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title: "G-BA ändert Schutzimpfungs-Richtlinie in Deutschland; Umsetzung der aktualisierten STIKO-Reiseimpfempfehlungen"
sdDatePublished: "2026-09-04T13:17:00Z"
source: "https://www.g-ba.de/downloads/40-268-12917/2026-09-03_SI-RL_Umsetzung-STIKO-Reise_TrG.pdf"
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  - name: "healthcare policy"
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  - name: "public health"
    identifier: "medtop:20001358"
locations:
  - "Germany"
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G-BA ändert Schutzimpfungs-Richtlinie in Deutschland; Umsetzung der aktualisierten STIKO-Reiseimpfempfehlungen

Tragende Gründe

Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über
eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung der aktualisierten STIKO-Empfehlungen zu
Reiseimpfungen
Vom 3. September 2026
Inhalt
1.
Rechtsgrundlage................................................................................................................ 2
2.
Eckpunkte der Entscheidung .............................................................................................. 2
3.
Bürokratiekostenermittlung .............................................................................................. 7
4.
Verfahrensablauf .............................................................................................................. 7
5.
Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahrens ....................... 9
5.1
Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens ........................................................................ 10

2
1.
Rechtsgrundlage
Nach § 20i Absatz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen
im Sinne des § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dies gilt für Schutzimpfungen,
die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind,
nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt oder im Rahmen der Ausbildung
vorgeschrieben ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes
Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die
Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen (§ 20i Absatz 1 Satz 2 SGB V). Einzelheiten zu
Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen soll nach § 20i
Absatz 1 Satz 3 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nach § 92 SGB V
auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert
Koch-Institut (RKI) unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen
für die öffentliche Gesundheit bestimmen. Abweichungen von den Empfehlungen der STIKO
sind durch den G-BA besonders zu begründen (§ 20i Absatz 1 Satz 4 SGB V).
Zu den Änderungen der STIKO-Empfehlungen hat der G-BA nach § 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V
innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen.
Für den Fall, dass eine Entscheidung durch den G-BA nicht fristgemäß zustande kommt, dürfen
die von der STIKO empfohlenen Änderungen der STIKO-Empfehlungen (mit Ausnahme von
Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 Satz 2 SGB V) zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen
erbracht werden, bis die Richtlinienentscheidung vorliegt.
2.
Eckpunkte der Entscheidung
Mit vorliegendem Beschluss finden die im Epidemiologischen Bulletin Nummer 27 vom 2. Juli
2026 veröffentlichten aktualisierten „Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen“ in der
Schutzimpfungs-Richtlinie Berücksichtigung.
Die STIKO verweist auf folgende Neuerungen in ihren aktualisierten Empfehlungen:

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Die Empfehlung der STIKO zur Impfung gegen Chikungunya, veröffentlicht im
Epidemiologischen Bulletin Nummer 28 vom 10. Juli 2025, wurde bereits mit Beschluss vom
4. September 2025 (BAnz AT 24.10.2025 B3) umgesetzt.
In Bezug auf die Aktualisierung der Angaben zur Impfung gegen Poliomyelitis hinsichtlich der
Zuordnung einzelner Länder zu den von der WHO vorgegebenen Kategorien für das Zirkulieren
der verschiedenen Poliomyelitis-Virustypen hat der G-BA bereits mit Beschluss vom 5. August
2021 (BAnz AT 17.09.2021 B4) klargestellt, dass eine solche Aktualisierung zu keiner Änderung
der in Tabelle 2 abgebildeten STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen Poliomyelitis als solche
führt und sich demzufolge regelmäßig auch keine Erforderlichkeit einer Änderung der
Schutzimpfungs-Richtlinie ergibt.
Die Anpassungen in den Ländertabellen zu den in einzelnen Ländern erforderlichen
Impfungen führen zu keiner Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie, da in Spalte 3 „Hinweise
zur Umsetzung“ der Anlage 1 lediglich in allgemeiner Form auf die Ländertabelle in den
Empfehlungen der STIKO verwiesen wird und die Berücksichtigung der ggf. aktuelleren
Hinweise der WHO und des Auswärtigen Amtes hiervon unbenommen bleiben.
In Bezug auf den Verweis auf die landesspezifischen Empfehlungen zur Malaria-Prophylaxe
des Ständigen Ausschusses für Reisemedizin der DTG (StAR) in den Ländertabellen führt die
STIKO im Kapitel 1 wie folgt aus:
„Empfehlungen zu Präventionsmaßnahmen gegenüber nicht-impfpräventablen
Erregern einschließlich ausführlicher Hinweise zur medikamentösen Malaria-Prophylaxe, oder
allgemeine reisemedizinische Themen (z.B. Sonnenschutz, Gifttiere, Höhenmedizin) sind nicht
Bestandteil dieser Veröffentlichung. Bezüglich der Verbreitung der Malaria und der
landesspezifischen Hinweise zur Malaria-Prophylaxe wird auf die jährlich vom Ständigen
Ausschuss für Reisemedizin (StAR) der DTG veröffentlichten Regional-Karten und
Empfehlungen verwiesen.“

