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title: "Kabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in Deutschland; Minijob-Pauschalsteuer steigt von 2% auf 5%"
sdDatePublished: "2026-09-04T11:14:00Z"
source: "https://www.dehoga-thueringen.de/fileadmin/dehoga-thueringen.de/NL/2026-09-04.pdf"
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Kabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in Deutschland; Minijob-Pauschalsteuer steigt von 2% auf 5%

DEHOGA-Thueringen-Newsletter 34/2026

Web-Ansicht
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in dieser Woche nun beendete die Bundesregierung die Diskussion um die
Einkommensteuerreform und beschloss den Entwurf des
Einkommensteuerreformgesetzes 2027. Eine Entlastung, so wie versprochen, kann
ernsthaft bezweifelt werden.
Was wiederum nicht akzeptabel ist, ist die weitere Verteuerung der Minijobs, durch die
Erhöhung der Pauschalsteuer bei Minijobs von zwei auf fünf Prozent. Dies vor allem auch
mit Blick auf die im Juli beschlossene Erhöhung des Arbeitgeberbeitrages zur
Krankenversicherung von 13 auf 17,5 Prozent. Weiter steht da auch noch in Diskussion
eines Arbeitgeberbeitrages zur Pflegeversicherung und die Diskussion um die
Rentenversicherungspflicht.
Dies alles verteuert die Minijobs und macht sie, ab Januar kommenden Jahres,
unattraktiv. Wer im politischen Raum glaubt, dass die Einnahmen der
Sozialversicherungsträger steigen, der irrt, und das aber gewaltig. Und im Übrigen
würden den Beiträgen auch dann Leistungen gegenüberstehen.
Es gilt jetzt unsere klare Forderung nach Beibehaltung der Minijobs unter den jetzigen
Bedingungen aktiv im politischen Raum zu positionieren.
Es ist dabei 5 vor 12.
Wir rufen alle Unternehmer im Gastgewerbe, aber auch unsere geringfügigen
Beschäftigten auf, sich zu Wort zu melden und insbesondere die darüber entscheidenden
Mitglieder des Deutschen Bundestages darauf anzusprechen und auf die Dramatik,
anhand ihrer eigenen Situation, hinzuweisen.
Ihr DEHOGA Thüringen

Kabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Mit deutlicher Kritik reagiert der Deutsche Hotellerie- und Gastronomieverband
(DEHOGA Bundesverband) auf den Kabinettsbeschluss zur Einkommensteuerreform am
Mittwoch: „Wer sich politisch zum Minijob bekennt, muss ihn auch bezahlbar halten“,
erklärt DEHOGA-Präsident Guido Zöllick.
Zur Pressemeldung des DEHOGA Bundesverbandes
Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
NBL-Treffen in Naumburg
Am 30.08.2026 fand in Naumburg das
Treffen der Präsidenten und
Hauptgeschäftsführer der DEHOGA
Landesverbände der neuen Bundesländer
statt. Dabei standen umfassende Themen,
insbesondere auch die gemeinsamen
Angebote und Kooperationen, auf der
Tagesordnung.
Am späten Nachmittag fand ein Austausch
mit der Ostbeauftragten der
Bundesregierung, Elisabeth Kaiser, statt.
Insbesondere das Branchenanliegen zum
Erhalt der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse wurde
diskutiert. Anhand der aktuellen Zahlen
der Beschäftigungsverhältnisse, wo
mitnichten das insbesondere von SPD-
Politikern immer wieder ins Feld geführte
Argument der Altersarmut aufgrund des
„Verharrens“ in einer geringfügigen
Beschäftigung, massiv entgegnet werden.
Auch das Thema Wochenarbeitszeit stand
im Fokus.Es bleibt die Hoffnung das die
Argumentation trägt und Frau Kaiser die
Brancheninteressen aufnehmen wird.

