---
title: "Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Aktionsplan zur Eindämmung von Aromia bungii in Rosenheim/Kolbermoor; Verbringungsverbot von Holz aus spezifizierten Pflanzen im abgegrenzten Gebiet Rosenheim/Kolbermoor"
sdDatePublished: "2026-09-04T15:48:00Z"
source: "https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/ips/dateien/amb_aktionsplan_august_2026.pdf"
topics:
  - name: "environmental pollution"
    identifier: "medtop:20000424"
  - name: "nature"
    identifier: "medtop:20000441"
  - name: "agricultural technology"
    identifier: "medtop:20000759"
  - name: "law"
    identifier: "medtop:20000121"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
locations:
  - "Campania"
  - "Lombardy"
  - "Bavaria"
  - "Rosenheim"
  - "Altötting"
  - "Germany"
  - "Russia"
  - "South Korea"
  - "Japan"
  - "Mongolia"
  - "North Korea"
  - "Italy"
  - "China"
  - "Vietnam"
---


Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Aktionsplan zur Eindämmung von Aromia bungii in Rosenheim/Kolbermoor; Verbringungsverbot von Holz aus spezifizierten Pflanzen im abgegrenzten Gebiet Rosenheim/Kolbermoor

Aktionsplan für die Eindämmung von Aromia bungii (Asiatischer Moschusbockkäfer (AMB)) in Rosenheim/Kolbermoor

Bayerische Landesanstalt für
Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz

Seite 1 von 15
Telefon: 08161 8640-5651
Öffentlicher Nahverkehr
Lange Point 10
Telefax: 08161 8640-5555
ab Bahnhof Freising
85354 Freising
E-Mail:
Pflanzenschutz@LfL.bayern.de
Bus 639 Haltestelle

Internet: www.LfL.Bayern.de
Liesel-Beckmann-Straße

Aktionsplan für die Eindämmung von Aromia bungii (Asiatischer
Moschusbockkäfer (AMB)) in Rosenheim/Kolbermoor
Stand: August 2026

Anlagen
Anlage 1 Antrag für die Verbringung von spezifiziertem Holz und Verpackungsholz aus dem Offenland
Anlage 2 Antrag für die Verbringung von spezifiziertem Holz und Verpackungsholz aus dem Wald
Anlage 3 Anzeigeformular für neue Erzeugungsorte im Offenland
Anlage 4 Anzeigeformular für neue Erzeugungsorte im Wald

