Regierung von Niederbayern Nachruf auf Günter Weigerstorfer; 80 Jahre alt

Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 14 vom 04. September 2026

HERAUSGEBER: Regierung von Niederbayern, Postfach, 84023 Landshut, Tel. +49 (0)871 808-01 ERSCHEINUNGSWEISE: 3-wöchentlich Inhaltsübersicht Nachruf …………………………………………………………………………………………………………………………….. 154 Kommunalverwaltung Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit für den Zweckverband Hafen Straubing Sand …………………………………………………………………………………………………………………… 155 Bekanntmachung der Änderung der Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen Passau, Rottal-Inn und Deggendorf sowie der Stadt Passau zur Übertragung der Tarifzuständigkeit für gebietsüberschreitende Buslinien vom 11. August 2026 ……………………………. 156 Bekanntmachung der Änderung der Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen Deggendorf und Regen zur Übertragung der Tarifzuständigkeit für gebietsüberschreitende Buslinien vom 18. August 2026 …………………………………………………………………………………………….. 161 Bekanntmachung der Änderung der Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen Passau, Regen, Freyung-Grafenau und der Stadt Passau vom 19. August 2026 ……………………….. 166 Landes- und Regionalplanung Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Landshut …………………………………….. 173 Naturschutz Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Managementmaßnahmen- blättern nach §§ 40e und f BNatSchG i. V. m. § 42 UVPG ……………………………………………………….. 174

Niederbayerisches Amtsblatt Amtliche Bekanntmachungen der Regierung von Niederbayern, des Bezirks Niederbayern, der Regionalen Planungsverbände und von Zweckverbänden in Niederbayern Nr. 14 Freitag, 4. September 2026 66. Jahrgang

154 Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 14/2026

Nachruf Die Regierung von Niederbayern trauert um Herrn Günter Weigerstorfer der am 22. Juli 2026 im Alter von 80 Jahren verstorben ist. Herr Weigerstorfer war von 1985 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2011 als Heimleiter in der Gemeinschaftsunterkunft Perlesreut tätig. Er zeichnete sich durch gewissenhafte und zuverlässige Arbeit aus. Sein Einsatz, seine Hilfsbereitschaft und sein freund- liches Wesen machten ihn zu einem angenehmen und beliebten Mitarbeiter. Die Regierung von Niederbayern wird Herrn Günter Weigerstorfer stets ein ehren- des Gedenken bewahren. Landshut, 6. August 2026 REGIERUNG VON NIEDERBAYERN

Rainer Haselbeck Alexander Kropp

Regierungspräsident Personalratsvorsitzender

Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 14/2026 155

Kommunalverwaltung Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit für den Zweckverband Hafen Straubing Sand Der Zweckverband Hafen Straubing Sand erlässt gem. Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) vom 20. Juni 1994 (GVBI. S. 555, ber. 1995 S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBI. S. 637) und Art. 20 a und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBI. S. 637), folgende Satzung § 1 Entschädigung für den Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter Der Verbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 160 €. § 2 Entschädigung für Verbandsräte (1) Verbandsrät*innen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und für die Wahrnehmung sonstiger Sitzungs- und Besprechungstermine und anderer Dienstverrichtungen im Auftrag des Verbandes, ohne Rücksicht auf die zeitliche Inanspruchnahme, eine Entschädigung von 60 € pro Sitzung. (2) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sowie die Mitglieder der durch die Verbands- versammlung eingerichteten Arbeitskreise und Beratungsgremien, soweit sie nicht geborene Mit- glieder der Verbandsversammlung sind, erhalten je angefangene Stunde ihrer Tätigkeit eine Ent- schädigung von 23 €. (3) Angestellten und Arbeitern wird außerdem der ihnen entstandene, nachgewiesene Verdienstaus- fall ersetzt. (4) 1Selbständig Tätige erhalten außerdem eine pauschalierte Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 23 € je Stunde Sitzungsdauer, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde zählt, jedoch begrenzt auf acht Stunden pro Tag. 2Für die An- und Abreise wird pauschal eine volle Stunde angesetzt. § 3 Reisekosten (1) Reisekosten werden nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes erstattet. (2) 1Für vom Verbandsvorsitzenden angeordnete, auswärtige Dienstgeschäfte wird Reisekostenent- schädigung nach den Sätzen der jeweiligen Fassung des Bayerischen Reisekostengesetzes ge- währt. 2Auswärtige Dienstgeschäfte im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche außerhalb des Verbandsgebietes. § 4 Inkrafttreten 1Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 1. Juli 2002, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 14. Dezember 2021, außer Kraft. Straubing, 3. August 2026 ZWECKVERBAND HAFEN STRAUBING SAND Tobias Beck Landrat Verbandsvorsitzender

