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title: "Unternehmen identifizieren und melden wirtschaftlich berechtigte Personen in der Schweiz; Übergangsfristen bis zu zwei Jahren."
sdDatePublished: "2026-09-04T08:07:00Z"
source: "https://physioswiss.ch/news/neues-transparenzregister-gesetzliche-meldepflicht-ab-dem-1-oktober-2026/"
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  - "Switzerland"
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Unternehmen identifizieren und melden wirtschaftlich berechtigte Personen in der Schweiz; Übergangsfristen bis zu zwei Jahren.

Neues Transparenzregister: gesetzliche Meldepflicht für Unternehmen | Physioswiss

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Neues Transparenzregister: gesetzliche Meldepflicht für Unternehmen

Ab dem 1. Oktober 2026 besteht für viele Unternehmen neu die Pflicht, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren und zu melden. Diese Meldepflicht basiert auf dem Bundesgesetz zur Transparenz.

Meldepflicht für Unternehmen betreffend wirtschaftlich berechtigten Personen

Am 1. Oktober 2026 tritt das neue Transparenzgesetz in Kraft. Konkret: Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) . Ziel des Gesetzes ist es, dass die Behörden Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen von Unternehmen haben, damit sie verstärkt gegen Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vorgehen können. Das Schweizerische Transparenzregister ist dabei ein zentrales Instrument. Dieses Register ist nicht öffentlich zugänglich, verschiedene Behörden können aber auf die Informationen zugreifen.

Ab dem 1. Oktober 2026 besteht für viele Unternehmen die Pflicht, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren und zu melden. Die Meldung erfolgt über die Plattform EasyGov. Verantwortlich für die Einführung ist das Bundesamt für Justiz (BJ) gemeinsam mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO und weiteren Partnern.

Die meisten juristischen Personen sind zu einer Meldung verpflichtet. Dazu gehören insbesondere Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften.

Von der Pflicht ausgenommen sind zum Beispiel Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Stiftungen, Vereine sowie börsenkotierte Gesellschaften. Die vollständige Liste ist Art. 2 TJPG zu entnehmen.

Wer gilt als wirtschaftlich berechtigt?

Als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten natürliche Personen, die ein Unternehmen besitzen, kontrollieren oder wirtschaftlich davon profitieren. Dabei gilt: Die wirtschaftliche Berechtigung muss Anteile von mindestens 25% des Unternehmens beinhalten oder das Unternehmen auf andere Weise in diesem Umfang kontrollieren. Selbst wenn die Eigentums- oder Beteiligungsstruktur komplex ist, muss ermittelt werden, welche natürlichen Personen am Ende der Kontrollkette stehen.

Für jede wirtschaftlich berechtigte Person sind folgende Daten anzugeben:

Name und Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en), Wohnort (Gemeinde Wohnsitzadresse und -land), erforderliche Angaben zur Art und zum Umfang der ausgeübten Kontrolle

Für die Meldung an das neue Schweizerische Transparenzregister müssen Unternehmen keine physischen Dokumente oder Belege als PDF hochladen. Das System basiert auf einer elektronischen Selbstdeklaration.

Die Meldung an das Transparenzregister kann bereits jetzt vorbereitet werden indem sich Unternehmen über die Plattform EasyGov registrieren lassen: jetzt auf EasyGov registrieren .

Nach erfolgreicher Registrierung und Validierung kann die Meldung an das Transparenzregister im Namen des meldepflichtigen Unternehmens vorgenommen werden. Die Meldung an das Transparenzregister erfolgt ebenfalls über die Plattform EasyGov.swiss .

Die Registrierung und Nutzung von EasyGov sind kostenlos.

Unternehmen müssen dem Transparenzregister innerhalb eines Monats nach ihrer Eintragung ins Handelsregister die entsprechenden Angaben melden. Für Unternehmen, die bereits im Handelsregister eingetragen sind, gelten gemäss Gesetz ( Art. 51 TJPG ) Übergangsfristen von bis zu zwei Jahren. Kommt es zu Änderungen bei den im Transparenzregister erfassten Angaben, sind diese ebenfalls innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme zu melden. Wichtig dabei: Die Behörden fordern nicht aktiv zur Erstmeldung auf – die Verantwortung dafür liegt vollständig beim Unternehmen selbst.

Werden die Melde- oder Auskunftspflichten verletzt oder Fristen nicht eingehalten, können gebührenpflichtige Mahnungen oder weitere Massnahmen nach Art. 43 TJPG die Folge sein.

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