Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft veröffentlicht Aktionsplan gegen Japankäfer in Bayern; Verbringungsverbot von vorkultivierten Rasenrollen und -soden

Aktionsplan für Bayern zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung des Japankäfers (Popillia japonica)

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

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Aktionsplan für Bayern zur Verhinderung der Ansiedlung und Aus­ breitung des Japankäfers (Popillia japonica) Stand: August 2026

Anlagen Anlage 1 Allgemeine Maßnahmen gegen Popillia japonica Anlage 2 Verbringungsverbot von vorkultivierten Rasenrollen und -soden Anlage 3 Maßnahmen gegen Popillia japonica als Voraussetzungen für die Verbringung von Pflanzen aus der Befallszone Anlage 4 Formular zur Dokumentation der Kontrollen gemäß der Überwachungspflicht der Unterneh­ mer (S. 15) Anlage 5 Antrag für die Verbringung, Lagerung und/oder das Inverkehrbringen von Pflanzen, Pflanzen­ material, Boden, Kompost und Substrat aus der Befallszone (S. 16) Anlage 6 Antrag zur Aufhebung des Bewässerungsverbots (S. 20) 1 Allgemeines und Geltungsbereich Dieser Aktionsplan richtet sich insbesondere an Betriebe, die sich in für Popillia japonica abge­ grenzten Gebieten befinden, und die Pflanzen produzieren und/oder mit Pflanzen umgehen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584 regelt die Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und zur Tilgung des Japankäfers. Das Vorgehen im Falle eines Auftretens des Japankäfers ist im Notfallplan zur Bekämpfung von Popillia japonica in Bayern festgelegt. Angehängt an den Aktionsplan sind Merkblätter, welche die notwendigen Maßnahmen gegen den Japan- käfer erläutern und mit Beispielen ergänzen. Die Auflagen beziehen sich auf die Produktion oder Zwi­ schenlagerung von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, wenn sie in einem von Popillia japonica betroffenen Befallszone produziert bzw. zwischengela­ gert werden und die Pflanzen verpflanzt bzw. in Verkehr gebracht werden sollen. Es werden zudem die Voraussetzungen für die Verbringung von pflanzlichem Kompostmaterial, Pflanzenmaterial aus der Grün­ pflege (Grüngut), der Oberflächenschicht des Bodens sowie von Fahrzeugen und Geräten zur Bodenbe­ arbeitung aus der Befallszone erläutert. Zu beachten ist, dass auch alle Betriebe, welche in der Pufferzone mit Pflanzen umgehen, gemäß der Allgemeinverfügung verpflichtet sind, ihre Produktionsflächen und Pflanzenbestände sowie deren Umge­ bung im Umkreis von 100 m während der Flugzeit des Käfers monatlich visuell zu kontrollieren und dies zu dokumentieren. Das entsprechende Formular befindet sich in Anlage 4 auf Seite 15. In Anlage 5 auf Seite 16 befindet sich der gemäß der Allgemeinverfügung zu stellende Antrag zur „amtlichen Feststel­ lung“ nach welchem Verfahren Betriebe in der Befallszone Pflanzen zum Anpflanzen produzieren oder handeln wollen bzw. für alles andere, das aus der Befallszone verbracht werden soll.

