DEGES/BG K20 K30 Vollsperrung BAB A7 Hamburg; 55 Std Sperrung 04.09.2026 22:00–07.09.2026 05:00
VD51 Antrag auf VAO
2 Az: BP Halte- verbot: von bis Anlage 1 Anlage 1 Anlage 2 Tel.: 040 4286 55445 Müller-Hennig Polizei Hamburg Zentrale Straßenverkehrsbehörde Straßenverkehrsbehördliche Anordnung Gemäß § 45 StVO Datum: VD5/8V/597701/2026 03.09.2026 Aktenzeichen: 6 Anlage 1 KW 35 24.08.2026 bis 09.09.2026 KW 37 00:00-06:00 09:00-15:00 19:00-24:00 00:00-06:00 09:00-15:00 19:00-24:00 5 Dauer der Verkehrsbeschränkung 24.08.2026 Sollten die Verkehrsverhältnisse einen Aufbau nicht zulassen, ist mit Aufbau der Sperrung zu warten, bis die Verkehrsverhältnisse es zulassen. Die Sperrungen können auch räumlich verkürzt aufgebaut werden. 09.09.2026 Anlage 2 Zeitlicher Rahmen und Ablauf Anlage 2 VZ Plan Nr: Regelplan von – bis von – bis Aufbau der Hinweisbeschilderung im Nachgeordnetem Netz Vorhaltung der Hinweisbeschilderung im Nachgeordnetem Netz Abbau der Hinweisbeschilderung im Nachgeordnetem Netz Sonderplan 4 Besonderheit der Örtlichkeit Umleitungsstrecke Nord nach Süd über Elbbrücken 3 Projekt BAB A7 K20 Planungsabschnitt / Bereich Az / BP / SP Kurzbeschreibung der Maßnahme Vollsperrung der BAB A7 Anpassung Verkehrsführung Bauwerksprüfungen hier: Hinweisbeschilderung erweitertes Basisnetz für 55 Std. Sperrung BAB A7 vom 04.09.2026 (22:00 Uhr) bis 07.09.2026 (05:00 Uhr) RF Süden 1 Weitere Anordnungen Notmaßnahme Kürzerer Dauer Nacht Kürzerer Dauer Tag Ergänzung Längerer Dauer Ort, Straße, Bauwerk, Fahrtrichtung AS HH-Stellingen AS HH-Volkspark Westseite AS HH-Bahrenfeld Westseite AS HH-Othmarschen Westseite AS HH-Waltershof: Westrampe AS HH-Hausbruch Westseite Lage der Arbeitsstelle Stadtgebiet Hamburg Datum Uhrzeit Einschränkungen Richtungs- fahrbahn
Datum: VD5/8V/597701/2026 03.09.2026 Aktenzeichen: 1 2 3 4 5 1 2 3 4 5 6 7 8 x x Auflagen Nachweis über die Umsetzung dieser Anordnung durch Zusendung der Abnahmeniederschrift innerhalb eines Werktages. Nachweis über die Kontrolle und Wartung der Absicherungsmaßnahmen durch wöchentliche Zusendung der Prüfprotokolle. Die anordnende Stelle dieser Anordnung ist wie folgt per E-Mail zu informieren: Der Beginn und das Ende der Sicherungsarbeiten für das Einrichten der Arbeitsstelle mit Angabe der Verkehrsbeschränkungen ist folgenden Stellen zu melden: Tel.: 040 4286 55460 Tel.: 040 87 08 95 1000 Tel.: 040 235 13 38 444 Verkehrsleitzentrale Tunnelleitzentrale Hamburg Hinweise (x) Verkehrszentrale Nord Anlage 1 Hinweisbeschilderung-Nord Anlage 2 Hinweisbeschilderung-Sued 7 Umleitungsstrecken Bezirksamt/ MR 8 Anlagen 9
Datum: VD5/8V/597701/2026 03.09.2026 Aktenzeichen: Frau (VD 51 - Zentrale Straßenverkehrsbehörde Polizei Hamburg) Mobil: +49 (0) 1721507924 ingo.hessel@avs-verkehrssicherung.de E-Mail: ibs-vt@online.de Vertreter: Frau Windhorst Mobil: +49 (0) 1716524226 15 Bauaufsicht Verkehr des Auftraggeber Ingenieurgemeinschaft BOL/BÜ A7 Hamburg K20-K30 Altenwerder Hauptstraße 3 21129 Hamburg Verantwortlicher Bauleitung: Herr Schreiber Mobil: +49 (0) 15229234452 E-Mail: windhorst@schmeck-junker.de Robin Keil Mobil: +49 (0) 1752651316 E-Mail: robin.keil@strabag.com 14 Verantwortlich für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit AVS Verkehrssicherung GmbH NL Hamburg Hamburger Straße 71 21224 Rosengarten 24 h- Notruf: Vertreter: Herr Coneus Mobil: +49 (0) 1638419628 E-Mail: torsten.coneus@avs-verkehrssicherung.de Verantwortlicher Bauleitung: Herr Hessel Mobil: +49 (0) 1635100555 E-Mail: guenther@deges.de 13 Ausführende Firma BG K20, 8-streifige Erweiterung der BAB A7 c/o Ed. Züblin AG Reeperbahn 1 20359 Hamburg 24 h- Notruf: Verantwortlicher Bauleitung: 12 Auftraggeber DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH Zimmerstraße 54 10117 Berlin Herr Günther E-Mail: Christian Niemietz Mobil: +49 (0) 1702209001 E-Mail: christian.niemietz@strabag.com Vertreter: E-Mail: wspk2verkehr@polizei.hamburg.de 11 örtliche Straßenverkehrsbehörde WSPK 22.3 Telefon: Telefon: 040 4286 55445 E-Mail: VD51@polizei.hamburg.de 10 Zentrale Straßenverkehrsbehörde des Landes Verkehrsdirektion / VD51 Zentrale Straßenverkehrsbehörde Bruno-Georges-Platz 1 22297 Hamburg Müller-Hennig Kontaktdaten gezeichnet: Diese Anordnung ist nach § 37 Absatz 5 Satz 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HbgVwVfG) bei elektronischem Versand (E-Mail, Telefax etc.) auch ohne Unterschrift gültig. Müller-Hennig
