G-BA ändert Schutzimpfungs-Richtlinie in Deutschland; Umsetzung der aktualisierten STIKO-Reiseimpfempfehlungen
Tragende Gründe
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der aktualisierten STIKO-Empfehlungen zu Reiseimpfungen Vom 3. September 2026 Inhalt 1. Rechtsgrundlage…………………………………………………………………………………………………. 2 2. Eckpunkte der Entscheidung …………………………………………………………………………………. 2 3. Bürokratiekostenermittlung …………………………………………………………………………………. 7 4. Verfahrensablauf ……………………………………………………………………………………………….. 7 5. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahrens ………………….. 9 5.1 Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens ……………………………………………………………… 10
2 1. Rechtsgrundlage Nach § 20i Absatz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dies gilt für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt oder im Rahmen der Ausbildung vorgeschrieben ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen (§ 20i Absatz 1 Satz 2 SGB V). Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen soll nach § 20i Absatz 1 Satz 3 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nach § 92 SGB V auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit bestimmen. Abweichungen von den Empfehlungen der STIKO sind durch den G-BA besonders zu begründen (§ 20i Absatz 1 Satz 4 SGB V). Zu den Änderungen der STIKO-Empfehlungen hat der G-BA nach § 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Für den Fall, dass eine Entscheidung durch den G-BA nicht fristgemäß zustande kommt, dürfen die von der STIKO empfohlenen Änderungen der STIKO-Empfehlungen (mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 Satz 2 SGB V) zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden, bis die Richtlinienentscheidung vorliegt. 2. Eckpunkte der Entscheidung Mit vorliegendem Beschluss finden die im Epidemiologischen Bulletin Nummer 27 vom 2. Juli 2026 veröffentlichten aktualisierten „Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen“ in der Schutzimpfungs-Richtlinie Berücksichtigung. Die STIKO verweist auf folgende Neuerungen in ihren aktualisierten Empfehlungen:
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Die Empfehlung der STIKO zur Impfung gegen Chikungunya, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin Nummer 28 vom 10. Juli 2025, wurde bereits mit Beschluss vom 4. September 2025 (BAnz AT 24.10.2025 B3) umgesetzt. In Bezug auf die Aktualisierung der Angaben zur Impfung gegen Poliomyelitis hinsichtlich der Zuordnung einzelner Länder zu den von der WHO vorgegebenen Kategorien für das Zirkulieren der verschiedenen Poliomyelitis-Virustypen hat der G-BA bereits mit Beschluss vom 5. August 2021 (BAnz AT 17.09.2021 B4) klargestellt, dass eine solche Aktualisierung zu keiner Änderung der in Tabelle 2 abgebildeten STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen Poliomyelitis als solche führt und sich demzufolge regelmäßig auch keine Erforderlichkeit einer Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie ergibt. Die Anpassungen in den Ländertabellen zu den in einzelnen Ländern erforderlichen Impfungen führen zu keiner Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie, da in Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ der Anlage 1 lediglich in allgemeiner Form auf die Ländertabelle in den Empfehlungen der STIKO verwiesen wird und die Berücksichtigung der ggf. aktuelleren Hinweise der WHO und des Auswärtigen Amtes hiervon unbenommen bleiben. In Bezug auf den Verweis auf die landesspezifischen Empfehlungen zur Malaria-Prophylaxe