Einwohnergemeinde Gelterkinden Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEBR); in Kraft seit 3. August 2026
Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEBR)
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN
REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG (FEBR)
(In Kraft seit 3. August 2026)
Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEBR) der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite 2
Inhaltsverzeichnis:
A. Allgemeine Bestimmungen …………………………………………………………………………………………. 3 Art. 1 Inhalt …………………………………………………………………………………………………………… 3 Art. 2 Ziele ……………………………………………………………………………………………………………. 3 Art. 3 Begriffe ……………………………………………………………………………………………………….. 3 Art. 4 Unterstützung durch die Gemeinde ………………………………………………………………….. 4 Art. 5 Anerkennung und Überprüfung von Betreuungsformen durch die Gemeinde………….. 4 B. Betreuungsgutschriften ………………………………………………………………………………………………. 5 Art. 6 Anspruchsberechtigung …………………………………………………………………………………. 5 Art. 7 Massgebendes Einkommen ……………………………………………………………………………. 6 Art. 8 Höhe und Umfang der Betreuungsgutschriften ………………………………………………….. 6 Art. 9 Pflichten der Anspruchsberechtigten ………………………………………………………………… 7 Art. 10 Datenschutz …………………………………………………………………………………………………. 7 Art. 11 Bedingungen für teilnehmende Betreuungseinrichtungen ……………………………………. 7 C. Schlussbestimmungen ………………………………………………………………………………………………. 7 Art. 12 Verordnung ………………………………………………………………………………………………….. 7 Art. 13 Zuständigkeit ……………………………………………………………………………………………….. 7 Art. 14 Rechtsmittel …………………………………………………………………………………………………. 8 Art. 15 Rechtsanspruch ……………………………………………………………………………………………. 8 Art. 16 Genehmigung und Inkrafttreten……………………………………………………………………….. 8
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Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden, gestützt auf § 46 Absatz 1 und § 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz, SGS 180) sowie § 6 des Gesetzes über die familienergän- zende Kinderbetreuung vom 21. Mai 2015 (FEB-Gesetz, SGS 852), beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Inhalt 1 Das Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEBR) bildet die Grundla- ge für die Unterstützung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung durch die Einwohnergemeinde Gelterkinden im Früh- und Primarstufenbereich.
2 Es regelt die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung im Früh- und im Pri- marstufenbereich und die finanziellen Leistungen der Gemeinde an Erziehungsberechtig- te und Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung.
Art. 2 Ziele 1 Die Gemeinde Gelterkinden stellt ein Grundangebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarstufe sicher.
2 Die Unterstützung durch die Gemeinde Gelterkinden verfolgt folgende Ziele: a) Erleichtern der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder des Wiedereinstiegs in eine berufliche Tätigkeit; b) Gleichstellung von Mann und Frau in Beruf und Familie; c) Finanzielle Eigenständigkeit von Einwohnerinnen und Einwohnern mit Kindern; d) Minderung von Familienarmut; e) Vermindern der Abhängigkeit von der Sozialhilfe; f) Ermöglichen von Eingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung oder der Invalidenversicherung; g) Verbessern der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration und der Chancenge- rechtigkeit der Kinder; h) Umsetzen der Empfehlungen oder Verfügungen einer kantonalen oder kommunalen Behörde zum Schutz oder Wohl des Kindes; i) Fördern eines attraktiven Wohn- und Arbeitsumfeldes.
3 Die Gemeinde Gelterkinden unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.
Art. 3 Begriffe 1 Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten auf der Grundlage von § 2 FEB-Gesetz: a) Einrichtungen der Kinderbetreuung im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen, namentlich Kindertagesstätten und modulare und/oder gebundene Tagesstrukturen für Schulkinder; b) Tagesfamilien, welche einer anerkannten Tagesfamilienorganisation angehören; c) von Gemeinden anerkannte und periodisch überprüfte Betreuungsformen.
2 Der Frühbereich umfasst Kinder im Alter von drei Monaten bis zum Eintritt in den Kinder- garten.
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3 Als Babys werden Kinder zwischen drei und 18 Monaten bezeichnet.
4 Der Primarstufenbereich umfasst Kinder, welche den Kindergarten oder die Primarschule besuchen.
5 Erziehungsberechtigte sind Eltern oder andere Personen, die für die Betreuung von Kin- dern und Jugendlichen zuständig sind. Ausschlaggebend ist das Zusammenleben in ei- nem gemeinsamen Haushalt inkl. Sorge für das Kind.
6 Gefestigte Lebensgemeinschaft: Eine Lebensgemeinschaft gilt als gefestigt, wenn sie seit mindestens zwei Jahren besteht oder mindestens ein gemeinsames Kind umfasst.
7 Beiträge sind Geldleistungen oder Preisreduktionen der Gemeinde zur Vergünstigung der familienergänzenden Kinderbetreuung.
8 Betreuungsgutschriften: Finanzielle Beiträge der Gemeinde, welche in der Regel direkt an die Erziehungsberechtigten nach Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit ausbezahlt werden.
9 Kinder mit besonderen Bedürfnissen sind Kinder, die eine gezielte Integration, Betreuung und Förderung brauchen. In der Regel sind es Kinder mit einer körperlichen oder kogniti- ven Einschränkung, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten.
