Gemeinderat Gelterkinden erlässt Verordnung über die familienergänzende Betreuung (FEBV) der Einwohnergemeinde Gelterkinden; erste Auszahlung der Betreuungsgutschriften nach vollständigem Antrag

Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEBV)

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN

VERORDNUNG ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG (FEBV)

(In Kraft seit 20. April 2026)

Verordnung über die familienergänzende Betreuung (FEBV) der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite 2

Inhaltsverzeichnis:

A. Finanzielle Unterstützung …………………………………………………………………………………………… 3 Art. 1 Unterstützung durch die Gemeinde ………………………………………………………………….. 3 B. Kindertagesstätte………………………………………………………………………………………………………. 3 Art. 2 Antrag …………………………………………………………………………………………………………. 3 Art. 3 Grundsätze bei der Berechnung der Betreuungsgutschriften ……………………………….. 3 Art. 4 Höhe und Umfang der Betreuungsgutschriften ………………………………………………….. 4 Art. 5 Auszahlung ………………………………………………………………………………………………….. 4 Art. 6 Änderung der Verhältnisse ……………………………………………………………………………… 5 Art. 7 Bedingungen für teilnehmende Betreuungseinrichtungen ……………………………………. 5 C. Tagesfamilie …………………………………………………………………………………………………………….. 6 Art. 8 Angebot und finanzielle Unterstützung ……………………………………………………………… 6 D. Schlussbestimmungen ………………………………………………………………………………………………. 6 Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts …………………………………………………………………………. 6 Art. 10 Inkrafttreten………………………………………………………………………………………………….. 6 Anhang 1: Abstufung der Gemeindebeiträge gemäss Art. 7 und 8 FEBR …………………………………. 7 Anhang 2: Zeitlicher Anspruch gemäss Art. 6 Abs. 3 FEBR …………………………………………………… 8

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Der Gemeinderat, in Ausführung von § 6 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreu- ung vom 21. Mai 2015 (FEB-Gesetz, SGS 852) und gestützt auf das Reglement über die familien- ergänzende Kinderbetreuung (FEBR), beschliesst:

A. Finanzielle Unterstützung

Art. 1 Unterstützung durch die Gemeinde Die Gemeinde Gelterkinden unterstützt die familien- und schulergänzende Betreuung: a. in Kindertagesstätten mittels Betreuungsgutschriften; b. in Tagesfamilien gemäss Leistungsvereinbarung; c. für den Besuch der Tagesstrukturen.

B. Kindertagesstätte

Art. 2 Antrag 1 Die Erziehungsberechtigten reichen der Gemeinde einen Antrag für Betreuungsgutschrif- ten ein. Dazu ist das Antragsformular der Gemeinde zu verwenden.

2 Dieser Antrag enthält die notwendigen Informationen (u. a. Bestätigung der Betreuungs- einrichtung über den Betreuungsort, -umfang und -beginn, Angaben zur zeitlichen Bean- spruchung gemäss Art. 6 Abs. 3 FEBR, Tarif-Angaben über Beiträge des Arbeitgebers, Lohnabrechnungen sowie Auszahlungsadresse).

3 Mit dem Antrag wird den zuständigen Abteilungen der Gemeindeverwaltung die Ermächti- gung erteilt, die zur Berechnung der Gutschrift notwendigen Daten, unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes, zu ermitteln und auszutauschen.

4 Die Betreuungsgutschrift wird erstmals ab dem Monat ausbezahlt, nach welchem der An- trag vollständig eingereicht wurde oder ab Beginn des Betreuungsverhältnisses, wenn dieses später erfolgt.

5 Betreuungsgutschriften können von den Erziehungsberechtigten nicht rückwirkend nach- gefordert werden.

6 Bei fehlenden Angaben besteht kein Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift.

7 Den Erziehungsberechtigten wird eine Verfügung über die Höhe der Betreuungsgutschrift ausgestellt.

Art. 3 Grundsätze bei der Berechnung der Betreuungsgutschriften 1 Die Berechnung erfolgt auf Basis des massgebenden Einkommens gemäss Art. 7 FEBR einmal jährlich.

