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title: "Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Deutschland; Wärmepumpen nicht erfasst; Datenlücke bleibt."
sdDatePublished: "2026-09-04T16:09:00Z"
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  - "Germany"
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Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Deutschland; Wärmepumpen nicht erfasst; Datenlücke bleibt.

21(9)337_Stellungnahme_BV Komm. Spitzenverbände_öA_WärmePlG

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
BT-Drucksache 21/6587
Siehe Anlage

Stellungnahme
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
21. Wahlperiode
Ausschussdrucksache 21(9)337

Ausschuss für Wirtschaft und Energie
4. September 2026

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin  Telefon 030 37711-0 Telefax 030 37711-999
E-Mail: post@kommunale-spitzenverbaende.de; Internet: www.kommunale-spitzenverbaende.de
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

04.09.2026

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes, BT-
Drucksache 21/6587
Vorbemerkung
Die kommunale Wärmeplanung ist ein zentrales strategisches Instrument der Wärmewende. Sie
soll tragfähige Transformationspfade für die Wärmeversorgung aufzeigen, Investitionen vorbe-
reiten und Praxisakteure einbeziehen. Grundsätzlich gilt: Für Wärmeplanung und Wärmewende
sind Kontinuität und Verlässlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen von zentraler Bedeu-
tung, weil damit enorme Investitionen verbunden sind. Anpassungen während laufender Plan-
verfahren bleiben problematisch und sollten auf das Notwendige beschränkt bleiben.
Verlässliche Rahmenbedingungen und auskömmlicher Belastungsausgleich
Die Novelle berührt laufende Planverfahren in nahezu allen Bundesländern. Die kommunalen
Spitzenverbände fordern, dass die Einführung der kleinen Wärmeplanung sich nicht negativ auf
bereits in der Entstehung befindliche Wärmepläne und die bestehenden Belastungsausgleichs-
zahlungen der Länder auswirkt. Es muss sichergestellt werden, dass landesgesetzlich geregelte,
funktionierende Strukturen durch den neuen Schwellenwert und die Klarstellung zur Wärmepla-
nung im Konvoi in § 4 Abs. 5 WPG-E nicht beeinträchtigt werden.
Für die Fortschreibung der Wärmepläne sowie für die neu eingeführte Kälteplanung ist ein aus-
kömmlicher Belastungsausgleich sicherzustellen. Der Regierungsentwurf enthält hierzu keine
hinreichenden Aussagen.
Im Einzelnen:
Kleine Wärmeplanung (§§ 4, 22a, 22b WPG-E)
Die Einführung der kleinen Wärmeplanung wird grundsätzlich begrüßt. Die Absicht, den Aufwand
für Kommunen mit 15.000 Einwohnern oder weniger substanziell zu reduzieren, ist richtig. Das
neue Verfahren ist aus Bundesrecht heraus unmittelbar anwendbar und erfordert keine landes-
rechtliche Umsetzung, was Rechtssicherheit schafft. Gleichwohl weisen die kommunalen Spit-
zenverbände auf folgende Punkte hin:
Die Wahlmöglichkeit der planungsverantwortlichen Stelle zwischen dem regulären Verfahren,
dem landesrechtlichen vereinfachten Verfahren nach § 22 WPG und der kleinen Wärmeplanung
nach §§ 22a/22b WPG-E ist ein richtiger Ansatz und darf im weiteren Gesetzgebungsverfahren
nicht eingeschränkt werden. Im Sinne der Einheitlichkeit sollte das vereinfachte und verkürzte
Verfahren auch für Gemeinden bis 15.000 Einwohner offen bleiben.

