Niedersächsischer Landtag Kleine Anfrage zur Behandlung von Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt an Schulen Niedersachsen; Disziplinarverfahren offenbar nicht eingeleitet
Niedersächsischer Landtag – 19. Wahlperiode Drucksache 19/11508
1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT Abgeordneter Christian Fühner (CDU) Wie geht das Niedersächsische Kultusministerium mit Verdachtsfällen im Kontext sexuali- sierter Gewalt an Schulen um? Anfrage des Abgeordneten Christian Fühner (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 01.09.2026
In dem vom Deutschlandfunk produzierten Podcast „Die Lieblingsschülerin“ berichten drei Frauen über emotionale und sexualisierte Gewalt, die sie nach Darstellung des Senders im Alter von 15 Jahren durch Lehrkräfte erfahren haben, sowie über die Reaktionen der jeweiligen Schulen und Schulaufsichtsbehörden.1 Ein in dem Podcast geschilderter Fall betrifft eine niedersächsische Schule im Jahr 2014. Dem Po- dcast zufolge war eine damals 15-jährige Schülerin über einen längeren Zeitraum emotionalen und verbalen Grenzverletzungen durch eine Lehrkraft ausgesetzt. Berichtet wird u. a. von gemeinsamem Alkoholkonsum, regelmäßiger Kommunikation über Messenger-Dienste, schulischen und außer- schulischen Treffen, gemeinsamen Autofahrten sowie Besuchen in der Wohnung der Lehrkraft. Nachdem die Eltern der Schülerin die damalige Schulleitung auf das Verhalten der Lehrkraft hinge- wiesen hätten, habe Anfang 2015 ein Gespräch mit der Schulaufsichtsbehörde stattgefunden. In die- sem Zusammenhang habe die Lehrkraft einen Versetzungsantrag gestellt. Dem Podcast zufolge sei von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen worden. Die Versetzung sei erst mehrere Monate später erfolgt; bis dahin habe die Lehrkraft weiterhin an der Schule unterrichtet. Das zustän- dige Regionale Landesamt für Schule und Bildung habe sich unter Hinweis auf den Datenschutz nicht zu dem Einzelfall geäußert. Auf die Frage des Deutschlandfunks nach der Zahl der Dienstauf- sichtsbeschwerden gegen Lehrkräfte wegen sexueller Belästigung im Jahr 2024 habe das Kultusmi- nisterium mitgeteilt, dass entsprechende Zahlen nicht vorlägen. Die am 3. Dezember 2025 veröffentlichte Fallstudie „Sexualisierte Gewalt und Schule“ der Unabhän- gigen Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs beschreibt struktu- relle Defizite bei Prävention, Intervention und Aufarbeitung. Zum 1. August 2026 ist in Niedersachsen ein neuer Gewaltpräventionserlass in Kraft getreten. Danach sollen die Schulen innerhalb einer ein- jährigen Übergangsfrist ihre Präventionskonzepte überprüfen, weiterentwickeln und um ein Schutz- konzept gegen sexualisierte Gewalt ergänzen. 1., Wie viele Hinweise, Beschwerden oder Verdachtsmeldungen wegen möglicher sexualisierter Grenzverletzungen, sexueller Belästigung oder sexualisierter Gewalt durch Lehrkräfte oder sonstige Beschäftigte an niedersächsischen Schulen sind der Landesregierung oder den Regi- onalen Landesämtern für Schule und Bildung (bzw. zuvor der Niedersächsischen Landesschul- behörde) seit 2014 bekannt geworden (bitte nach Jahr, zuständigem Regionalen Landesamt sowie Status der beschuldigten Person als Beamtin bzw. Beamter oder Tarifbeschäftigte bzw. Tarifbeschäftigter aufschlüsseln)? 2. Werden derartige Hinweise, Beschwerden und Verdachtsmeldungen landesweit systematisch und nach einheitlichen Kriterien erfasst? Falls ja, seit wann, durch welche Stelle und nach wel- chen Kategorien? Falls nein, aus welchen Gründen nicht? 3. In wie vielen der in der Antwort auf Frage 1 genannten Fällen wurden disziplinarrechtliche Vor- prüfungen oder Disziplinarverfahren, arbeitsrechtliche Prüfungen, Strafanzeigen oder sonstige
1 https://www.deutschlandfunk.de/die-lieblingsschuelerin-100.html
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2 dienstrechtliche Maßnahmen veranlasst, und mit welchem Ergebnis wurden diese abgeschlos- sen (bitte nach Jahren und Art des Ergebnisses aufschlüsseln)? 4. Trifft die Darstellung des Podcasts zu, wonach die Eltern der betroffenen Schülerin die Schul- leitung über das Verhalten der Lehrkraft informierten und Anfang 2015 ein Gespräch unter Be- teiligung der Schulaufsichtsbehörde stattfand? 5. Wurde nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen die betreffende Lehrkraft eine disziplinarrecht- liche Vorprüfung oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen wurde davon abgesehen? 6. Trifft die Darstellung in dem genannten Podcast zu, dass der Versetzungsantrag der Lehrkraft für die Entscheidung, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, maßgeblich war? Falls ja, wie be- wertet die Landesregierung dieses Vorgehen aus heutiger Sicht, und kann ein Versetzungsan- trag nach geltender Rechtslage die disziplinarrechtliche Aufklärung eines möglichen Dienstver- gehens entbehrlich machen? 