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Da es sich bei diesem Verweis insofern gemäß diesen Ausführungen um keine STIKO-
Empfehlung handelt, ergibt sich hieraus keine Erforderlichkeit einer Änderung der
Schutzimpfungs-Richtlinie.
Soweit die STIKO im Kapitel 1 ihrer aktualisierten Empfehlungen zur Reiseimpfung auf die
Durchführung bestimmter Schutzimpfungen auf Basis eines Konsenses von Expertinnen und
Experten sowie über ihre aktuell gültigen Empfehlungen hinaus hinweist, besteht kein
Anpassungsbedarf für die Schutzimpfungs-Richtlinie, da es sich bei diesen ergänzenden
Hinweisen um keine STIKO-Empfehlungen nach § 20 Absatz 2 IfSG handelt und diese damit
keine leistungsrechtlichen Implikationen haben. Hiervon unbenommen besteht im Rahmen
der
Gesetzlichen
Krankenversicherung
grundsätzlich
kein
Leistungsanspruch
für
Schutzimpfungen, die nicht über eine entsprechende arzneimittelrechtliche Zulassung
verfügen.
Im Kapitel 4 „Überblick über die von der STIKO empfohlenen Impfungen (Standard- und
Indikationsimpfungen) sowie Impfungen aufgrund von Reisen“ findet sich die folgende
Tabelle 2 „Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen“, in der die aktualisierten
Reiseimpfempfehlungen der STIKO (Indikationsgruppe ,R‘ bzw. bei Poliomyelitis
Indikationsgruppe ,I‘) zusammengestellt sind:

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Die jeweiligen Angaben in der Tabelle 2 „Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen“ dienen
dem G-BA als primäre Grundlage für die Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie, da in
dieser die zusammenfassenden Aussagen der jeweiligen detaillierten Anmerkungen zu den
einzelnen Impfungen des Kapitels 5 abgebildet werden. Diese Angaben überschreiben somit
die bisherigen STIKO-Empfehlungen zu Reiseschutzimpfungen, wie sie in der Tabelle 2
„Empfehlungen zu Standardimpfungen des Erwachsenenalters sowie zu Indikations- und
Auffrischimpfungen für alle Altersgruppen“ im Epidemiologischen Bulletin Nummer 4 vom
22. Januar 2026 zu finden sind.
Im Falle von erheblichen Diskrepanzen zwischen Tabelle 2 und den Anmerkungen zu einzelnen
Impfungen im Kapitel 5 wurden entsprechende Klarstellungen in die Schutzimpfungs-
Richtlinie aufgenommen. Der G-BA geht davon aus, dass die weiteren Konkretisierungen in
den Anmerkungen des Kapitels 5 zu einzelnen Impfungen – und mögliche geringfügige
Abweichungen – nicht dem Wortlaut nach umzusetzen sind. Dies gilt insbesondere für die
ausführlicheren Angaben in den jeweiligen Abschnitten „Risiko der Weiterverbreitung der

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Erkrankung nach Import“, „Besonderheiten/weitere Hinweise“ sowie zu „Impfschemata“ und
zur „Impfindikation“.
Zur Umsetzung der nunmehr im Epidemiologischen Bulletin Nummer 27 vom 2. Juli 2026
veröffentlichten aktualisierten „Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen“ verbleiben
somit im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen.