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Mit nunmehr drei Vereinfachungsoptionen ist das Gesamtsystem allerdings unübersichtlicher ge-
worden. Wir regen an, die Verfahrensoptionen im weiteren Vollzug praxisnah zu kommunizieren
und die tatsächliche Entlastungswirkung der kleinen Wärmeplanung gegenüber den bisherigen
Kombinationsmöglichkeiten (§ 22 i.V.m. § 14 WPG) zu evaluieren.
Die Darstellungsanforderungen in Anlage 2 Nr. VII WPG-E sollten stärker zwischen städtischen
und ländlichen Räumen differenzieren. Es ist nicht transparent, auf welcher Grundlage die dorti-
gen Anforderungen entwickelt wurden; eine Rückkopplung mit der kommunalen Praxis ist hier
angezeigt.
Datenerhebung und -verarbeitung (§§ 10, 12 und Anlage 1 WPG-E)
Die Vereinfachungen bei der Datenerhebung, insbesondere die Einführung klarer Schwellen-
werte (50.000 kWh / 35 kW), die ausdrückliche Zulassung von Wärmebedarfsdaten als Alterna-
tive zu Verbrauchsdaten sowie die Klarstellung zur Datenweitergabe für Zwecke der Umsetzung
des Wärmeplans, begrüßen die kommunalen Spitzenverbände ausdrücklich. Sie beseitigen
Rechtsunsicherheiten und reduzieren Doppelerhebungen.
Jedoch verbleibt eine sachlich relevante Regelungslücke: Anlage 1 Nr. 5 WPG-E berechtigt zur
Erhebung von Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik, ent-
hält aber keine Grundlage für die Erhebung von Daten zu Wärmepumpen und sonstigen nicht
verbrennungsbasierten Anlagen. Dies kann zu sachwidrigen Ergebnissen führen, insbesondere
wenn bei Verwendung von Wärmebedarfsdaten dezentral mit Wärmepumpen versorgte Ge-
bäude fälschlicherweise als mit Verbrennungstechnik beheizt erfasst werden. Kommunen benö-
tigen diese Daten auch, um Gebiete nach § 14 Abs. 6 WPG von der Wärmeplanung ausnehmen
zu können. Anlage 1 Nr. 5 WPG-E sollte daher um nicht verbrennungsbasierte dezentrale Wär-
meerzeugungsanlagen, insbesondere Wärmepumpen, ergänzt werden.
Positiv hervorzuheben ist, dass nach der Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 5 WPG-E die erhobe-
nen Daten weiterhin für energetische Quartierskonzepte und integrierte Konzepte der Städte-
bauförderung genutzt werden dürfen. Dieser Hinweis sollte im Gesetzestext verankert werden,
da die bisherige ausdrückliche Nennung dieser Nutzungszwecke entfallen ist.
Darüber hinaus empfehlen wir, dass die planungsverantwortliche Stelle zumindest im Rahmen
der Bestandsanalyse auch adressatenscharfe Endenergieverbräuche von Erdgas und Wärme er-
heben darf, sofern dies zur sachgerechten Planung erforderlich ist. Da der Stromverbrauch zur
Beheizung zunehmend an Bedeutung gewinnt, sollte künftig auch dieser erhoben werden dürfen.
Datenübermittlung an den Bund (§ 24 WPG-E)
Die neue Verpflichtung zur Übermittlung von Ergebnisdaten an den Bund nach § 24 Abs. 2 WPG-
E lehnen die kommunalen Spitzenverbände weiterhin ab. Sie erzeugt zusätzlichen Verwaltungs-
aufwand und ist in der ursprünglichen Kostenkalkulation der Konnexitätsmittel nicht berücksich-
tigt worden. Adressat des Bundes sind die Länder, nicht die Kommunen unmittelbar. Die Rege-
lung in § 24 Abs. 3 WPG-E, die eine Übermittlungspflicht der Länder für bereits vorliegende