7. Welche konkreten Maßnahmen wurden nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen die Lehrkraft getroffen, um die betroffene Schülerin und weitere Schülerinnen und Schüler bis zur Versetzung der Lehrkraft zu schützen? 8. Trifft die Darstellung in dem genannten Podcast zu, dass die Versetzung erst mehrere Monate später erfolgte? Wenn ja, was waren die Gründe für diese zeitliche Abfolge und wie wird diese zeitliche Abfolge von der Landesregierung bewertet? 9. Wurde die aufnehmende Schule bzw. Dienststelle über die gegen die Lehrkraft erhobenen Vor- würfe und die zugrunde liegenden Vorgänge informiert? Falls nein, wie wurde dort eine Gefähr- dungsbewertung ermöglicht? 10. Trifft es zu, dass die betreffende Lehrkraft inzwischen im Niedersächsischen Kultusministerium beschäftigt ist? Falls ja, seit wann und mit welchen Leitungs-, Personal- oder Fachverantwort- lichkeiten? 11. Falls die betreffende Lehrkraft inzwischen im Niedersächsischen Kultusministerium beschäftigt ist, ist der Ministerin der Vorgang bekannt? Wenn ja, seit wann? 12. Welche verbindlichen Verfahrensschritte gelten heute, wenn gegen eine Lehrkraft der Verdacht sexualisierter Grenzverletzungen, sexueller Belästigung oder sexualisierter Gewalt erhoben wird, insbesondere im Hinblick auf unverzügliche Gefährdungsbewertung, Schutzmaßnahmen, Dokumentation, Beteiligung der Schulaufsicht und Nachsorge? 13. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob eine beschuldigte Lehrkraft während der Prüfung der Vorwürfe weiterhin unterrichten darf, vorläufig anderweitig eingesetzt, von einzelnen Aufga- ben entbunden oder vorläufig des Dienstes enthoben wird? 14. Wie wird bei einem Schul- oder Dienststellenwechsel sichergestellt, dass entscheidungserheb- liche Informationen über noch nicht abschließend geklärte Vorwürfe im rechtlich zulässigen Um- fang an die zuständigen Stellen weitergegeben und bei der Gefährdungsbewertung berücksich- tigt werden? 15. Unter welchen Voraussetzungen sind Schulen und Schulaufsichtsbehörden verpflichtet, bei entsprechenden Verdachtsfällen Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendamt oder andere Kinder- schutzstellen einzubeziehen, und wie wird die Einhaltung dieser Vorgaben kontrolliert? Sofern keine Vorgaben bestehen sollten: Warum nicht? 16. Wurden diese gegebenenfalls bestehenden Vorgaben in dem Fall, der in dem genannten Po- dcast geschildert wird, eingehalten? Wenn nein, warum nicht und wie bewertet dies die Lan- desregierung? 17. Welche verbindlichen Unterstützungs- und Nachsorgeangebote bestehen für betroffene Schü- lerinnen und Schüler sowie deren Familien, und wer trägt die Verantwortung dafür, dass diese Angebote nach einem bekannt gewordenen Vorfall tatsächlich unterbreitet werden?
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3 18. Wie viele Meldungen oder Beratungsanfragen sind seit Beginn der laufenden Legislaturperiode bei der Anlaufstelle für Opfer und Fragen sexuellen Missbrauchs und Diskriminierung in Schu- len und Tageseinrichtungen für Kinder eingegangen, und wie viele davon betrafen Vorwürfe gegen Lehrkräfte oder sonstige Schulbeschäftigte (bitte nach Jahren und Art des weiteren Vor- gehens aufschlüsseln)? 19. Wie wird nach der seit Januar 2026 bestehenden dezentralen Wahrnehmung der Aufgaben der Anlaufstelle durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung eine landesweit einheit- liche Dokumentation, Qualitätssicherung und Auswertung gewährleistet? 20. Wie viele niedersächsische Schulen verfügten zum 1. August 2026 bereits über ein Schutzkon- zept gegen sexualisierte Gewalt, das den Anforderungen des neuen Gewaltpräventionserlas- ses entspricht, und wie wird die fristgerechte Umsetzung an allen Schulen überprüft? 21. Welche verpflichtenden Fortbildungen oder Qualifizierungen erhalten Schulleitungen, Lehr- kräfte und Beschäftigte der Schulaufsicht zur Erkennung, Meldung, Intervention und Aufarbei- tung sexualisierter Gewalt, und wie hoch sind die jeweiligen Teilnahmequoten? 22. Welche Konsequenzen sind vorgesehen, wenn Schulen oder Schulaufsichtsbehörden die Vor- gaben zu Schutzkonzepten, Dokumentation, Meldung, Intervention oder Nachsorge nicht ein- halten? 23. Welche konkreten Änderungen hat die Landesregierung seit dem im Podcast geschilderten Vorgang aus den Jahren 2014 und 2015 vorgenommen, um vergleichbare Verfahrensabläufe künftig zu verhindern, und wie wird deren Wirksamkeit evaluiert?
(verteilt am 04.09.2026)