Niedersächsischer Landtag bewertet zentrale Beschaffung durch das LZN in Niedersachsen; 98 Kommunen nutzen LZN-Rahmenverträge

Niedersächsischer Landtag – 19. Wahlperiode Drucksache 19/11507

1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Colette Thiemann (CDU) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung namens der Landesregierung Europarechtlicher Rahmen und wettbewerbliche Auswirkungen der zentralen Beschaffung durch das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) Anfrage der Abgeordneten Colette Thiemann (CDU), eingegangen am 05.08.2026 - Drs. 19/11305, an die Staatskanzlei übersandt am 07.08.2026 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 02.09.2026

Vorbemerkung der Abgeordneten Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) bündelt als zentrale Beschaffungsstelle Vergabeverfah- ren für Landesbehörden und eröffnet zugleich Kommunen die Möglichkeit, Leistungen über beste- hende Rahmenverträge zu beziehen, ohne eigene Ausschreibungen durchzuführen. Zentrale Beschaffungsstellen sind europarechtlich grundsätzlich zulässig, sofern sie die Prinzipien des offenen Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung wahren. Eine Nutzung von Rahmenverträgen durch nicht ursprünglich klar definierte Auftraggeber kann zu Marktverengungen und einer Umgehung regulärer Ausschreibungsverfahren führen.

Vorbemerkung der Landesregierung Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) ist seit 2001 als zentraler Ausrüster für Dienst- und Schutzkleidung tätig und versorgt neben der niedersächsischen Polizei auch zahlreiche weitere Po- lizeibehörden, Justizverwaltungen sowie kommunale Sicherheitsbehörden in mehreren Bundeslän- dern und in Österreich. Seit 2007 betreibt das LZN zusätzlich das Geschäftsfeld „Waren und Dienst- leistungen“, über das Kundinnen und Kunden per Webshop auf rund 180.000 Artikel aus etwa 40 Katalogen zugreifen können. Die Belieferung erfolgt dabei im Streckengeschäft direkt durch verga- bekonform ausgewählte Lieferanten, überwiegend aus Niedersachsen, die in der Regel innerhalb von 48 Stunden liefern. Für die Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung besteht auf Grundlage der Niedersächsi- schen Beschaffungsordnung (Nds. MBl. 2021, S. 1155) grundsätzlich die Verpflichtung, festgelegte Waren und Dienstleistungen über die zentralen Beschaffungsstrukturen des Landes zu beziehen. Die zentrale Beschaffung dient der Bündelung von Bedarfen, der Nutzung von Synergieeffekten und einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel. Das LZN ist die zentrale Beschaffungsstelle für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung für Waren und Dienstleistungen außerhalb der IT- und Bauverwaltung. Es bündelt Beschaffungsbe- darfe der Landesverwaltung, um die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu fördern sowie eine rechtssichere und effiziente Durchführung von Vergabeverfahren sicherzustellen. Nach § 2 Abs. 4 der Betriebsanweisung für das LZN kann dieses mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Beschaffungsaufgaben für weitere Stellen der öffentlichen Verwaltung, wie u. a. Kommunen, wahr- nehmen.

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2 1. Wie bewertet die Landesregierung die Praxis, dass Kommunen Leistungen über das LZN ohne eigene Ausschreibung beziehen können, im Hinblick auf die Vorgaben der EU- Vergaberichtlinien (insbesondere Richtlinie 2014/24/EU)? Die Landesregierung begrüßt es, dass Kommunen und sonstige öffentliche Auftraggeber Leistungen über Rahmenvereinbarungen des LZN beziehen können. Diese Möglichkeit stellt für die Kommunen eine große Erleichterung dar und trägt zum Bürokratieabbau bei. Die Praxis ist mit dem europäischen Vergaberecht vereinbar. Die Richtlinie 2014/24/EU sieht in den Artikel 37 bis 39 die zentralisierte Beschaffung ausdrücklich vor, um vorhandenen Sachverstand zu bündeln und auf diese Weise zur effizienten Beschaffung und Vergabe beizutragen. Die Nachfrage- bündelung bei einer zentralen Stelle trägt letztlich dazu bei, Steuermittel wirtschaftlich einzusetzen. Die Rahmenvereinbarungen des LZN ermöglichen für die beschaffenden Stellen einfachere und un- bürokratische Abrufe. Lieferantinnen und Lieferanten erlangen durch die langfristige Kundenbindung Planungssicherheit. Es gibt zudem derzeit bundesweit die Tendenz, zentrale Beschaffungsstrukturen und die Nutzung von Rahmenvereinbarungen weiter zu stärken. Dies ist Bestandteil der Staatsmodernisierungsa- genda der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 4. Dezember 20251.

