prozent der deutschen Kommunen ausmachen und hier perspektivisch
vornehmlich dezentrale Versorgungsstrukturen – allen voran die
Wärmepumpentechnologie – zum Einsatz kommen werden, bietet diese
Vereinfachung theoretisch das Potenzial, rasch die dringend benötigte
Rechts- und Planungssicherheit für Millionen von Haushalten herzustellen.

Zudem könnten sich – bei richtiger Kopplung – wertvolle Synergien mit der
Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ergeben, insbesondere
im Hinblick auf die koordinierte Stilllegung von Gasverteilnetzen.

Wir begrüßen, dass die Kommune das Gemeindegebiet nach § 22b Absatz 1
grundsätzlich vollständig als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung
ausweisen kann und der Wärmeplan damit mit geringem
Verwaltungsaufwandformuliert werden kann. Wir warnen jedoch
nachdrücklich davor, dass diese regulatorischen Fortschritte durch
widersprüchliche Zielsetzungen auf anderen gesetzlichen Ebenen
untergraben werden. Das GModG lässt fossile Wärmeerzeuger de facto
weiterhin als Standardoption zu. Damit droht das Instrument der kleinen
Wärmeplanung ins Leere zu laufen. Die positiven Ansätze der EnWG- und
WPG-Novellen kommen nicht zum Tragen, da in dezentralen
Versorgungsgebieten weiterhin neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden
können, was die Transformation der Wärmeversorgung hin zu
klimafreundlichen Technologien erheblich verzögert.

Prüfgebiete für Wasserstoff und grünes Methan (§ 22b Absatz 3 und 4)

Die in § 22b Absatz 3 und 4 vorgesehene Ausweisung von Prüfgebieten für
Wasserstoff und grünes Methan bewerten wir fachlich äußerst kritisch. Es ist
positiv zu benennen, dass der Regierungsentwurf gegenüber dem
Referentenentwurf vom 27.04.2026 zusätzliche Abwägungen aufgenommen
hat. Dennoch bleibt unsere Kritik bestehen: Die Integration derart komplexer
und infrastrukturell weitreichender Optionen in ein abgekürztes Verfahren
ohne strenge, belastbare Kriterien ist nicht sachgerecht. Sie verursacht
potenziell fossile Lock-in-Effekte und setzt Kommunen wie
Verbraucher:innen unkalkulierbaren Planungs- und Kostenrisiken aus.

●​ Weiche Kriterien statt belastbarer Prüfung: Die in § 22b Absatz 3 und
4 formulierten Voraussetzungen für die Ausweisung eines Prüfgebiets
für Wasserstoff oder grünes Methan bleiben bloße Erwartungen: Die
Versorgung muss "voraussichtlich wirtschaftlich sein”, die Belieferung
“sichergestellt erscheinen” und im Falle von Wasserstoff-Prüfgebieten
müssen industrielle Abnehmer “in der Nähe zukünftig voraussichtlich"
mit Wasserstoff versorgt werden. Die Entwurfsbegründung stellt klar:
Es handelt sich hierbei um eine “Prognoseentscheidung im Sinne einer
Plausibilitätsabschätzung, für die keine abschließende Bewertung
erforderlich ist”. Offen bleibt jedoch, auf welchen Datengrundlagen
diese Einschätzungen zu treffen sind. Statt dieser schwammigen
Einschätzungen sollte mindestens eine belastbare
Wirtschaftlichkeitsrechnung, inklusive der absehbaren Erzeugungs-,
Transport-, und Verteilkosten erfolgen.