Seite 2 von 21 In Anlage 6 auf Seite 20 findet man den Antrag zur Ausnahme vom Bewässerungsverbot. Alle Anträge sind per E-Mail an Antrag-UQS@lfl.bayern.de zu richten. Bitte beachten Sie dabei die einzuhaltenden Fristen für die Anträge! 2 Zuständigkeiten Grundsätzlich ist gemäß Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Bayerischen Landesanstalt für Landwirt­ schaft (LfL) die in Bayern für die Pflanzengesundheit zuständige Behörde. Die Maßnahmen werden in Allgemeinverfügungen der LfL für das Offenland und der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forst­ wirtschaft (LWF) für Waldflächen in abgegrenzten Gebieten festgelegt. Die Umsetzung der Maßnahmen vor Ort erfolgt durch die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF). Welche Ämter im jeweiligen abgegrenzten Gebiet zuständig sind und weitere Informationen sind auf der Internet­ seite der LfL www.LfL.bayern.de/japankaefer zu finden. 3 Begründung der Maßnahmen Der Japankäfer (Popillia japonica) ist ein prioritärer Unionsquarantäneschädling, bei dem erhebliche Schäden zu befürchten sind und dessen Bekämpfung besonders dringend ist. Die ersten adulten Käfer erscheinen im Juni und beginnen sich zu paaren. Ihre Flugzeit erstreckt sich von Juni bis September, wobei der Höhepunkt im Juli liegt. Die Weibchen legen ihre Eier im Boden ab, wo sich die Larven zwischen Juli und Mai des folgenden Jahres entwickeln. Der Japankäfer ernährt sich von über 400 verschiedenen Wirtspflanzen. Die erwachsenen Käfer können Schäden verursachen, indem sie Blätter, Früchte und Blüten fressen. Die Larven hingegen ernähren sich vor allem von Graswurzeln und gefährden somit Grünflächen aller Art. Das bedeutet, dass der Käfer nicht nur ein Risiko für landwirtschaftliche Betriebe oder Gartenbaubetriebe darstellt, die Pflanzen produzieren oder handeln, sondern auch für Parks, Privatgärten, Sportplätze und Waldflächen. In Betrieben, die Pflanzen anbauen oder mit ihnen handeln, können die Käfer Schäden anrichten, indem sie Blätter, Früchte und Blüten fressen. Zudem besteht die Gefahr, dass sie ihre Eier in die Erde legen – sowohl im Freiland als auch in Töpfen. Dadurch kann der Schädling durch den Verkauf von Pflanzen mit Wurzeln in Erde verbreitet werden. Auch durch den Transport von Grüngut (mit adulten Käfern) sowie Erde (mit Eiern, Larven und Puppen) könnte der Japankäfer verschleppt werden. Aus diesem Grund sind in den betroffenen Gebieten spezielle Maßnahmen vorgesehen, um die Ausbreitung des Japankäfers in Bayern zu verhindern. Diese Maßnahmen werden in den folgenden Kapiteln näher erläutert. 4 Abgegrenzte Gebiete Der Japankäfer (Popillia japonica) hat sich seit 2014 in Teilen Norditaliens und seit 2020 in der Schweiz ausgebreitet. Im Jahr 2023 wurde erstmals eine Population nördlich der Alpen in Zürich entdeckt, und im Jahr 2024 gab es weitere Funde in Basel. 2025 wurden zwei Gebiete in Slowenien abgegrenzt, aber auch die ersten zwei Gebiete in Deutschland: in Freiburg (Baden-Württemberg) und in Trebur (Hessen). Mit dem Befall im Raum Lindau kommt nun im Jahr 2026 das erste abgegrenzte Gebiet in Bayern dazu. Ein abgegrenztes Gebiet besteht aus einer oder mehreren Befallszone/n, in welcher/n ein Befall mit dem Japankäfer amtlich bestätigt wurde, und einer Pufferzone, welche frei von Befallsherden des Japankäfers ist. Die Befallszonen werden kreisförmig mit einem Radius von 1 km um die Befallsherde herum ausge­ wiesen. Die Pufferzone wird mit 5 km Breite um die Befallszone/n herum gelegt (s. Abb. 1).

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Abbildung 1: Schematische Darstellung Ausweisung einer Befallszone mit Pufferzone. (Quelle: Notfallplan zur Bekämpfung von Popillia japonica in Bayern) Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Waren, welche den Japankäfer verschleppen könnten, aus der Befallszone heraus ist verboten. Ausnahmen bestehen für Waren von Betrieben, die bestimmte Maßnahmen zur Risikoreduzierung umsetzen. Die genauen Vorgaben und das Vorgehen werden in die­ sem Aktionsplan erklärt. Die betroffenen Stadt- bzw. Gemeindegebiete oder Flurstücke können den Allgemeinverfügungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) und der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) bzw. der Karte auf der Homepage der LfL www.LfL.bayern.de/japankaefer und der LWF www.lwf.bayern.de/waldschutz entnommen werden. Wird an einem bisher befallsfreien Ort ein Befall mit dem Japankäfer festgestellt, dann wird eine neue Befallszone ausgewiesen bzw. die vorhandene Be­ fallszone erweitert. Dies gilt auch für die Pufferzone. Betroffene Betriebe werden darüber umgehend in­ formiert. In diesen Gebieten ist die Tilgung des Japankäfers das Ziel.

Befallsort Potenzielle Befallszone (1 km um Befallsort/e) Nachweislich befallsfreies Erhebungsband Befallszone (1 km um Befallsort/e) Pufferzone um Befallszone (5 km Radius) 3 km

Seite 4 von 21 5 Maßnahmen Nachfolgend werden verschiedene Maßnahmen gegen den Japankäfer beschrieben, die bei der Tilgungs­ strategie anzuwenden sind.

Tabelle 1: Allgemeine Maßnahmen der Allgemeinverfügung Anlage Maßnahme Anwendung Ziel Zeitperiode Befalls- zone Puffer- zone 1 Bewässerungsverbot Rasen- und Grasflächen X

Entwicklung der Larven verhindern 01.6. bis 30.9. (Flugperiode) 1 Verbot der Verbringung von unbe­ handeltem Grüngut X

Verschleppung der Käfer verhindern 01.6. bis 30.9. (Flugperiode) 1 Reinigung von Fahrzeugen und Geräten zur Bodenbearbeitung X

Verschleppung von Eiern, Larven und Puppen verhindern Ganzjährig 1 Verbot der Verbringung von Oberboden (bis 30 cm) X

Verschleppung von Eiern, Larven und Puppen verhindern Ganzjährig 1 Kontrolle von Ernteprodukten (Ge­ müse, Obst, Traube, Maiskolben) X

Verschleppung der Käfer verhindern 01.6. bis 30.9. (Flugperiode) 1 und 4 Überwachungspflicht Unternehmer X X Früherkennung eines möglichen Befalls 01.6. bis 30.9. (Flugperiode)

Seite 5 von 21 Tabelle 2: Maßnahmen je nach Ware und Produktionsart (allein oder in Kombination anzuwenden)

Maßnahme Tilgung Ziel Zeitperiode Erläuterung s. Anlage Befalls- zone Puffer- zone Verbot der Verbringung von Ra­ senrollen und -soden x

Verschleppung von Eiern, Larven und Puppen verhindern Ganzjährig 2 Pflanzen wurzelnackt machen x

Verschleppung von Eiern, Larven und Puppen verhindern Ganzjährig 3 Produktion auf insektensicheren Produktionsflächen x

Verhinderung der Eiablage 01.6. bis 30.9 (Flugperiode) 3 Abdeckung von Containerpflan­ zen (Container mit einem Durch­ messer gleich oder größer als 30 cm) x

Verhinderung der Eiablage Mindestens 01.6. bis 30.9. (Flugperiode) 3 Freihaltung von Unkraut bei Topf-/Containerpflanzen (Töpfe/ Container mit einem Durchmes­ ser kleiner als 30 cm) x

Verhinderung der Eiablage 01.6. bis 30.9. (Flugperiode) 3 Abdeckung von Ziergräsern (alle Topf-/ Containergrößen) x

Verhinderung der Eiablage 01.6. bis 30.9. (Flugperiode) 3 Abdeckung oder Freihaltung von Unkräutern um den Ballen von Pflanzen im Freiland x

Verhinderung der Eiablage 01.6. bis 30.9. (Flugperiode) 3 Maßnahmen zur Verbringung von Überwinterungspflanzen x

Verschleppung von Eiern, Larven und Puppen verhindern ganzjährig 3

Das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird die Einhaltung der Maßnahmen bei Unternehmen in der Befallszone mindestens einmal im Jahr vor dem Beginn der Käferflugzeit überwa­ chen. Fällt ein Unternehmen, das Pflanzen verbringen möchte, neu in eine Befallszone, werden unver­ züglich nach der Ausweisung der Befallszone eine Kontrolle durchgeführt und die notwendigen Maßnah­ men festgelegt. Während die amtlichen Kontrollen in den meisten Fällen nur aus visuellen und Dokumentationskontrollen bestehen, ist gemäß Anhang VIII der (EU) 2019/2072 bei der Produktion in nicht insektensicherer Umge­ bung auch die Beprobung und Untersuchung von Boden/Substrat vorgeschrieben. Bei in Boden gewachsener Ware zur Verbringung wie z.B. in Baumschulen werden mindestens 4 Boden­ proben pro Hektar (plus mindestens 2 weitere Proben je angefangenem weiteren Hektar) mit dem Spaten (20 cm x 20 cm, 20 cm tief) genommen. Getopfte Ware muss nur beprobt werden, wenn sie a) in der Flugzeit der vorangegangenen Saison bereits im Betrieb war b) es sich um Süßgräser handelt c) stark mit Gräsern verunkrautete Töpfe im Betrieb vorgefunden werden.

Seite 6 von 21 Von diesen Töpfen (a) bis c)) wird eine repräsentative Stichprobe genommen: a) bei Töpfen bis 12 cm Durchmesser werden die Pflanzen ausgetopft und wird anschließend die gesamte Erde aus dem Wurzelballen entnommen b) bei Töpfen über 12 cm Durchmesser wird entweder die Pflanze ausgetopft und werden 0,2 Liter (kleinere Töpfe) bis 1 Liter (größere Töpfe) Erde der obersten 2