In welchem Umfang (Anzahl der abrufenden Kommunen sowie jährliches Abrufvolumen) werden bestehende Rahmenverträge des LZN durch Dritte genutzt? Derzeit sind 98 Kommunen beim LZN in dem Geschäftsfeld der Abteilung Waren und Dienstleistun- gen aktive Kunden. Das Beschaffungsvolumen gliedert sich in den vergangenen drei Jahren wie folgt auf:

2023 2024 2025 Abrufvolumen 2.124.078 € 13.954.987 € 8.574.834 €

Wie wird sichergestellt, dass der Kreis der abrufberechtigten Auftraggeber bereits bei der ursprünglichen Ausschreibung eindeutig und europarechtskonform bestimmt ist? Bei Rahmenvereinbarungen werden die zum Abruf berechtigten Stellen durch das LZN in den Verga- beunterlagen näher bezeichnet. Der Umfang des berechtigten Nutzerkreises wird dabei so beschrie- ben, dass für interessierte Unternehmen bei Ausschreibung erkennbar ist, welche öffentlichen Auf- traggeber die Rahmenvereinbarung nutzen können und welches Nachfragepotenzial hiermit verbun- den ist. Dadurch wird den vergaberechtlichen Transparenzanforderungen sowie den europarechtli- chen Vorgaben für zentrale Beschaffungsstellen und Rahmenvereinbarungen Rechnung getragen. Je nach Auftragsgegenstand kann eine stärkere Eingrenzung der abrufberechtigten Stellen erfolgen (z. B.: Feuerwehrfahrzeuge nur für das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophen- schutz oder ebenfalls für kommunale Träger des Brandschutzes in Niedersachsen).

Wie wird verhindert, dass Rahmenverträge des LZN zu einer faktischen Abschottung des Marktes gegenüber neuen oder kleineren Anbietern führen? Gerade Rahmenverträge tragen zu einer Belebung des Marktes bei, da sie durch transparente und regelmäßig neu auszuschreibende Wettbewerbe einen breiten Bieterkreis ansprechen und den Un- ternehmen verlässliche Absatzperspektiven eröffnen. Das LZN berücksichtigt im Rahmen der vorbereitenden Markterkundung und Durchführung der Vergabeverfahren die Grundsätze der Vergabe insbesondere nach § 97 Gesetz gegen Wettbewerbs-

1 https://www.bundesregierung.de/re- source/blob/975228/2397654/c57248be7fa2d61ab6d8b12c0f29f05b/2025-12-04-mpk-staatsmodernisie- rung-data.pdf?download=1.

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3 beschränkungen (GWB) bzw. § 2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie die tatsächlich gel- tenden Verhältnisse des jeweiligen Marktsektors in Gestalt des Gleichbehandlungsgebots, des Ge- bots der Förderung des Mittelstandes, der Wettbewerbsförderung, der Transparenz und der Wirt- schaftlichkeit sowie der Verhältnismäßigkeit. Die zentrale Beschaffung soll gerade durch die Bünde- lung von Bedarfen zu wirtschaftlichen Vorteilen führen, jedoch gleichzeitig nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs. Das LZN prüft daher stets insbesondere die geeignete Ausgestaltung des Leistungsgegenstandes, die Anforderungen an die Unternehmen, die Losbildung und die Vertragslaufzeit. Gerade durch die Losbildung bleiben die Vergabeverfahren somit auch für mittelständische, lokale und kleinere poten- tielle Bieterinnen und Bieter zugänglich. Die öffentliche beziehungsweise offene Ausschreibung, die im Regelfall bei Vergaben von Rahmenvereinbarungen genutzt werden, ermöglicht grundsätzlich al- len interessierten Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb.