des Ständigen Ausschusses für Reisemedizin der DTG (StAR) in den Ländertabellen führt die STIKO im Kapitel 1 wie folgt aus: „Empfehlungen zu Präventionsmaßnahmen gegenüber nicht-impfpräventablen Erregern einschließlich ausführlicher Hinweise zur medikamentösen Malaria-Prophylaxe, oder allgemeine reisemedizinische Themen (z.B. Sonnenschutz, Gifttiere, Höhenmedizin) sind nicht Bestandteil dieser Veröffentlichung. Bezüglich der Verbreitung der Malaria und der landesspezifischen Hinweise zur Malaria-Prophylaxe wird auf die jährlich vom Ständigen Ausschuss für Reisemedizin (StAR) der DTG veröffentlichten Regional-Karten und Empfehlungen verwiesen.“
4 Da es sich bei diesem Verweis insofern gemäß diesen Ausführungen um keine STIKO- Empfehlung handelt, ergibt sich hieraus keine Erforderlichkeit einer Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie. Soweit die STIKO im Kapitel 1 ihrer aktualisierten Empfehlungen zur Reiseimpfung auf die Durchführung bestimmter Schutzimpfungen auf Basis eines Konsenses von Expertinnen und Experten sowie über ihre aktuell gültigen Empfehlungen hinaus hinweist, besteht kein Anpassungsbedarf für die Schutzimpfungs-Richtlinie, da es sich bei diesen ergänzenden Hinweisen um keine STIKO-Empfehlungen nach § 20 Absatz 2 IfSG handelt und diese damit keine leistungsrechtlichen Implikationen haben. Hiervon unbenommen besteht im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich kein Leistungsanspruch für Schutzimpfungen, die nicht über eine entsprechende arzneimittelrechtliche Zulassung verfügen. Im Kapitel 4 „Überblick über die von der STIKO empfohlenen Impfungen (Standard- und Indikationsimpfungen) sowie Impfungen aufgrund von Reisen“ findet sich die folgende Tabelle 2 „Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen“, in der die aktualisierten Reiseimpfempfehlungen der STIKO (Indikationsgruppe ,R‘ bzw. bei Poliomyelitis Indikationsgruppe ,I‘) zusammengestellt sind:
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Die jeweiligen Angaben in der Tabelle 2 „Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen“ dienen dem G-BA als primäre Grundlage für die Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie, da in dieser die zusammenfassenden Aussagen der jeweiligen detaillierten Anmerkungen zu den einzelnen Impfungen des Kapitels 5 abgebildet werden. Diese Angaben überschreiben somit die bisherigen STIKO-Empfehlungen zu Reiseschutzimpfungen, wie sie in der Tabelle 2 „Empfehlungen zu Standardimpfungen des Erwachsenenalters sowie zu Indikations- und Auffrischimpfungen für alle Altersgruppen“ im Epidemiologischen Bulletin Nummer 4 vom 22. Januar 2026 zu finden sind. Im Falle von erheblichen Diskrepanzen zwischen Tabelle 2 und den Anmerkungen zu einzelnen Impfungen im Kapitel 5 wurden entsprechende Klarstellungen in die Schutzimpfungs- Richtlinie aufgenommen. Der G-BA geht davon aus, dass die weiteren Konkretisierungen in den Anmerkungen des Kapitels 5 zu einzelnen Impfungen – und mögliche geringfügige Abweichungen – nicht dem Wortlaut nach umzusetzen sind. Dies gilt insbesondere für die ausführlicheren Angaben in den jeweiligen Abschnitten „Risiko der Weiterverbreitung der
7 Erkrankung nach Import“, „Besonderheiten/weitere Hinweise“ sowie zu „Impfschemata“ und zur „Impfindikation“. Zur Umsetzung der nunmehr im Epidemiologischen Bulletin Nummer 27 vom 2. Juli 2026 veröffentlichten aktualisierten „Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen“ verbleiben somit im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen.