Datum: VD5/8V/597701/2026 03.09.2026 Aktenzeichen: x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x Einsatzleitung Verkehrskoordination Baustellenkoordination Funktionspostfach INGE K20_K30 Bauaufsicht Verkehr ibs-vt@online.de INGE K20_K30 Bauaufsicht Verkehr windhorst@schmeck-junker.de AVS Verkehrssicherung ingo.hessel@avs-verkehrssicherung.de AVS Verkehrssicherung torsten.coneus@avs-verkehrssicherung.de BG K20 Ausführende Firma christian.niemietz@strabag.com BG K20 Ausführende Firma robin.keil@strabag.com HPA Baustellenkoordination Verkehrsmanagement baustellenkoordination@hpa.hamburg.de verkehrsmanagement@hpa.hamburg.de DEGES Auftraggeber guenther@deges.de Flughafen Hamburg JoSchroeder@ham.airport.de Tloepmann@ham.airport.de baustellenkoordinierung-mv@bvm.hamburg.de GST-Management gstmanagement@lsbg.hamburg.de f02-einsatzplanung-tunnelbau@feuerwehr.hamburg.de VHH Bus Strecke strecke@vhh-mobility.de Hamburger Hochbahn Streckenservice streckenservice@hochbahn.de BVM LSBG Einsatzzentrale einsatzzentrale@polizei.hamburg.de Feuerwehr Tunnelleitzentrale tlz@feuerwehr.hamburg.de Leitstelle leitstelle@feuerwehr.hamburg.de Verkehr verkehr@feuerwehr.hamburg.de Einsatzleitung Verkehrsdirektion / Polizei Hamburg Verkehrsleitzentrale verkehrsleitzentrale@polizei.hamburg.de VD213 - Elbtunnel vd213@polizei.hamburg.de VD12 - TGM vd1-tgm-baustellenkoordination@polizei.hamburg.de wspk2verkehr@polizei.hamburg.de WSPK 22.3 örtliche StVB VD3 - VK-Staffel Ost vd3@polizei.hamburg.de VD51 - Zentrale StVB sperrplanstrassentunnel@autobahn.de VD2 - VK-Staffel West vd2@polizei.hamburg.de VD4 - VK-Staffel Süd vd4@polizei.hamburg.de örtliche StVB VD Verkehrsoptimierung vd-verkehrsoptimierung@polizei.hamburg.de vd51@polizei.hamburg.de verkehrszentrale.nord@autobahn.de C2 - Verkehrszentrale AdB erforderliche Verteilerliste (X) 16 Dienststelle / Firma Abteilung E-Mail C1 - AM Othmarschen am.othmarschen@autobahn.de C2 - Verkehrskoordination Fernstraßen axel.anthes@autobahn.de kfischer@deges.de baustellen.nord@autobahn.de C2 - GST-Management gst-baustellen.nord@autobahn.de C1 - AM Stillhorn am.stillhorn@autobahn.de C1 - DEGES Projekte vao-deges@autobahn.de C2.1 - StVB verkehrsbehoerde.nord@autobahn.de C3 - Tunnelbetrieb tunnelmanagement.nord@autobahn.de Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Nord
Datum: VD5/8V/597701/2026 03.09.2026 Aktenzeichen: 3 Zusätzliche Anordnungen können jederzeit von der Straßenbaubehörde und der Polizei erteilt werden. Der Anliegerverkehr muss ggf. durch Einbau von Brücken aufrechterhalten werden. Die Benachrichtigung der betroffenen Anlieger ist Aufgabe des Unternehmers. 8 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die ordnungsgemäße Absperrung und Beschilderung im Einvernehmen mit dem zuständigen Polizeikommissariat und der zuständigen Tiefbauabteilung erfolgt ist. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung ist Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 9 Entfallen vorübergehend die Gründe für die Maßnahmen oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen zu, dann sind die angeordneten Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle für diese Zeit aufzuheben oder einzuschränken. 10 Terminänderungen für den Baubeginn und Verkehrsphasenablauf sowie die Beendigung der Bauarbeiten sind der Straßenbaubehörde, der KOST (bei Hauptverkehrsstraßen) und dem zuständigen Polizeikommissariat rechtzeitig vorher bekannt zu geben. 