In welcher Weise berücksichtigt das LZN bei der Gestaltung von Vergabeverfahren die Vorgaben zur Losbildung und Mittelstandsförderung gemäß § 97 Gesetz gegen Wettbe- werbsbeschränkungen? Das LZN berücksichtigt die Vorgaben zur Berücksichtigung mittelständischer Interessen und zur Los- bildung bei allen Vergabeverfahren. Bei der Entscheidung über eine Losbildung werden insbesondere § 97 Abs. 4 und § 97a Abs. 1 GWB sowie die vergaberechtlichen Regelungen zur Bildung von Teil- und Fachlosen beachtet. Von einer Losvergabe darf gemäß § 97a Abs. 2 ff. GWB nicht ohne sachliche Begründung abgesehen werden. Die konkrete Entscheidung über die Losbildung erfolgt nach Durchführung einer Markterkundung jeweils unter Berücksichtigung des Beschaffungsgegenstandes, der technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der Auswirkungen auf den Wettbewerb. Die Plausibilität und Vergabe- rechtskonformität der Entscheidung wird im Rahmen der internen Mit- und Schlusszeichnung in ei- nem Vieraugenprinzip standardmäßig überprüft.

Wie häufig werden Rahmenverträge des LZN von denselben Auftragnehmern bedient (Marktkonzentration), und welche Maßnahmen bestehen zur Vermeidung von Oligopol- strukturen? Es gibt am freien Markt bestimmte Sektoren, die nur von wenigen Unternehmen geführt werden. Dieser grundlegende Umstand wirkt sich mitunter auch auf die potenziellen Bieterinnen und Bieter in einem Vergabeverfahren aus. Das LZN betreut derzeit 304 laufende Rahmenverträge mit einer regelmäßigen Laufzeit von bis zu vier Jahren. Eine Aussage über eine „Oligopolstruktur“ kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass einzelne Unternehmen wiederholt den Zuschlag erhalten. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus den jeweiligen Vergabeverfahren eine ausreichende Wettbewerbsteilnahme ergibt und ob die Anforderungen an die Leistung sachlich gerechtfertigt sind. In den letzten Jahren wurden bei den vom Volumen her größeren Rahmenverträgen (z. B. im Bereich Büromöbel, Büromaterial und Funkstreifenwagen) Lieferantenwechsel vollzogen. Die genaue Anzahl der Rahmenverträge, die über mehr als eine Vertragslaufzeit von denselben Auftragnehmern bedient werden, kann angesichts der großen Zahl der zu prüfenden Verträge nicht in aussagekräftiger Weise ermittelt werden. Denn die Bedarfe, die mit den Rahmenverträgen gedeckt werden sollen, wandeln sich häufig während der Laufzeit.

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4 7. In welcher Höhe werden bei Beschaffungen über das LZN Verwaltungs- oder Abwick- lungsaufschläge erhoben, und wie wird deren Vereinbarkeit mit dem Wirtschaftlichkeits- gebot überprüft? Das Land Niedersachsen hat das LZN als Landesbetrieb in der Weise eingerichtet, dass es nicht über den Landeshaushalt finanziert wird. Das LZN ist stattdessen darauf angewiesen, alle Personal- und Sachkosten selbst zu erwirtschaften. Das LZN verfolgt dabei keine Gewinnerzielungsabsicht und kalkuliert seine Preise grundsätzlich kostendeckend. Nach § 6 der Beschaffungsordnung werden zur Finanzierung des LZN festgelegte Gemeinkostenzuschläge auf vom LZN beschaffte Waren und Dienstleistungen erhoben. Bei Dienstleistungen, bei denen die Dienststelle selbst Vertragspartnerin ist, wird der Gemeinkostenzuschlag auf Grundlage des für das Vergabeverfahren geschätzten Auf- tragswertes ohne Umsatzsteuer berechnet. Die Kalkulation der Gemeinkostenzuschläge und eines gegebenenfalls erhobenen Stundensatzho- norars obliegt dem LZN und steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Fachaufsicht. Der Gemeinkostenzuschlag orientiert sich am Aufwand, der im Rahmen des jeweiligen Vergabever- fahrens durch das LZN zu leisten ist, und liegt im Gros zwischen 1-3 %. Gemeinkostenzuschläge werden gemäß § 6 Abs. 2 der Beschaffungsordnung des LZN grundsätzlich als Aufschlag auf die dem LZN gestellte Rechnung durch den bezuschlagten Bieter erhoben; abweichend hiervon erfolgt bei Dienstleistungen, bei denen die Dienststell