Zu den Änderungen im Einzelnen:
Chikungunya
Die redaktionellen Änderungen dienen der Anpassung an den Wortlaut der STIKO-
Empfehlungen. Dass die STIKO (siehe Abschnitt „5.1.8 Besonderheiten/weitere Hinweise“) für
Personen, die in der Vergangenheit an Chikungunya erkrankt waren, keine Impfung empfiehlt,
da nach durchgemachter Infektion eine lebenslange Immunität vermutet wird, wird sowohl
für die Impfung aufgrund beruflicher Indikation als auch für die Impfung anlässlich eines
Auslandsaufenthalts als Hinweis zur Umsetzung übernommen.
In diesem Zusammenhang werden im Abschnitt „Reiseindikation“ außerdem Verweise auf die
Internetseiten der Centers for Disease Control and Prevention (CDC) sowie des European
Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) zu Chikungunya-Ausbruchsgebieten sowie
auf die Reiseimpfempfehlungen der STIKO zu Chikungunya-Endemiegebieten in allgemeiner
Form in den Hinweisen zur Umsetzung analog zum Abschnitt „5.1.7 Impfindikation“
übernommen.
Die Abweichung im Abschnitt „Reiseindikation“ in Bezug auf den Wortlaut „schwere
Ausprägungen von Grunderkrankungen“ sowie die Nicht-Übernahme des Verweises auf
weitere Hinweise u. a. zu „Reiseimpfempfehlungen der STIKO und der DTG“ wurde in den
Tragenden Gründen zum Beschluss vom 4. September 2025 begründet.
Dengue
Die redaktionellen Änderungen dienen der Anpassung an den Wortlaut der STIKO-
Empfehlungen.
Zum einen wird die Änderung in Bezug auf die Aussage zur Notwendigkeit bzw. des Zeitpunkts
von Auffrischimpfungen sowohl für die Impfung aufgrund beruflicher Indikation als auch für
die Impfung anlässlich eines Auslandsaufenthalts nachvollzogen.
Zum anderen stellt die STIKO fortan Informationen zu Dengue-Endemiegebieten in einer
eigenen Karte im Kapitel 5 ihrer Reiseimpfempfehlungen zur Verfügung, so dass der
diesbezügliche Verweis auf die Internetseiten der CDC entsprechend angepasst wird.
3.
Bürokratiekostenermittlung
Durch
den
vorgesehenen
Beschluss
entstehen
keine
neuen
bzw.
geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und
dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4.
Verfahrensablauf
Mit der Vorbereitung einer Entscheidung über die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie
hat der Unterausschuss Arzneimittel eine Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-

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Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen
zusammensetzt.
In der Sitzung dieser Arbeitsgruppe wurde über die Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie
zur Umsetzung der im Epidemiologischen Bulletin veröffentlichten STIKO-Empfehlungen
beraten.
Als
Beratungsergebnis
der
Arbeitsgruppe
wurde
eine
entsprechende
Beschlussvorlage in der Sitzung des Unterausschusses Arzneimittel am 28. Juli 2026
abschließend beraten und konsentiert.
Der Unterausschuss Arzneimittel hat in der Sitzung am 28. Juli 2026 entschieden, das
Stellungnahmeverfahren mit der Bundesärztekammer (BÄK) nach § 91 Absatz 5 SGB V i. V. m.
1. Kapitel § 11 und 7. Kapitel § 4 Absatz 3 Satz 3 der VerfO des G-BA mit Frist bis zum 18. August
2026 einzuleiten. Aufgrund der Regelung in § 132e Abs. 1a SGB V wird für dieses
Stellungnahmeverfahren auch der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.
(ABDA) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Ausweislich ihres Schreibens vom 14. August 2026 macht die BÄK von ihrem
Stellungnahmerecht keinen Gebrauch. Gemäß ihrem Schreiben vom 30. Juli 2026 macht die
ABDA ebenfalls von ihrem Stellungnahmerecht keinen Gebrauch.
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung
Datum
Beratungsgegenstand
AG Schutzimpfungen
14. Juli 2026
Beratung zur Änderung der
SI-RL zur Umsetzung der
STIKO-Empfehlungen
UA Arzneimittel
28. Juli 2026
Beratung und Konsentierung
des Beschlussentwurfs zur
Änderung der SI-RL
Beschluss über die
Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens
nach § 91 Abs. 5 SGB V
UA Arzneimittel
25. August 2026
Auswertung des
Stellungnahmeverfahrens
sowie Beratung und
Konsentierung der
Beschlussvorlage zur
Änderung der SI-RL
Plenum
3. September 2026
Besch