Zuckersteuer: Ausweitung u.a. auf Light-Getränke, Smoothies, Wein wohl
vorerst wieder vom Tisch – grundsätzliche Kritik des DEHOGA bleibt
In der vergangenen Woche machte ein Arbeitspapier aus dem Bundesfinanzministerium
die Runde, nach dem die geplante Zuckersteuer deutlich weiter gefasst werden sollte als
ursprünglich vorgesehen. So wurden darin auch Fruchtnektare, Smoothies,
Milchmischgetränke, pflanzliche Alternativen, alkoholfreie Biere und Weine sowie
Getränke mit Süßungsmitteln benannt. Auch wenn Bundesfinanzminister Lars Klingbeil
anschließend beschwichtigte, dass er die Zuckersteuer nicht auf Zero-Getränke
ausweiten will und es sich nur um ein internes Arbeitspapier gehandelt habe, bleibt doch
das Gefühl bestehen, dass es mehr um das Stopfen von Haushaltslöchern als um
gesundheitlichen Nutzen geht. Auch wir als DEHOGA sehen uns in unserer
grundsätzlichen Kritik an der Zuckersteuer weiter bestätigt.
Wir lehnen eine solche Zuckersteuer ab und haben dies bereits mehrfach, auch im
Rahmen einer großen Verbändeallianz, ausführlich begründet – und auch in der
aktuellen Debatte erneut mit Nachdruck vorgetragen. Eine Zuckersteuer ist der falsche
Weg. Die Idee der Zuckersteuer folgt aus Sicht des DEHOGA und der Allianzpartner einer
Logik, die auf symbolische Steuerpolitik statt auf evidenzbasierte Lösungen setzt. Eine
solche Maßnahme greift tief in die Konsumfreiheit, Marktmechanismen und bewährte
Kooperationsansätze ein – ohne dass ihre Wirksamkeit wissenschaftlich belastbar belegt
ist.
Die detaillierte Argumentation der Allianzpartner finden Sie in der hier verlinkten
Stellungnahme.

Erschienen: Betriebsvergleich
Hotellerie und Gastronomie
Thüringen
Nunmehr liegt er frisch gedruckt vor, der
Betriebsvergleich Hotellerie und
Gastronomie Thüringen. Der dwif-
Betriebsvergleich ist ein unverzichtbares
Hilfsmittel für die innerbetriebliche
Kontrolle und so aufgebaut, dass
Interessenten alle Kennziffern und
Strukturwerte speziell für den eigenen
Betriebstyp finden.
Bei der Ergebnisdarstellung erfolgen zum
Teil weitere Untergliederungen nach
Umsatzgrößenklassen, dem Standort und
dem Qualitätsniveau. Neben den
einzelbetrieblichen Daten werden
natürlich auch die Situation und
Entwicklung des Gastgewerbes in
Thüringen dargestellt (z. B. Beschäftigung,
Umsatz, Angebotsstruktur).
Der dwif-Betriebsvergleich für die Hotellerie und Gastronomie beschäftigt sich zudem mit
allgemeinen Trends und Entwicklungen im Gastgewerbe, dem Investitionsverhalten der
Unternehmen und dem Qualitätsmanagement der Betriebe (z. B. Klassifizierung,
Zertifizierung, Gästezufriedenheit). Darüber hinaus wird dem Thema Nachhaltigkeit im
Gastgewerbe ein eigenes Kapitel gewidmet.
Diese Grundlagenstudie wurde durch Zuwendungen des DEHOGA Thüringen mit
finanzieller Unterstützung durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft,
Landwirtschaft und Ländlichen Raum, der Sparkasse Mittelthüringen, der Thüringer
Aufbaubank, der IHK Erfurt sowie der IHK Südthüringen ermöglicht..
Alle Teilnehmer an dem Betriebsvergleich erhalten diesen im Laufe des Septembers
kostenfrei per Post.
Zu beziehen ist der Betriebsvergleich direkt beim dwif.

Netzwerken auf der Chefs Culinar in
Leipzig
Am 31.08.2026 besuchten Dirk Ellinger und
Steffen Fischer die Chefs Culinar in Leipzig.
Es konnten viele Mitglieder begrüßt und
Fachgespräche geführt werden. Die
Partner des DEHOGA Thüringen wurden
ebenso besucht und vor allem die weitere
Zusammenarbeit besprochen.
Insbesondere wurden auch die
langfristigen Kooperationen mit einigen
Partnern für unser DEHOGA Thüringen
KOMPETENZZENTRUM besprochen.