Art. 4 Unterstützung durch die Gemeinde
Subjektbezogene Beiträge
1 Die Gemeinde leistet subjektbezogene Beiträge an die Erziehungsberechtigten zur Ver- günstigung der Inanspruchnahme eines Angebots der familienergänzenden Kinderbetreu- ung: a) im Frühbereich für den Besuch von Kindertagesstätten oder Tagesfamilien oder von der Gemeinde anerkannten und periodisch überprüften Betreuungsformen; b) im Primarstufenbereich für den Besuch von Kindertagesstätten, Tagesfamilien, modu- laren und/oder gebundenen Tagesstrukturen für Schulkinder oder von der Gemeinde anerkannten und periodisch überprüften Betreuungsformen.
Objektbezogene Beiträge
2 Die objektbezogenen Beiträge der Gemeinde werden ausgerichtet für die Deckung von administrativen und organisatorischen Aufwendungen, welche die Anbieter im Auftrag oder anstelle der Gemeinde erbringen. Die Grundlagen (Objektfinanzierung) sind in Art. 11 FEBR festgelegt.
3 Objektbezogene Beiträge werden nur an Anbieter ausgerichtet, mit welchen der Gemein- derat eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat.
Art. 5 Anerkennung und Überprüfung von Betreuungsformen durch die Gemeinde 1 Der Gemeinderat kann Betreuungsangebote, welche nicht den bundesrechtlichen Best- immungen über das Pflegekinderwesen unterstehen, anerkennen. Er veröffentlicht eine Liste mit den anerkannten Betreuungsangeboten.
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2 Betreuungsangebote können anerkannt werden, wenn a) das Angebot allen Kindern der Gemeinde Gelterkinden nach Massgabe der verfügba- ren Plätze offen steht und b) die Abklärungen der Gemeinde ergeben, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 15 der Eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Okto- ber 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO, SR 211.222.338) in genügendem Mass er- füllt werden. Der Gemeinderat kann die Voraussetzungen in einer Verordnung konkre- tisieren.
3 Die Anerkennung wird in Form einer Verfügung vom Gemeinderat erteilt und ist befristet.
4 Vom Gemeinderat anerkannte Angebote werden periodisch, in der Regel mindestens alle zwei Jahre, von der Gemeinde überprüft.
5 Der Gemeinderat kann die Überprüfung der anerkannten Angebote an Dritte delegieren.
6 Im Rahmen der Überprüfung werden die notwendigen Informationen anhand von Doku- menten, Augenschein vor Ort und Besprechungen gesammelt, um zu beurteilen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen eingehalten werden. Der Gemeinderat kann das Vorge- hen in der Verordnung konkretisieren.
B. Betreuungsgutschriften
Art. 6 Anspruchsberechtigung 1 Anspruchsberechtigt sind Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Gelterkinden, wenn ihr Kind in einem Angebot gemäss Art. 3 Abs. 1 FEBR betreut wird.
2 Für den Bezug von Betreuungsgutschriften ist berechtigt, wer mindestens eines der fol- genden Kriterien erfüllt: a) die Erziehungsberechtigten gehen einer Erwerbstätigkeit nach; b) sie besuchen eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung; c) sie besuchen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung; d) sie beziehen Leistungen der Arbeitslosenversicherung und unternehmen Anstrengun- gen zur Integration in den Arbeitsmarkt entsprechend den Auflagen der Regionalen Ar- beitsvermittlungszentren (RAV), soweit keine gleichzeitige Entschädigung von Betreu- ungskosten erfolgt; e) sie besuchen Förderungs- und Beschäftigungsprogramme im Rahmen der Eingliede- rung bedürftiger Personen gemäss dem kantonalen Sozialhilfegesetz.
3 Die zeitliche Beanspruchung durch eine der Tätigkeiten gemäss Abs. 2 beträgt a) bei einer alleinerziehenden erziehungsberechtigten Person mindestens 10 %; b) bei erziehungsberechtigten Personen in ungetrennter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder gefestigter Lebensgemeinschaft mindestens 110 %.
4 Im Falle einer sozialen Indikation, verfügt durch den Sozialdienst der Gemeinde oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, sind die Erziehungsberechtigten des betroffe- nen Kindes zum Bezug von Beiträgen der Gemeinde im zeitlichen Umfang der Verfügung berechtigt.
5 Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen spezielle Regelungen bewilligen.
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Art. 7 Massgebendes Einkommen 1 Als massgebendes Einkommen wird das Einkommen der antragstellenden erziehungsbe- rechtigten Person betrachtet. Lebt/leben die erziehungsberechtigte/n Person/en in unge- trennter Ehe, gefestigter Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft, so wer- den die beiden Einkommen zusammengezählt, soweit sie nicht bereits in einer gemein- samen Steuererklärung zusammen erfasst sind.
2 Das massgebende Einkommen ergibt sich aus: a) den Einkünften gemäss Ziffer 399 der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung Staats- steuer vermehrt um weitere Einkünfte und vermindert um berechtigte Abzüge) festge- legt auf Verordnungsebene); b) abzüglich des Sozialabzugs der Bundessteuer gemäss Ziffer 750 pro minderjähriges Kind im gleichen Haushalt lebend.
3 Bei Personen, die der Quel