Stadt Nordhorn Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen inkl. Kreistagswahl, Stadtratswahl, Direktwahl Bürgermeisterin/Bürgermeister am 13.09.2026 in Nordhorn; ggfs. Stichwahlen am 27.09.2026
Herausgeber: Stadt Nordhorn – Der Bürgermeister – Bahnhofstr. 24, 48529 Nordhorn
Amtsblatt für die Stadt Nordhorn
Nr. 29 /2026 Jahrgang 2026 Erscheinungsdatum: 04.09.2026
Inhalt
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Wahlbekanntmachung der Stadt Nordhorn für die Kommunalwahlen am 13.09.2026 sowie ggfs. stattfindende Stichwahlen am 27.09.2026
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Wahlbekanntmachung der Stadt Nordhorn für die Kommunalwahlen am 13.09.2026 sowie ggfs. stattfindende Stichwahlen am 27.09.2026
Am Sonntag, 13. September 2026, finden die Kreistagswahl sowie die Direktwahl zur Landrätin/zum Landrat des Landkreises Grafschaft Bentheim und die Stadtratswahl sowie die Direktwahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters der Stadt Nordhorn statt. Die Wahlen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und den Wahlräumen wird auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen.
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthal- ten für die Wahl der Abgeordneten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvor- schläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für jede Lis- te, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung.
Die Stimmzettel der Direktwahlen erhalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvor- schläge und jeweils ein Feld für jede Bewerberin/jeden Bewerber zur Kennzeichnung.
Jede wahlberechtigte Person hat für die Kreis- und Stadtratswahlen jeweils drei Stimmen. Für die Direktwahlen hat jede wahlberechtigte Person jeweils eine Stimme.
Bei den Kreis- und Stadtratswahlen kann jede wählende Person für jede Wahl bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen, b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag, c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen, d) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzel- wahlvorschläge, e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvor- schläge.
Die Stimmen sind in der Weise abzugeben, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimmen gelten sollen.
Bei den Direktwahlen hat jede wählende Person eine Stimme. Sie kann diese Stimme einer Bewerberin/einem Bewerber geben. Hier ist die Stimme in der Weise abzugeben, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll.
Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben.
Die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl in dem Wahlbe- reich, für den der Wahlschein gilt, nur durch Briefwahl teilnehmen.
Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt: a) Die wahlberechtige Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimm- zettel, finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist. b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen weißen Stimmzet- telumschlag und verschließt diesen. 2
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. d) Sie legt den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag. e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag. f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Ge- meindewahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Geschäftsstelle der zustän- digen Gemeindewahlleitung abgegeben werden.
Auch bei gleichzeitiger Wahlberechtigung für die Kreis- und Stadtratswahlen sowie die Wahl der Landrätin/des Landrates und die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürger- meisters benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen weißen Stimmzettel- umschlag und nur einen roten Wahlbriefumschlag.
Jede wahlberechtigte Person darf ihr Wahlrecht nur einmal und nur höchstpersönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin/einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedie- nen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlbe- rechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Sie ist unzulässig, wenn sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimm- te Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheim- haltung der Kenntnisse, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt, verpflichtet.
Die Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Stö- rung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbe- fugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlbe- rechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar.
Bei den Direktwahlen besteht die Möglichkeit von Stichwahlen, welche am 27. September 2026 stattfinden würden.
September 2026
Berling
Bürgermeister
Stadt Nordhorn
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