1 Allgemeines und Geltungsbereich
Dieser Aktionsplan richtet sich insbesondere an Betriebe, die sich in für Aromia bungii abge­
grenzten Gebieten befinden, und die Pflanzen und/oder Holz produzieren und/oder handeln. Die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 regelt die Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union
gegen die Ansiedlung und Ausbreitung von Aromia bungii und zur Tilgung und Eindämmung dieses
Schädlings. Die Allgemeinverfügung vom 28.08.2026 legt das in Bayern abgegrenzte Gebiet und die
darin erfolgenden Maßnahmen fest. Das Vorgehen im Falle eines Auftretens des Asiatischen Moschus­
bockkäfers (AMB) wird im Notfallplan zur Bekämpfung von Aromia bungii in Bayern näher ausge­
führt.
Die Auflagen beziehen sich auf die Produktion und den Handel von Gehölzen der Gattung Prunus
(= spezifizierte Pflanzen), welche in einem abgegrenzten Gebiet zur Bekämpfung des AMB erfolgen. Es
werden zudem die Voraussetzungen für die Verbringung von Holz und Holzverpackungsmaterial sowie
Schnittgut der spezifizierten Pflanzen erläutert. Außerdem werden die Fällung und Entsorgung von be­
fallenen und befallsverdächtigen Pflanzen ausgeführt.
Zu beachten ist, dass alle Besitzer und Verfügungsberechtigte von spezifizierten Pflanzen auf Grundstü­
cken im abgegrenzten Gebiet dazu verpflichtet sind, diese ganzjährig im Intervall von zwei Monaten auf
AMB-Befallssymptome und auf geschlüpfte Käfer des AMB zu kontrollieren. Die Verbringung von Holz
und Verpackungsmaterial aus spezifizierten Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet ist verboten. Wenn
es im abgegrenzten Gebiet keine Behandlungs- bzw. Verarbeitungsmöglichkeiten für Holz und Holzver­
packungsmaterial gibt, kann mit Hilfe der Formulare in Anlage 1 (Offenland) oder Anlage 2 (Wald) ein
Antrag auf Ausnahme vom Verbringungsverbot gestellt werden. Der Antrag kann auch für die Bean­
tragung eines Pflanzenpasses für die Verbringung von behandeltem spezifiziertem Holz aus dem abge­
grenzten Gebiet verwendet werden. In den Befallszonen ist das Anpflanzen spezifizierter Pflanzen ver­
boten. Ein Unternehmer, der im abgegrenzten Gebiet einen der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 in Verbindung mit Anhang VIII Nr. 17.4 der Durchführungs­
verordnung (EU) 2019/2072 genannten Erzeugungsorte einrichten möchte, findet das entsprechende
Antragsformular in Anlage 3 (Offenland) oder Anlage 4 (Wald). Alle Anträge für das Offenland sind per
E-Mail an Antrag-UQS@lfl.bayern.de zu richten, die Anträge für den Wald an poststelle@aelf-ro.bay­
ern.de. Dabei sind die in den Allgemeinverfügungen angegebenen Mindestfristen für die Bearbeitung
der Anträge zu beachten!

Seite 2 von 15
2 Zuständigkeiten
Grundsätzlich ist gemäß Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Bayerischen Landesanstalt für Landwirt­
schaft (LfL) die in Bayern für die Pflanzengesundheit zuständige Behörde.
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Institut für Pflanzenschutz
Lange Point 10
85354 Freising
Tel: 08161-8640-5651, Fax: 08161-8640-5555
E-Mail: IPS@lfl.bayern.de

Die Maßnahmen werden in Allgemeinverfügungen der LfL für das Offenland und der Bayerischen Lan­
desanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) für Waldflächen in abgegrenzten Gebieten festgelegt. Die
Umsetzung der Maßnahmen vor Ort erfolgt durch die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten (ÄELF).
Im abgegrenzten Gebiet Rosenheim/Kolbermoor ist für das Offenland das AELF Traunstein,
Schnepfenluckstr. 10, 83278 Traunstein, E-Mail: poststelle@aelf-ts.bayern.de, Telefon 0861 70980 zu­
ständig.
Die Hotline für das abgegrenzte Gebiet ist über die Hotlinenummer 0174 7981593 erreichbar. Alle Mel­
dungen und Anfragen können auch an die E-Mail: aromia@lfl.bayern.de gerichtet werden.
Für Waldflächen ist das AELF Rosenheim, Prinzregentenstr. 39, 83022 Rosenheim;
E-Mail: poststelle@aelf-ro.bayern.de, Telefon 08031 30041000 zuständig.
Während die ÄELF v.a. die visuellen Erhebungen an Gehölzen, Probenahmen bei Verdacht, Fällungen,
Betriebs- und andere Vorortkontrollen machen, kümmert sich die LfL um Anhörungen, Bescheide, Än­
derungen der Allgemeinverfügung, Öffentlichkeitsarbeit und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die
eigene Erhebungen durchführen (Straßenmeisterei, Deutsche Bahn etc.).