7 II. Auflagen Angeordnete Haltverbote (Zeichen 283 StVO) zum Freihalten der Arbeitsflächen sind spätestens vier Tage vor dem Einrichten der Arbeitsstelle aufzustellen. Auf einem Zusatzschild ist anzugeben, wann sie wirksam werden sollen. Für die Beschriftung ist die Schrift für den Straßenverkehr gemäß DIN 1451, Teil 2 zu verwenden. Andere in Erkennbarkeit und Größe ähnlich gedruckte Schriftarten können verwendet werden. Handschriftliche Beschriftungen sind nicht zulässig. Bei Aufstellen der Haltverbote ist der ausgehändigte Vordruck -S 42-auszufüllen und vom Feststellenden mit ladungsfähiger Anschrift zu versehen und zu unterschreiben. Die Polizei wird das Abschleppen / Beiseiteräumen Fahrzeugen aus dem Arbeitsstellenbereich nur anordnen, wenn die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vor Ort vorliegt und der ordnungsgemäß ausgefüllte Vordruck -S 42-dem Polizeibediensteten ausgehändigt wird. III. Hinweise 1 Das Aufstellen der VZ ist gemäß der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) Teil A auszuführen. Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich in der Regel 2,00 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf Verkehrsinseln und an Verkehrsteilern 0,60 m. 2 Die Pflicht zur Absperrung, Kennzeichnung und Beleuchtung der Arbeitsstelle und zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Anordnung obliegt dem Antragsteller (Unternehmer). Zuwiderhandlungen können nach der StVO geahndet werden; darüber hinaus sind Zwangsmittel und Schadensersatzforderungen möglich. 4 Diese Anordnung ersetzt nicht andere nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendige behördliche Entscheidungen (z.B. Sondernutzung nach dem Hmb. Wegegesetz, Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot, Erlaubnisse für ruhestörende Arbeiten oder für Nacht-, Sonntags-und Feiertagsarbeit). Diese sind gesondert bei den zuständigen Stellen zu beantragen. I. Allgemeine Anordnungen 1 Vor Arbeitsstellen, die sich auf den Fahrverkehr auswirken oder weniger als 0,5 m Abstand von der Fahrbahn haben, ist durch Zeichen 123 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ca. 50 m vor der Arbeitsstelle zu warnen. 2 Arbeitsstellen sind sowohl in der Querrichtung als auch längs der Fahrbahnachse abzusperren. Dazu sind Absperrschranken, -baken, Leitkegel, fahrbare Absperrtafeln oder andere zugelassene Leitelemente zu verwenden. 2.1 Die Querabsperrung hat rechtwinklig zur Fahrbahnachse zu erfolgen. Absperrgeräte müssen voll rückstrahlen. 2.2 Für Längsabsperrungen auf der Fahrbahn können Absperrbaken, aneinander gereihte Absperrschranken mit Absperrbaken oder zugelassene Leitelemente verwendet werden. 2.3 Stellplätze für Behinderte und Elektrofahrzeuge, Feuerwehrzufahrten, Bushaltestellen, Garagen-und Grundstückszufahrten sind freizuhalten. 2.4 Absperrungen auf dem Gehweg / Radweg sind durch Absperrschranken mit zusätzlicher Tastleiste vorzunehmen. Fußgänger / Radfahrer dürfen ungesichert weder auf noch über die Fahrbahn geleitet werden. Eine Mindestgehwegbreite von 1,0 m, eine Mindestradwegbreite von 0,80 m ist einzuhalten. Ist dieses nicht möglich, sind zusätzliche Anordnungen vom zuständigen Polizeikommissariat einzuholen. 3 Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, müssen Absperrungen durch Warnleuchten ergänzt werden. Wo es in geschlossenen Ortschaften geboten ist, gegenüber anderen Lichtquellen eine größere Auffälligkeit zu erwirken, können ausnahmsweise Warnleuchten mit gelbem Blinklicht eingesetzt werden. Absperrungen außerhalb der Fahrbahn und auf Seitenstreifen sind durch gelbe Warnleuchten zu kennzeichnen. Verkehrszeichen (VZ) zur Sicherung der Arbeitsstelle müssen den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen entsprechen. Es sollten weitestgehend nur voll retroreflektierende VZ eingesetzt werden. 4 Gerätschaften, Baumaterialien, Aushub, Big-Bags usw. sind grundsätzlich innerhalb der Absperrung abzustellen bzw. zu lagern. 5 Container dürfen nur außerhalb der Absperrung abgestellt werden, wenn sie entsprechend der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 28.04.1982 (VkBl. 1982, S.186, ergänzt durch VkBl. 1984, S.23) mit rot-weißer Sicher