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maschinenlesbare Daten vorsieht, ist sachgerechter und sollte als Regelfall beibehalten werden.
Sofern die Direktübermittlungspflicht der Kommunen aufrechterhalten wird, muss sichergestellt
sein, dass das Datenformat (XWärmeplan) rechtzeitig und praxistauglich zur Verfügung steht und
der damit verbundene Aufwand vollständig ausgeglichen wird.
Integration der Kälteplanung (§ 21 Nr. 6 i.V.m. § 21a WPG-E)
Die Einbeziehung der Kälteplanung in die Fortschreibung der Wärmepläne für Gemeinden mit
mehr als 45.000 Einwohnern setzt EU-rechtliche Vorgaben (Art. 25 Abs. 6 EED) um. Der Ansatz,
dies erst bei der erstmaligen Fortschreibung vorzusehen, ist zweckmäßig, da laufende Planver-
fahren dadurch nicht belastet werden.
Gleichwohl ist der damit verbundene Aufwand in der Kostenkalkulation des Entwurfs nur sche-
matisch erfasst. Anders als die Wärmeplanung kann die Kälteplanung nicht auf etablierte Daten-
quellen, langjährige Marktstrukturen oder erprobte Methoden zurückgreifen. Belastbare Grund-
daten zu Kältebedarfen in Wohn-, Gewerbe- und Sondergebäuden fehlen vielerorts; Hitzebelas-
tungskarten liegen nicht flächendeckend vor. Bund und Länder müssen sicherstellen, dass die
entstehenden Mehrbelastungen kompensiert werden.
Positiv zu bewerten ist, dass § 21a Abs. 1 Nr. 4 WPG-E passive und naturbasierte Kühlmaßnahmen
aus Klimaanpassungskonzepten und Hitzeaktionsplänen in die Kälteplanung einbezieht. Dies ent-
spricht einem integrierten Planungsverständnis, das über eine rein technikzentrierte Betrachtung
hinausgeht.
Zu § 21 Nr. 7 WPG-E, dem Anstreben des Austauschs alter und ineffizienter Heiz- und Kühlgeräte
in öffentlichen Einrichtungen, bestehen weiterhin Bedenken. Es handelt sich systematisch nicht
um eine planerische Frage, sondern um eine ordnungsrechtliche und energieeffizienzrechtliche
Anforderung, die sachgerechter im Gebäudemodernisierungsgesetz zu verorten wäre. Der Be-
griff „ineffizient" bleibt unbestimmt und schafft Rechtsunsicherheit, und es sollte statt „anstre-
ben“ der Begriff „befassen“ verwendet werden, um den unverbindlicheren Charakter der zu-
grunde liegenden europäischen Vorgaben sachgerechter abzubilden.
Fortschreibung der Wärmeplanung (§ 25 WPG-E)
Die Vereinheitlichung des Fortschreibungsrhythmus begrüßen die kommunalen Spitzenverbände
grundsätzlich. Um Kapazitätsengpässe bei Verwaltungen und Planungsbüros zu vermeiden, sollte
ein Flexibilisierungsspielraum von einem Jahr bei den jeweiligen Fortschreibungsfristen vorgese-
hen werden. Eine zeitliche Bündelung kann zu steigenden Kosten bei Dienstleistern und Engpäs-
sen bei der Umsetzung führen. Zugleich braucht es auch für die Fortschreibung einen auskömm-
lichen finanziellen Ausgleich.

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Redaktionelle und systematische Bereinigungen
Das laufende Gesetzgebungsverfahren sollte genutzt werden, um bestehende Unklarheiten im
WPG zu bereinigen: § 18 Abs. 3 WPG nennt als Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040,
das Zieljahr 2045 fehlt hingegen im Gesetzestext und sollte ergänzt werden. § 27 WPG sollte mit
den avisierten Änderungen beim Gebäudemodernisierungsgesetz abgestimmt werden.
Förderung und Umsetzung der Wärmewende
Abschließend betonen die kommunalen Spitzenverbände: Die zentrale Schwierigkeit der Wärme-
wende liegt derzeit weniger in der Planung als in ihrer praktischen Realisierung. Städte und Ge-
meinden, Energieversorger und Gebäudeeigentümer stehen vor enormen Investitions- und
Transformationsanforderungen. Ohne eine ausreichende und stabile Förderbasis, nämlich eine
auskömmliche Bundesförderung für effiziente Wärmenetze und Gebäude, eine Fokussierung des
Deutschlandfonds auf die Wärmewende sowie einen verlässlichen Regulierungsrahmen für die
Fernwärme, wird die Wärmeplanung ihre Steuerungswirkung nicht entfalten können.