Bayerische Behörden Notfallplan zur Bekämpfung von Popillia japonica in Bayern
Notfallplan zur Bekämpfung von Popillia japonica in Bayern
Notfallplan zur Bekämpfung von Popillia japonica in Bayern
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Inhalt 1 Einleitung ………………………………………………………………………………………………………………….. 4 2 Rechtsgrundlagen und Standards …………………………………………………………………………………. 4 3 Inkrafttreten des Notfallplans ………………………………………………………………………………………… 5 4 Beteiligte und Zuständigkeiten ………………………………………………………………………………………. 5 5 Maßnahmen bei Verdacht und Auftreten von Popillia japonica …………………………………………… 6 5.1 Maßnahmen bei einem Befallsverdacht ………………………………………………………………….. 7 5.1.1 Maßnahmen durch Dritte ……………………………………………………………………………………… 8 5.1.2 Amtliche Maßnahmen ………………………………………………………………………………………….. 8 5.1.3 Diagnose ………………………………………………………………………………………………………….. 10 5.2 Maßnahmen nach amtlicher Bestätigung (Nachweis) des Auftretens …………………………. 13 5.2.1 Maßnahmen durch Dritte ……………………………………………………………………………………. 13 5.2.2 Amtliche Maßnahmen ………………………………………………………………………………………… 14 5.2.3 Maßnahmen im abgegrenzten Gebiet …………………………………………………………………… 16 5.2.4 Dokumentation ………………………………………………………………………………………………….. 17 5.2.5 Meldepflichten und Berichterstattung ……………………………………………………………………. 18 5.2.6 Öffentlichkeitsarbeit …………………………………………………………………………………………… 18 5.2.7 Beendigung der Maßnahmen ………………………………………………………………………………. 18 6 Finanzielle und personelle Ressourcen ………………………………………………………………………… 18 6.1 Finanzielle Ressourcen ………………………………………………………………………………………. 18 6.2 Personelle Ressourcen ………………………………………………………………………………………. 19 6.3 Laborkapazitäten im Falle eines Nachweises von Popillia japonica ……………………………. 19 7 Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ……………………………………………………………… 19
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8 Vorsorgemaßnahmen gegen die Einschleppung in und die Verschleppung innerhalb der Union ………………………………………………………………………………………………………………………………. 19 9 Gültigkeitsdauer des Notfallplanes ………………………………………………………………………………. 19 10 Literatur …………………………………………………………………………………………………………………… 20 Anlage 1: Popillia japonica – Verbreitung und Biologie ………………………………………………………….. 22 Anlage 2: Nachweismethoden und Anleitung zur Probennahme …………………………………………….. 26 1. Visuelle Untersuchungen ……………………………………………………………………………………………. 26 2. Bodenproben ……………………………………………………………………………………………………………. 26 3. Fallen ……………………………………………………………………………………………………………………… 27 4. Falleneinsatz zur Abgrenzung des Gebietes …………………………………………………………………. 28 5. Falleneinsatz bei den jährlichen Erhebungen im abgegrenzten Gebiet ………………………………. 28 Anlage 3: Abgrenzungserhebung bei einem Auftreten von Popillia japonica ……………………………… 29 Anlage 4: Hinweise zur Bekämpfung von Popillia japonica …………………………………………………….. 33 Anlage 5: Verbringungsanforderungen für Pflanzen, Pflanzenreste, Kultursubstrate und Böden zur Verhinderung der Verschleppung von Popillia japonica aus der Befallszone ………………………. 38 1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Kultursubstrat ……………………………………………….. 38 2. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat ………………………………………………….. 38 3. Pflanzen aus der Befallszone, die zur Überwinterung eingelagert oder vermietet werden …….. 44 4. Rollrasen/Rasensoden ………………………………………………………………………………………………. 44 5. Ernteprodukte …………………………………………………………………………………………………………… 44 6. Verbringungsverbot von unbehandelten Pflanzenresten/Pflanzenmaterial …………………………. 44 7. Kultursubstrate und Böden …………………………………………………………………………………………. 46 Anlage 6: Begriffserklärung und Abkürzungen ……………………………………………………………………… 47 Anlage 7: Zuständigkeiten bei der Überwachung und Bekämpfung des Japankäfers in Bayern …… 51
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1 Einleitung Dieser Notfallplan richtet sich an die bayerischen Ämter für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (ÄELF), die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF), die Staatliche Führungsakademie für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (FüAk), die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) sowie das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) und die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Er dient gleichzeitig als vorläufige Arbeitsanweisung für die zuständigen Behörden in Bayern, bis alle Einzeldokumente erstellt sind. Der spezifische Notfallplan zum Japankäfer wurde von der LfL als zuständige Stelle der Pflanzengesundheit in Bayern erstellt. Er beschreibt, wie die zuständigen Behörden, die betroffenen Betriebe und Privatpersonen in Bayern auf einen Verdacht oder einen Ausbruch des Japankäfers reagieren müssen. Er enthält Informationen über die agierenden Behörden, ihre Zuständigkeiten und Zusammenarbeit. Zudem listet er Maßnahmen und Instrumente zur Bekämpfung, Kommunikation und Organisation auf, die eine erfolgreiche Tilgung des Japankäfers ermöglichen sollen. Dieser Notfallplan wurde auf Grundlage des Notfallplans zur Bekämpfung von Popillia japonica in Deutschland (Stand März 2026) erstellt. Ergänzend gilt der Rahmennotfallplan (RNP) für Deutschland.