3 Begründung der Maßnahmen
Der Asiatische Moschusbockkäfer (Aromia bungii) ist ein prioritärer Unionsquarantäneschädling, bei
dem erhebliche Schäden zu befürchten sind und dessen Bekämpfung besonders dringend ist. Aromia
bungii ist vor allem als Schadorganismus an Prunus spp. bekannt, befällt aber laut Literatur auch an­
dere Pflanzengattungen. Da nicht klar ist, ob der AMB an Pflanzen, die nicht der Gattung Prunus spp.
angehören, seinen gesamten Lebenszyklus vollenden kann, wurden nur Prunus spp. (mit einem
Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr) als spezifizierte Pflanzen definiert. Zuerst
war Prunus laurocerasus davon ausgenommen, doch in Italien wurde 2021 an 60 Pflanzen Befall mit
dem AMB nachgewiesen, weshalb sie jetzt auch als spezifizierte Pflanze eingestuft ist.
Die angeordneten Maßnahmen orientieren sich an der Biologie des Käfers. Abhängig von den klimati­
schen Bedingungen variiert die Entwicklungszeit von Aromia bungii erheblich zwischen 2 bis 4 Jahren.
Der Käfer lebt in Wäldern, städtischen und stadtnahen Habitaten, in Obstanlagen und Gärten. Die adul­
ten Käfer schlüpfen im späten Frühling oder frühen Sommer (Mai – August; Höhepunkt Ende Mai bis
Anfang Juli) aus ihren Wirtsbäumen und fliegen bis in den September. Sie ernähren sich von reifen und
verrottenden Früchten Die weiblichen Käfer legen im Laufe ihres Lebens 350 bis 730 Eier in Vertiefun­
gen in der Baumrinde oder unter Flechten am Stamm oder an Hauptästen ihrer Wirtspflanzen ab. In Ita­
lien konnte beobachtet werden, dass die Weibchen bevorzugt junge vitale Bäume zur Eiablage nutzen.
Nach etwa 10 Tagen schlüpfen die Larven und bohren sich ins Phloem (Nährstoffleitbahn des Baumes)
ein. Im zweiten und dritten Larvenstadium schädigen die Larven das Splintholz des Baumes. Die Larven
überwintern innerhalb ihrer 21-36 Monate dauernden Entwicklung zwei oder drei Mal. Das vierte Lar­
venstadium verpuppt sich im Frühling oder frühen Sommer in Kammern im Stamm oder in den Hauptäs­
ten auf Kronenhöhe des Baumes. Nach etwa zwanzig Tagen schlüpfen die erwachsenen Käfer.

Seite 3 von 15
Aufgrund des Entwicklungszyklus des Käfers wurde die Flugzeit vom 15. Mai bis zum 30. September
festgesetzt. In diesem Zeitraum gilt für Betriebe, welche mit Prunus-Arten handeln ein Verbringungs-
und Verkaufsverbot. Außerdem muss der Grünschnitt von Prunus-Gehölzen im abgegrenzten Gebiet
ganzjährig in von der LfL zugelassenen Sammelstellen entsorgt werden, damit keine Käfer und Lar­
ven mit diesem Material aus dem abgegrenzten Gebiet verschleppt werden.

4 Abgegrenzte Gebiete
Der AMB ist in weiten Teilen Ostasiens beheimatet. Sein natürliches Verbreitungsgebiet liegt in China,
Nordkorea, Südkorea, Vietnam, der Mongolei und dem Grenzgebiet von Russland zur Mongolei. In Ja­
pan wurde der Käfer 2013 erstmalig an mehreren Bäumen nachgewiesen und hat sich weiter ausge­
breitet. In Italien wurde der Käfer erstmalig 2012 in Kampanien festgestellt. Weitere Ausbrüche in der
Lombardei (2013), drei weitere in Kampanien (einmal 2016, zweimal 2017) führten zu der Einschätzung,
dass sich der Käfer in Italien in einem begrenzten Verbreitungsgebiet etabliert hat. In Deutschland
wurde der Käfer 2011 in Bayern nachgewiesen.
Ein abgegrenztes Gebiet besteht aus einer oder mehreren Befallszone/n, in welcher/n ein Befall mit
dem AMB amtlich bestätigt wurde, und einer Pufferzone, welche frei vom AMB ist. Die Befallszonen
werden kreisförmig mit einem Radius von 100 m um die Befallsorte herum ausgewiesen. Die Pufferzone
wird mit einer definierten Breite um die Befallszone/n herum gelegt. In Rosenheim/Kolbermoor war die
Pufferzone in der Vergangenheit (2019 bis 2026) 4 km breit. Mit der Allgemeinverfügung vom
28.08.2026 wurde die Pufferzone auf 2 km Breite reduziert, da die Durchführungsverordnung (EU)
2025/2520 dies als mögliche Maßnahme für Eindämmungsgebiete wie in Rosenheim/Kolbermoor vor­
sieht. Dadurch halbierte sich die Anzahl der gartenbaulichen Betriebe, welche vom Verbringungsverbot
für Prunus-Gehölze betroffen sind.
Ein für die Tilgung oder Eindämmung des AMB abgegrenztes Gebiet kann erst aufgehoben werden,
wenn in 4 aufeinanderfolgenden Jahren kein Käfer mehr festgestellt wurde. Weil im Jahr 2026 bereits
zwei Käfer in den Pheromonfallen gefangen wurden, gilt die Allgemeinverfügung vom 28.08.2026 bis
zum 31.12.2030.