2 Als weitere Einkünfte werden zum Zwischentotal bzw. zum Einkommen hinzugezählt: a) die Einkünfte aus Liegenschaften des Privatvermögens (Ziffer 400, 405 und 410 der Steuererklärung) und des Geschäftsvermögens (Ziffer 430, 440 und 450 der Steuerer- klärung), sofern die Summe nicht unter null liegt;

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b) 20 % des Reinvermögens (Ziffer 899 der Steuererklärung) abzüglich eines Freibetra- ges in der Höhe von CHF 100‘000 für Ehepaare und gefestigte Lebensgemeinschaften bzw. für alle übrigen Erziehungsberechtigten.

3 Als berechtigte Abzüge werden vom Zwischentotal bzw. vom Einkommen abgezogen: a) bezahlte Unterhaltsbeiträge an ehemalige Ehepartner (Ziffer 570 der Steuererklärung) und an minderjährige Kinder (Ziffer 575 der Steuererklärung); b) ein Geschwisterrabatt von CHF 10'000 für jedes Kind, welches mit dem zu betreuen- den Kind in demselben Haushalt lebt und Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszula- gen begründet. Dies unabhängig davon, ob die Geschwister ebenfalls FEB-Beiträge erhalten oder nicht; c) für Ehepaare, gefestigte Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften wird ein Abzug in der Höhe von CHF 9'600 gewährleistet.

4 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, so wird das massgebende Einkommen durch die Gemeinde festgelegt.

5 Bei Änderung der finanziellen Verhältnisse, die das massgebende Einkommen um mehr als 25 % verändern, wird die Betreuungsgutschrift neu festgelegt.

6 Unabhängig vom ermittelten Anspruch werden nie mehr Betreuungsstunden ausbezahlt als effektiv Betreuungsstunden bei einer Betreuungseinrichtung bezogen werden.

7 Bei der Berechnung der Betreuungsgutschriften werden von den Vollkosten der Betreu- ungseinrichtung die Mindestkostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten und gegebe- nenfalls der Beitrag von Arbeitgebenden, umgerechnet auf eine Betreuungsstunde, abge- zogen. Die Höhe der Betreuungsgutschrift entspricht maximal dem daraus resultierenden Restbetrag.

Art. 4 Höhe und Umfang der Betreuungsgutschriften 1 Die Höhe der Betreuungsgutschriften richtet sich nach der Abstufung gemäss der Tarif- ordnung in Anhang 1.

2 Die Erziehungsberechtigten zahlen im Minimum einen Beitrag (Mindestkostenbeteiligung) von CHF 2.00 pro Kind und Betreuungsstunde.

3 Pro Betreuungstag werden maximal zehn Stunden Betreuung unterstützt.

4 Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften (maximaler Anspruch auf Betreu- ungsgutschrift in Stunden pro Jahr) richtet sich nach der zeitlichen Beanspruchung ge- mäss Art. 6 Abs. 3 FEBR und ist aus der Tarifordnung in Anhang 2 ersichtlich.

Art. 5 Auszahlung 1 Die Betreuungsgutschriften werden monatlich nach Bezug der Leistung an die Erzie- hungsberechtigten ausbezahlt. Beträge unter CHF 10.00 pro Monat werden nicht ausbe- zahlt.

2 Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Betreuungseinrichtung nicht nach, kann eine Auszahlung der Betreuungsgutschriften di- rekt an die Betreuungseinrichtung erfolgen.

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3 Bei gemeindeeigenen Angeboten oder Angeboten, mit welchen die Gemeinde Gelterkin- den direkt abrechnet, werden die Beiträge direkt verrechnet.