Weiterführende Informationen über die Verbreitung und die Biologie des Käfers sind in Anlage 1 aufgeführt.
2 Rechtsgrundlagen und Standards Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen Unionsquarantäneschädling, der bekanntermaßen im Gebiet der Union auftritt, gemäß Anhang II Teil B Anforderungen für die Einfuhr in die EU gemäß Anhang VII Anforderungen für das Verbringen innerhalb der EU gemäß Anhang VIII Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 mit einer Liste der prioritären Schädlinge Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung und zur Tilgung und Eindämmung von Popillia japonica Pflanzengesundheitsgesetz Pflanzenschutzgesetz Notfallplan zur Bekämpfung von Popillia japonica in Deutschland (Stand März 2026) Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) über Maßnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers (Popillia japonica Newman) vom 04.09.2026
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Wissenschaftliche Grundlage für die Erhebungen zu P. japonica ist der Schadorganismensteckbrief (“Schädlingserhebungskarte” gemäß DVO (EU) 2023/1584; Pest survey card on Popillia japonica) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Das Dokument liegt als Schadorganismensteckbrief für Popillia japonica (Schrader et al., 2019) in deutscher Übersetzung vor. Grundlage für die Diagnose ist der EPPO- Standard PM 7/74(1) Diagnostics – Popillia japonica (EPPO, 2006). Wesentliche Hinweise zur Bekämpfung des Japankäfers stammen aus dem EPPO-Standard PM 9/21(1) Popillia japonica: procedures for official control (EPPO, 2016).
Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte haben gemäß § 13 PflGesG während der Geschäfts- und Betriebszeit Betretungsrecht zu betroffenen Grundstücken, Geschäftsräumen, Betriebsräumen und Transportmitteln des Auskunftspflichtigen und können dort • Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schadorganismen vornehmen, • Proben, insbesondere an und von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und • geschäftliche Unterlagen einsehen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) ist eingeschränkt. Sofern die Eigentümer von Grundstücken nicht bekannt sind, werden diese über das Liegenschaftskataster ermittelt.
3 Inkrafttreten des Notfallplans Die Maßnahmen sind gemäß dem Notfallplan zur Bekämpfung von P. japonica in Bayern zu ergreifen, wenn der Verdacht eines Befalls mit Popillia japonica besteht oder wenn Befall mit Popillia japonica in Bayern nachgewiesen wurde. Der Nachweis von P. japonica erfolgt durch die Diagnose gemäß Kapitel 5.1.3. Die Abgrenzung zwischen einer Beanstandung einer Sendung und einem Auftreten ist im RNP (Rahmennotfallplan Deutschland) näher erläutert.
4 Beteiligte und Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten und Aufgaben auf Bundes- und Länderebene sind im Rahmennotfallplan Deutschland (RNP, Kapitel 4 und RNP, Anlage 1) dargelegt. Das Nationale Referenzlabor (JKI) steht für eine amtliche Diagnose bei Erstfunden von Popillia japonica zur Verfügung.
Die Zuständigkeiten in Bayern sind in der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, geregelt.
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Die LfL ist zuständig für die Koordination der Maßnahmen gegen den Japankäfer, fachliche Beratung, Kontakt zu Julius Kühn-Institut (JKI) und regionalen Behörden in anderen Mitgliedsstaaten zur Abstimmung von Maßnahmen in gemeinsam abgegrenzten Gebieten, Meldung von Ausbrüchen in EUROPHYT Outbreaks, Beschaffung von Fallen und Pheromonen und Erstellung von Karten zur Planung von Erhebungen. Die LfL fungiert auch als amtliches Labor in Bayern. Die Zuständigkeit für die Umsetzung von Maßnahmen in der Fläche unterscheidet sich zwischen Offenland und Wald: im Offenland (mit Siedlungsgebiet) sind außerhalb abgegrenzter Gebiete die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) mit Sachgebiet Landnutzung (L 2.3P) und innerhalb abgegrenzter Gebiete die ÄELF mit Sachgebiet Fachrechtskontrollen (SG L3.3) zuständig. Im Wald führt die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) zusammen mit den ÄELF mit Bereich Forsten Maßnahmen durch und koordiniert diese. Über die Arbeitsorganisation der ÄELF mit Sachgebiet Fachrechtskontrollen (SG L3.3) ist auch die Staatliche Führungsakademie für Ern