●​ Trügerische Sicherheit für Haushalte: In der Praxis besteht die Gefahr,
dass schon das bloße Vorhandensein eines alten Gasnetzes als
Argument für ein Wasserstoff- oder grünes Methan-Prüfgebiet
herangezogen wird. Dies suggeriert Verbraucher:innen
fälschlicherweise, sie könnten ohne Probleme dauerhaft an ihren
fossilen Heizungen festhalten. Mit dem Wegfall des § 71k GEG durch
das GModG fehlt außerdem der Investitionsschutz und die Haushalte
tragen das volle finanzielle Risiko. Um dies zu verhindern, muss bei
Ausweisung von Wasserstoff- und grünen Methan-Prüfgebieten ein
entsprechender Investitionsschutz für die Haushalte wieder gesetzlich
verankert werden.
●​ Verzögerung des Gasnetzausstiegs: Solche Scheinlösungen erschweren
die schrittweise Stilllegung der Gasverteilnetze, was unweigerlich zu
immer weiter steigenden Netzentgelten für die wenigen verbleibenden
Gaskund:innen führen wird3.
●​ Begrenzte Verfügbarkeit von Wasserstoff und grünem Methan: Eine
Ausweisung von Wasserstoff-Prüfgebieten ohne belastbare
Untersuchung, woher der Wasserstoff kommen soll, ignoriert, dass
Wasserstoff im Gebäudesektor keine signifikante Rolle spielen kann.
Die extrem knappe und teure Ressource grüner Wasserstoff muss
zwingend für schwer dekarbonisierbare Bereiche wie Teile der Industrie
reserviert werden4. Auch die massenhafte Nutzung von grünem Methan,
wie sie das GModG in Aussicht stellt, ist eine Illusion: Die benötigten
Mengen sind auf dem Markt absehbar nicht nachhaltig verfügbar, die
Nutzung ist hochgradig ineffizient und wird letztlich zu einer
Kostenexplosion bei den Heizkosten der Verbraucher:innen führen.

Anpassungsbedarf: Um fossile Fehlinvestitionen und Verzögerungen bei der
geordneten Stilllegung von Gasnetzen zu verhindern, sollten komplexe
Prüfgebiete für gasförmige Energieträger nicht Bestandteil eines derart
vereinfachten Verfahrens sein. § 22b Absatz 3 und 4 sind im Sinne einer
klaren strategischen Ausrichtung zu streichen. Die Formulierung “möglich
erscheinen lassen” in § 22b Absatz 2 Nummer 2 ist um eindeutige Kriterien
zu ergänzen.

Hilfsweise - falls an den Prüfgebieten festgehalten wird
Wird dennoch an § 22b Absatz 3 und 4 festgehalten, muss die Ausweisung
von Wasserstoff- und grünem Methan-Prüfgebieten an eine verbindliche
Mindestmethodik geknüpft werden. Diese muss mindestens beinhalten: Ein
mit Zwischenzielen versehener Transformationspfad der Netzbetreiber, ein
Nachweis über nachhaltig verfügbare Mengen und eine belastbare
4 Fraunhofer Institut: Heizen mit Wasserstoff: Aufwand und Kosten für Haushalte anhand aktueller
Daten und Prognosen, 10.2025
3 Fraunhofer Institut: Kosteneinsparungen einer frühen Gasnetzstillegungsplanung, 12.2025

Wirtschaftlichkeitsrechnung, inklusive der absehbaren Erzeugungs-,
Transport-, und Verteilkosten. ​
Zudem muss jedes Prüfgebiet befristet sein: Ist die vertiefende Untersuchung
bis zur ersten Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 nicht
abgeschlossen, oder fällt sie negativ aus, entfällt die Ausweisung und das
Gebiet wird automatisch zu einem dezentralen Versorgungsgebiet.

Integration der Kälteplanung (§ 21a)

Die Integration der Kälteplanung für Kommunen mit mehr als 45.000
Einwohner:innen entspricht nicht nur der Umsetzung des europäischen
Rechts in nationales Recht, sondern ist angesichts der spürbaren Folgen der
Klimakrise eine notwendige Ergänzung des Gesetzes. Die zunehmenden
Hitzesommer und Extremwetterereignisse der letzten Jahre führen uns die
dramatischen Konsequenzen der durch klimaschädliche Emissionen
ausgelösten Erderhitzung unweigerlich vor Augen. Allein die Hitzewelle 2026
kostete laut RKI bis zum jetzigen Zeitpunkt 15.800 Menschen das Leben5. Vor
diesem Hintergrund sind das Erreichen der im WPG verankerten
Dekarbonisierungsziele, ein ambitionierter Ausstieg aus fossilen
Energieinfrastrukturen, sowie ein umfassender Hitzeschutz für alle Menschen
umso wichtiger.

Anpassungsbedarf: Die Pflicht zur Erstellung eines Kälteplans betrifft nur
Kommunen ab 45.000 Einwohner:innen u