5 Maßnahmen
Nachfolgend werden verschiedene Maßnahmen gegen den AMB beschrieben, die bei der Eindäm­
mungsstrategie anzuwenden sind.
a) Visuelle Erhebungen
Das Konzept zur Eindämmung von Aromia bungii im abgegrenzten Gebiet im Raum Rosen­
heim/Kolbermoor ist in der Allgemeinverfügung vom 28.08.2026 und im bayerischen Notfallplan nie­
dergelegt. Die Erhebungen erfolgen gemäß Artikel 19 (EU) 2016/2031 und des nationalen Notfall­
plans für Aromia bungii.
Während in der Vergangenheit und noch bis zum 31.12.2026 sämtliche spezifizierten Pflanzen im
abgegrenzten Gebiet amtlich visuell auf Käfer und deren Symptome kontrolliert werden muss­
ten/müssen, werden ab dem 01.01.2027 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520
statistisch basierte Erhebungen durchgeführt. Dies bedeutet, dass zukünftig nicht mehr jedes Jahr
alle Flurstücke im abgegrenzten Gebiet kontrolliert werden, sondern jedes Jahr eine risikobasierte
Auswahl an zu kontrollierenden Flurstücken erfolgt, auf welchen alle Prunus-Gehölze überprüft
werden. Die meisten Kontrollen werden in den Befallszonen und im 1 km Radius um Betriebe, wel­
che mit Prunus-Gehölzen handeln erfolgen.

b) Durchführung von Kontrollen
Betriebe, welche mit spezifizierten Pflanzen handeln, werden zweimal jährlich vom zuständigen
ÄELF kontrolliert. Außerhalb der Flugzeit des Käfers (1.10. bis 14.5.) dürfen spezifizierte Pflanzen
von außerhalb des abgegrenzten Gebiets zugekauft und wieder verkauft werden. Bis zum 14.5.
(zugekaufte) nicht verkaufte Ware wird vom Kontrollteam erfasst, kontrolliert und anschließend

Seite 4 von 15
verplombt. Verplombte Pflanzen dürfen das abgegrenzte Gebiet bis zur Auflassung nicht mehr ver­
lassen. Nach Ablauf der Flugzeit wird kontrolliert, ob die verplombte Ware noch vollständig im Be­
trieb vorhanden ist oder ordnungsgemäß vernichtet wurde. Die Vernichtung ist dem zuständigen
AELF vorher schriftlich anzuzeigen.
Hinzu kommt eine wechselnde Anzahl an anlassbedingten Kontrollen (z.B. bei Meldung von Ver­
dachtsfällen, Verbringung spezifizierter Pflanzen etc.) sowie stichprobenartige Kontrollen von Sam­
melplätzen und Entsorgern, die das zuständige AELF durchführt.

c)
Probenahmen
Proben von Bäumen werden nur entnommen, wenn der Verdacht auf Befall besteht. Für die gege­
benenfalls destruktive Probenahme werde