Aufhebungsvertrag unterzeichnet – Rechtsstreit vermieden?
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sei es durch Aufhebungsvertrag oder
Kündigung, bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Das
Schriftformerfordernis dient zum einen dazu, Rechtssicherheit zu gewährleisten, da es
Beweisfunktion hat.
Zum anderen soll das Schriftformerfordernis die Parteien vor übereilten Erklärungen
schützen.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedenfalls bei einem
Beendigungsinteresse immer in Erwägung gezogen werden, um ein ggf. aufwendiges
Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden, bei dem der besondere oder allgemeine
Kündigungsschutz des Mitarbeitenden auf den Prüfstand kommen könnte.
Mitunter führen aber auch Aufhebungsverträge zu Rechtsstreitigkeiten, wie
nachstehender Fall verdeutlicht.
In einem Unternehmen bestand gegenüber einem Mitarbeitenden der Verdacht einer
strafbaren Handlung.
Daraufhin wurde der Betreffende in einem Personalgespräch mit dem Vorwurf
konfrontiert und um Stellungnahme ersucht. Der Mitarbeitende konnte den Verdacht
nicht ausräumen.
Damit stand der Ausspruch einer fristlosen Kündigung im Raum, da sich der Arbeitgeber
aufgrund der Verdachtsmomente auf jeden Fall von dem Mitarbeitenden trennen wollte.
Alternativ wurde ihm ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Der Mitarbeitende
unterzeichnete diesen Vertrag.
Kurze Zeit später erhielt der Arbeitgeber Post vom Anwalt. Der Anwalt erklärte die
Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.
Zudem berief er sich auf einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns.
Der Arbeitgeber widersprach dem und machte die Unwirksamkeit der
Anfechtungserklärung geltend.
Mit seiner Klage verfolgte der Mitarbeitende die Anfechtung des Aufhebungsvertrages
weiter.
Der Gütetermin scheiterte. Das Gericht wies im Rahmen des
Prozesskostenhilfeverfahrens den Klägervertreter darauf hin, dass bereits Zweifel an der
hinreichenden Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen hinsichtlich der
Drohung und deren Widerrechtlichkeit bestünden. Des Weiteren sei bereits ausreichend,
dass vorliegend ein verständiger Arbeitgeber nach der BAG – Rechtsprechung eine
fristlose Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Wie das Gericht im Ergebnis des weiteren Verfahrens (Beweisaufnahme durch
Zeugenvernehmung) entschieden hätte, bleibt offen. Jedenfalls haben die Parteien dieses
Verfahrens nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen einen positiven Vergleich
geschlossen und damit den Rechtsstreit beigelegt.
Praxistipp: Das Gebot des fairen Verhandelns ist neben entsprechenden Aufklärungs-
und Hinweispflichten eine weitere Nebenpflicht des Arbeitgebers. Eine Verletzung dieses
Gebots ist allerdings nicht schon gegeben, wenn dem Mitarbeitenden beispielsweise
weder Bedenkzeit noch Widerrufs- oder Rücktrittsrechte eingeräumt werden.

Betriebsübergabe im Gastgewerbe erfolgreich planen
Eine Unternehmensnachfolge ist eine wichtige Entscheidung, die frühzeitig und
strukturiert vorbereitet werden sollte. Wir informieren und begleiten Sie bei der Planung
und Umsetzung Ihrer Betriebsübergabe von der ersten Orientierung bis zur
erfolgreichen Übergabe.
Orientierung
In einem Erstgespräch werden Ihnen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt
und Ihnen einen klaren Überblick über den gesamten Nachfolgeprozess vermittelt.
Vorbereitung
Die Nachfolge wird strukturiert vorbereitet, wesentliche Unternehmensunterlagen
zusammengestellt und die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen.
Realisierung
Die organisatorischen und wirtschaftlichen Schritte der Übergabe werden koordiniert
und begleitet.
Die Zeit danach
Der Übergang wird gestaltet und gemeinsam die nächsten Schritte für Übergeber und
Nachfolger entwickelt.
Ob die Übergabe bereits konkret bevorsteht oder erst in den kommenden Jahren
geplant ist, eine erfolgreiche Nachfolge beginnt mit einer frühzeitigen und individuellen
Planung. Dabei kann eine Betriebsübergabe unterschiedliche Wege nehmen.
Familieninterne Nachfolge
Die Übergabe erfolgt innerhalb der Familie.
Interne Nachfolge
Eine geeignete Person aus dem bestehenden Unternehmen, etwa eine Führungskraft
oder ein Mitarbeiter, übernimmt den Betrieb.
Externe Nachfolge
Das Unternehmen wird an eine externe Person übergeben.
Gemeinsam betrachten wir Ihre persönliche und unternehmerische Situation und
entwickeln einen passenden Weg für die Nachfolge.
Sie haben Interesse? Sprechen Sie uns gerne an!
Hanna Mühlbach
Tel: 0361 / 590 78-77

Bewerbungsphase für den Erfurter „Gastronom des Jahres“ startet
Für den diesjährigen Gewinner sponsert die Sparkasse Mittelthüringen zum vierten Mal
in Folge den mit 3.000 Euro dotierten Hauptpreis. Zudem erhält der Gewinner den
begehrten Pokal. Platz 2 darf sich über 1.000 Euro freuen, gesponsert von der IHK Erfurt,
Platz 3 erhält 500 Euro vom Citymanagement der Stadtverwaltung Erfurt. Zudem wird es
in diesem Jahr auch eine Sonderkategorie für den besten Newcomer geben. In diese
Kategorie fallen alle gastronomischen Betriebe, die sich in den letzten drei Jahren in
Erfurt angesiedelt haben.
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Richtsatzsammlung / Pauschbeträge
Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der
Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter
Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die
Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie en