LfL erlässt Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des Japankäfers im Lindau-Gebiet; mit zwei Befallszonen und 5-km-Pufferzone.
Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) über Maßnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers (Popillia japonica Newman)
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Allgemeinverfügung
der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) über Maßnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers (Popillia japonica Newman)
vom 04.09.2026, Az: LfL-IPS4d-7322-89-1/3
Vollzug des Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG); Maßnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers (Popillia japonica Newman)
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft erlässt folgende
Allgemeinverfügung
- Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
1.1 Abgegrenztes Gebiet
Es wird ein abgegrenztes Gebiet ausgewiesen, bestehend aus zwei Befallszonen und einer Pufferzone. Maßnahmen zur Kontrolle und Bekämpfung des Japankäfers (im Folgenden „Japankäfer“, dieser Begriff umfasst Käfer, Puppen, Larven und Eier von Popillia japonica Newman, spezifizierter Schädling) betreffen die folgenden Gebiete:
Befallszone Lindau-Sigmarszell: Stadt Lindau, Gemeinde Sigmarszell Die Befallszone ist die Gesamtheit der Kreisflächen mit einem Radius von jeweils 1000 Metern um die in Anlage 1 genannten Koordinatenpunkte nach UTM System (Universal Transverse Mercator).
Befallszone Lindau-Weißensberg: Stadt Lindau, Gemeinde Weißensberg Die Befallszone ist die Kreisfläche mit einem Radius von 1000 Metern um den in Anlage 2 genannten Koordinatenpunkt nach UTM System (Universal Transverse Mercator).
Pufferzone: Stadt Lindau, Gemeinden Bodolz, Hergensweiler, Sigmarszell, Wasserburg (Bodensee)und Weißensberg
Die Pufferzone grenzt an die Befallszonen an. Ausgehend von den in Anlage 1 und 2 genannten Koordinatenpunkten hat die Pufferzone eine Breite von fünf Kilometern über die Grenze der Befallszonen hinaus. Die Außengrenzen der Pufferzone sind die Außengrenzen des abgegrenzten Gebiets. In der Pufferzone werden Maßnahmen zur Kontrolle und Bekämpfung des Japankäfers in Form von intensiven Überwachungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden durchgeführt. Die unter Ziffer 2 angeordneten Maßnahmen müssen nur in den Befallszonen umgesetzt werden.
1.2 Karte des abgegrenzten Gebiets, Notfall- und Aktionsplan
Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung und somit sowohl die Befallszonen, als auch die Pufferzone ergeben sich aus den in Anlage 1 und 2 genannten
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Koordinatenpunkten. Das abgegrenzte Gebiet ist zur Veranschaulichung in dem beiliegenden Luftbild, das weder Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist noch der metergenauen Abgrenzung der Zonen dient, durch eine gelbe Linie markiert. Die Grenzen der Befallszonen sind durch eine rote Linie dargestellt. Die Waldflächen in den abgegrenzten Gebieten sind gelb markiert. Die genaue Abgrenzung der Zonen ist in der auf der Internetseite der LfL veröffentlichten Karte zur Allgemeinverfügung dargestellt (http://www.lfl.bayern.de/japankaefer). Auf der Internetseite der LfL sind auch der bayerische Notfallplan und der Aktionsplan für den Japankäfer veröffentlicht. Der Notfallplan beschreibt die Zuständigkeiten für die Bekämpfung des Japankäfers sowie die Maßnahmen im Detail. Der Aktionsplan richtet sich an betroffene Bürger und Betriebe und enthält u. a. Formulare für Anträge und die Dokumentation der vorgeschriebenen Kontrollen.
1.3 Von der Regelung ausgenommene Flächen
Ausgenommen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind alle Waldflächen im Sinne des Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) sowie Flächen außerhalb des Freistaats Bayern. Für diese gelten separate Allgemeinverfügungen.
1.4 Flugzeit des Japankäfers
Die Flugzeit des Japankäfers reicht vom 01. Juni bis zum 30. September. Der Zeitraum vom
Oktober bis zum 31. Mai liegt außerhalb der Flugzeit. Die unter Punkt 2 und 3 angeordneten Maßnahmen sind innerhalb der dort jeweils angegebenen Zeiten einzuhalten.
Maßnahmen in den Befallszonen
2.1 Betretungsrecht sowie Pflicht zur Auskunft und Unterstützung
Besitzer und Verfügungsberechtigte von Grundstücken im abgegrenzten Gebiet sind verpflichtet, Mitarbeitern der LfL und der zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) ganzjährig Zugang zu gewähren sowie die Durchführung von Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie die Entnahme von Bodenproben zu dulden und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Diese Personen haben insbesondere den Mitarbeitern der LfL und der zuständigen ÄELF auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der LfL gemäß § 9 Abs. 1 PflGesG erforderlich sind. Mitarbeiter der LfL und der zuständigen ÄELF können im Rahmen der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 PflGesG von den dort bezeichneten Maßnahmen Gebrauch machen.
2.2 Verbringung von Pflanzen zum Anpflanzen mit Substrat oder Erde
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Nährsubstraten, die der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dienen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen, dürfen nur aus den Befallszonen hinaus verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Anhang VIII 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllt sind.
Dazu bedarf es einer amtlichen Feststellung, dass die Pflanzen:
a) ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, auf welcher durch eine physische Isolation das Eindringen des Japankäfers verhindert wurde, und so gehandhabt
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und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch den Japankäfer nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird, oder außerhalb der Flugzeit verbracht wurden.
Erläuterung:
Die Pflanzen müssen dazu während der Flugzeit von 01. Juni bis 30. September in einer insektensicheren Infrastruktur produziert und zwischengelagert werden. Öffnungen von Gewächshäusern und Folientunneln oder Verkaufsflächen (z.B. Türen, Fenster und Lüftungen) müssen mit einem insektensicheren Netz (Maschenweite maximal 3 mm x 3 mm) geschlossen werden. Auch eine Einnetzung der Pflanzen mit einem insektensicheren Netz (Maschenweite maximal 3 mm x 3 mm) ist möglich.
oder
b) ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die von der zuständigen Behörde eigens zur Erzeugung von Pflanzen zugelassen ist, die frei vom Japankäfer sind, und so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch den Japankäfer nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird, oder außerhalb der Flugzeit verbracht wurden.
Erläuterung:
Bei der Produktion oder Zwischenlagerung von Pflanzen in Töpfen
mit einem Durchmesser gleich oder größer als 30 cm müssen folgende Maßnahmen umgesetzt werden: • Die bepflanzten Töpfe werden von 01. Juni bis 30. September mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Sand, Kokosfaser, Containermulch oder Kieselsteine) vor Unkraut und der Eiablage durch das Weibchen geschützt. und • Die bepflanzten Töpfe müssen ganzjährig auf Arbeitstischen oder anders erhöhten Ablagen vom Boden angehoben stehen oder die bepflanzten Töpfe stehen ganzjährig auf dem Boden auf versiegelten oder bedeckten Flächen oder sie werden auf dem Boden auf eine Plane gestellt, die die Larven des Käfers nicht durchlässt (z.B. Bändchengewebe, Abdeckplane oder Kieselsteine). Die bepflanzten Töpfe dürfen keinen direkten Kontakt zum offenen Boden haben.
mit einem Durchmesser kleiner als 30 cm müssen folgende Maßnahmen umgesetzt werden: • Die bepflanzten Töpfe werden von 01. Juni bis 30. September mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Sand, Kokosfaser, Containermulch oder Kieselsteine) vor Unkraut und der Eiablage durch das Weibchen geschützt oder werden stets frei von Unkräutern gehalten (Ausnahme: Bei der Produktion von Gräsern muss auch bei dieser Topfgröße zwingend eine insektensichere Schicht aufgebracht werden!). und • Die bepflanzten Töpfe müssen ganzjährig auf Arbeitstischen oder anders erhöhten Ablagen vom Boden angehoben stehen oder die bepflanzten Töpfe stehen ganzjährig auf dem Boden auf versiegelten oder bedeckten Flächen oder sie werden auf dem Boden auf eine Plane gestellt, die die Larven des Käfers nicht durchlässt (z.B. Bändchengewebe, Abdeckplane oder Kieselsteine). Die bepflanzten Töpfe dürfen keinen direkten Kontakt zum offenen Boden haben.
Bei der Produktion von Pflanzen im Freiland, die mit Erdballen verbracht bzw. in Verkehr gebracht werden, muss eine der folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
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• Von 01. Juni bis 30. September werden die Zwischenreihen mindestens zweimal bis in eine Tiefe von 10 cm mechanisch bearbeitet und der Erdballen sowie die Fläche 70 cm um den Erdballen werden unkrautfrei gehalten. oder • Von 01. Juni bis 30. September wird der Boden um die Pflanzen mit einer insektensicheren Schicht (z.B. Sand, Kokosfaser, Bändchengewebe) bedeckt. Der Erdballen muss abgedeckt werden und darüber hinaus zusätzlich eine Fläche von mindestens einer Breite von 70 cm um diesen herum. Falls der Pflanzabstand geringer ist als die Distanz, welche gemäß dieser Definition abgedeckt werden sollte, kann man die Pflanzreihe zusammenhängend bedecken. Wichtig ist hierbei, dass die Abdeckung durch die insektensichere Schicht, auf beiden Seiten der Pflanzenreihen, weiterhin mindestens 70 cm um den Erdballen der Pflanze entsprechen. oder • Es wird vor Beginn der Flugsaison des Käfers eine physische Barriere zwischen dem Wurzelraum der Fahrgasse und den Wurzelballen bis in mindestens 20 cm Tiefe errichtet. Diese Barriere ist möglichst ganzjährig, aber mindestens in den Zeiten aufrecht zu erhalten, in denen die Larven aktiv sind, was bei Bodentemperaturen über 10 °C der Fall ist. Ein Mindestabstand der Barriere zum Wurzelballen muss nicht eingehalten werden.
Die erst- und nur einmalig nötige amtliche Feststellung der Anwendung von a) oder b) ist vom Betrieb bis zum 15. März des Jahres der ersten Nutzung bei der LfL zu beantragen. Der Antrag ist per E-Mail an: Antrag-UQS@lfl.bayern.de zu senden. Das Antragsformular ist im Aktionsplan http://www.lfl.bayern.de/japankaefer zu finden. Nachfolgend werden amtliche Kontrollen der Pflanzen sowie eine amtliche Beprobung und Untersuchung von Boden/Substrat durchgeführt. Die Pflanzen müssen zur Verbringung oder zum Inverkehrbringen so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch den Japankäfer nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird, oder außerhalb der Flugzeit verbracht werden.
2.3 Verbringung von wurzelnackter Ware
Die Verbringung und das Inverkehrbringen von wurzelnackten Pflanzen (d. h. ohne Erde oder Kultursubstrat) aus den Befallszonen hinaus ist ganzjährig ohne weitere Maßnahmen erlaubt.
2.4 Verbringung von Boden
Die Verbringung von Boden aus der Oberflächenschicht des Bodens bis zu einer Tiefe von 30 cm (z.B. aus Bautätigkeit) aus den Befallszonen hinaus ist ganzjährig verboten. Es können auf Antrag bei der LfL Ausnahmen erteilt werden, sofern der Boden geeigneten risikominimierenden Maßnahmen unterzogen wird. Das Antragsformular ist im Aktionsplan http://www.lfl.bayern.de/japankaefer zu finden und mindestens 14 Tage vor der geplanten Verbringung vollständig ausgefüllt per E-Mail an: Antrag-UQS@lfl.bayern.de zu schicken.
2.5 Fahrzeug- und Gerätereinigung
Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung und für Arbeiten mit Erde in den Befallszonen eingesetzt wurden, dürfen ganzjährig die Befallszonen erst nach vorheriger Reinigung verlassen, so dass kein Risiko der Verschleppung von Erde besteht.
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2.6 Verbringung von unbehandelten Pflanzenresten und sonstigem Pflanzenmaterial
Von 01. Juni bis 30. September ist die Verbringung von unbehandelten Pflanzenresten und sonstigem Pflanzenmaterial (z.B. aus Grünpflege und Gehölzschnitt, aber auch Mahd) aus den Befallszonen hinaus verboten. Als zugelassene Behandlungen für die Verbringung gelten folg