Zu den Änderungen im Einzelnen: Chikungunya Die redaktionellen Änderungen dienen der Anpassung an den Wortlaut der STIKO- Empfehlungen. Dass die STIKO (siehe Abschnitt „5.1.8 Besonderheiten/weitere Hinweise“) für Personen, die in der Vergangenheit an Chikungunya erkrankt waren, keine Impfung empfiehlt, da nach durchgemachter Infektion eine lebenslange Immunität vermutet wird, wird sowohl für die Impfung aufgrund beruflicher Indikation als auch für die Impfung anlässlich eines Auslandsaufenthalts als Hinweis zur Umsetzung übernommen. In diesem Zusammenhang werden im Abschnitt „Reiseindikation“ außerdem Verweise auf die Internetseiten der Centers for Disease Control and Prevention (CDC) sowie des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) zu Chikungunya-Ausbruchsgebieten sowie auf die Reiseimpfempfehlungen der STIKO zu Chikungunya-Endemiegebieten in allgemeiner Form in den Hinweisen zur Umsetzung analog zum Abschnitt „5.1.7 Impfindikation“ übernommen. Die Abweichung im Abschnitt „Reiseindikation“ in Bezug auf den Wortlaut „schwere Ausprägungen von Grunderkrankungen“ sowie die Nicht-Übernahme des Verweises auf weitere Hinweise u. a. zu „Reiseimpfempfehlungen der STIKO und der DTG“ wurde in den Tragenden Gründen zum Beschluss vom 4. September 2025 begründet. Dengue Die redaktionellen Änderungen dienen der Anpassung an den Wortlaut der STIKO- Empfehlungen. Zum einen wird die Änderung in Bezug auf die Aussage zur Notwendigkeit bzw. des Zeitpunkts von Auffrischimpfungen sowohl für die Impfung aufgrund beruflicher Indikation als auch für die Impfung anlässlich eines Auslandsaufenthalts nachvollzogen. Zum anderen stellt die STIKO fortan Informationen zu Dengue-Endemiegebieten in einer eigenen Karte im Kapitel 5 ihrer Reiseimpfempfehlungen zur Verfügung, so dass der diesbezügliche Verweis auf die Internetseiten der CDC entsprechend angepasst wird. 3. Bürokratiekostenermittlung Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und dementsprechend keine Bürokratiekosten. 4. Verfahrensablauf Mit der Vorbereitung einer Entscheidung über die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie hat der Unterausschuss Arzneimittel eine Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-
8 Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen zusammensetzt. In der Sitzung dieser Arbeitsgruppe wurde über die Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie zur Umsetzung der im Epidemiologischen Bulletin veröffentlichten STIKO-Empfehlungen beraten. Als Beratungsergebnis der Arbeitsgruppe wurde eine entsprechende Beschlussvorlage in der Sitzung des Unterausschusses Arzneimittel am 28. Juli 2026 abschließend beraten und konsentiert. Der Unterausschuss Arzneimittel hat in der Sitzung am 28. Juli 2026 entschieden, das Stellungnahmeverfahren mit der Bundesärztekammer (BÄK) nach § 91 Absatz 5 SGB V i. V. m.
- Kapitel § 11 und 7. Kapitel § 4 Absatz 3 Satz 3 der VerfO des G-BA mit Frist bis zum 18. August 2026 einzuleiten. Aufgrund der Regelung in § 132e Abs. 1a SGB V wird für dieses Stellungnahmeverfahren auch der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ausweislich ihres Schreibens vom 14. August 2026 macht die BÄK von ihrem Stellungnahmerecht keinen Gebrauch. Gemäß ihrem Schreiben vom 30. Juli 2026 macht die ABDA ebenfalls von ihrem Stellungnahmerecht keinen Gebrauch. Zeitlicher Beratungsverlauf Sitzung Datum Beratungsgegenstand AG Schutzimpfungen
- Juli 2026 Beratung zur Änderung der SI-RL zur Umsetzung der STIKO-Empfehlungen UA Arzneimittel
- Juli 2026 Beratung und Konsentierung des Beschlussentwurfs zur Änderung der SI-RL Beschluss über die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens nach § 91 Abs. 5 SGB V UA Arzneimittel
- August 2026 Auswertung des Stellungnahmeverfahrens sowie Beratung und Konsentierung der Beschlussvorlage zur Änderung der SI-RL Plenum
- September 2026 Besch