Art. 6 Änderung der Verhältnisse 1 Alle unterjährigen Veränderungen der für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Bemessung des Gemeindebeitrags relevanten Angaben sind durch die Erziehungsbe- rechtigten umgehend der Gemeinde oder gegebenenfalls dem beauftragten Dritten zu melden. Relevante Änderungen sind insbesondere: a) der Betreuungsumfang; b) die Anzahl Kinder im Haushalt; c) der Zivilstand, die gefestigte oder die nicht-gefestigte Lebensgemeinschaft; d) die zeitliche Beanspruchung durch eine Tätigkeit gemäss Art. 6 FEBR; e) das massgebende Einkommen gemäss Art. 7 FEBR.

2 Die Antragstellenden müssen jede Änderung der zeitlichen Beanspruchung gemäss Art. 6 Abs. 3 FEBR, des massgebenden Einkommens um mehr als +/- 25 %, des Betreuungs- umfangs sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder den Wegzug aus der Gemeinde Gelterkinden innert 10 Tagen nach der Änderung der Gemeinde melden.

3 Verändern sich die finanziellen Verhältnisse unterjährig um mehr als 25 %, so wird das massgebende Einkommen aufgrund der aktuellen Situation neu berechnet. Betreuungs- gutschriften, die auf das neu ermittelte massgebende Einkommen angepasst wurden, gel- ten ab dem Zeitpunkt der eingetretenen Änderung. Ohne unterjährige Veränderung wird der Beitrag der Gemeinde jeweils ein Jahr ab Rechtskraft der Verfügung neu festgesetzt. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind der Gemeinde frühzeitig einzureichen.

4 Erfolgt die Meldung der Erziehungsberechtigten nach dem Zeitpunkt der Änderung und sind die neu berechneten Betreuungsgutschriften höher, wird keine rückwirkende Zahlung geleistet. Fallen diese tiefer aus, kann die Differenz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung zurückgefordert werden.

5 Eine Pflichtverletzung kann einen Leistungsausschluss zur Folge haben.

Art. 7 Bedingungen für teilnehmende Betreuungseinrichtungen 1 Für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde müssen die Betreu- ungseinrichtungen insbesondere folgende Mindestanforderungen erfüllen: a) Sie halten die Lohnempfehlungen für Mitarbeitende gemäss Berufsverbänden ein; b) Sie geben statistische Angaben über die Betreuungsverhältnisse unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes an die Gemeinde ab; c) Sie halten die administrativen Vorgaben für die Abwicklung von Betreuungsgutschriften ein; d) Sie erbringen die Betreuung in deutscher Sprache und verfügen bei Mehrsprachigkeit über ein Sprachförderungskonzept für Deutsch; e) Erziehungsberechtigten ohne Berechtigung auf Betreuungsgutschriften dürfen keine anderen Tarife als den Betreuungsgutschriften beziehenden Erziehungsberechtigten verrechnet werden.

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2 Zur Sicherung der Qualität kann die Gemeinde bei Betreuungsangeboten, für welche Be- treuungsgutschriften geleistet werden, Kontrollen durchführen.

C. Tagesfamilie

Art. 8 Angebot und finanzielle Unterstützung Die Gemeinde Gelterkinden kann mit Tagesfamilienorganisationen Leistungsvereinbarun- gen abschliessen, welche die Angebote, die Anspruchsberechtigungen sowie die finanziel- len Beiträge regeln.

D. Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Verordnung) vom 21. März 2022 wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung wird vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 133 vom 20. April 2026 per so- fort in Kraft gesetzt.

Gemeinderat Gelterkinden Der Präsident: Der Verwalter: sig. Christoph Belser sig. Christian Ott

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Anhang 1: Abstufung der Gemeindebeiträge gemäss Art. 7 und 8 FEBR

Massgebendes Einkommen [CHF] Höhe der Gutschrift [CHF/Stunde] 0 – 5‘000 9 5‘001 – 10‘000 9 10‘001 – 15‘000 9 15‘001 – 20‘000 9 20‘001 – 25‘000 9 25‘001 – 30‘000 9 30‘001 – 35‘000 9 35‘001 – 40‘000 9 40‘001 – 45‘000 9 45‘001 – 50‘000 8 50‘001 – 55‘000 7 55‘001 – 60‘000 6 60‘001 – 65‘000 5 65‘001 – 70‘000 4 70‘00