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Bekanntmachung der Änderung der Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen Passau, Rottal-Inn und Deggendorf sowie der Stadt Passau zur Übertragung der Tarifzuständigkeit für gebietsüberschreitende Buslinien vom 11. August 2026, Az. 12-1443-2-28 Die Landkreise Passau, Rottal-Inn und Deggendorf sowie die Stadt Passau haben eine geänderte Zweckvereinbarung zur Übertragung der Tarifzuständigkeit für gebietsüberschreitende Buslinien ge- schlossen. Die geänderte Zweckvereinbarung wurde von der Regierung von Niederbayern mit Schreiben vom 16. Juni 2026 rechtsaufsichtlich genehmigt. Gem. Art. 14 Abs. 5, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) werden die Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung nachstehend bekannt gemacht. Landshut, 11. August 2026 REGIERUNG VON NIEDERBAYERN Rainer Haselbeck Regierungspräsident I. Genehmigung Mit Schreiben vom 5. März 2026 wurde der Regierung von Niederbayern eine 2. Änderung der Zweck- vereinbarung zur Übertragung der Tarifzuständigkeit für gebietsüberschreitende Buslinien zwischen den Landkreisen Passau, Rottal-Inn und Deggendorf sowie der Stadt Passau vorgelegt. Durch diese unter dem 4. März 2026 abgeschlossene Zweckvereinbarung nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 KommZG wird die bestehende Zweckvereinbarung zwischen den Beteiligten zur Übertragung der Tarifzuständig- keit für gebietsüberschreitende Buslinien vom 6./17./24. April 2023 (RABl. Nr. 15/2023 S. 108), geändert mit Zweckvereinbarung vom 7. Oktober/9.Oktober/4. November/18. November 2024 (RABl. Nr. 18/2024 S. 146), mit Wirkung vom 1. Januar 2025 geändert. Die Änderung der Zweckvereinbarung wird hiermit aufsichtlich genehmigt (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KommZG). II. Zweckvereinbarung 2. Änderung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Tarifzuständigkeit für gebietsüberschreitende Buslinien zwischen dem Landkreis Passau, vertreten durch Herrn Landrat Raimund Kneidinger und dem Landkreis Rottal-Inn, vertreten durch Herrn Landrat Michael Fahmüller und dem Landkreis Deggendorf, vertreten durch Herrn Landrat Bernd Sibler und der Stadt Passau, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Jürgen Dupper, gemeinsam bezeichnet als „die Vertragsparteien“

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Artikel 1 Die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft für gebietsüberschreitende Bus- linien vom 3. Dezember 2024 erhält folgende Fassung: Präambel Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als Aufgabenträger gem. Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG auf ihrem jeweiligen Gebiet für die Planung, Organisation und Sicherstellung des öffentlichen Personennahver- kehrs (ÖPNV) zuständig. Sie sind gem. Art. 8 Abs. 2 BayÖPNVG zugleich zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf ihrem jeweiligen Gebiet. Teil dieser Aufgabenträgerschaft ist die Tarifzuständigkeit, d.h. die Zuständigkeit für die Absenkung von Tarifen und die Festsetzung von Aus- gleichszahlungen (Art. 1 VO 1370/2007). Auf den Gebieten der Landkreise Deggendorf, Passau und Rottal-Inn sowie der Stadt Passau werden gebietsübergreifende Linienverkehre nach § 42 PBefG betrieben. Ab dem 1. Januar 2024 werden die bisherigen Ausgleichsmittel gem. § 45a PBefG den Aufgabenträgern als Hilfen im Ausbildungsverkehr gem. Art. 24 Abs. 1 BayÖPNVG n.F. durch den Freistaat Bayern zu- gewiesen. Die Aufgabenträger verwenden diese Mittel zweckgebunden für die Sicherstellung des Aus- bildungsverkehrs und - bei überschüssigen Mitteln - für Zwecke des allgemeinen ÖPNV gem. Art. 27 BayÖPNVG n.F. Durch diese Zweckvereinbarung wird eine vereinfachte und einheitliche Abwicklung der Bestandssiche- rung für die vormaligen „45a-Ausgleiche“ bei gebietsüberschreitenden Verkehrsleistungen ermöglicht. Die Phase der Bestandssicherung betrifft Linienverkehre, deren bestandskräftige oder beantragte Ge- nehmigungen in die Übergangsphase fällt. Die Übergangsphase umfasst zum einen die Zeitspanne, in der Genehmigungen weiter gelten, die vor der Änderung des BayÖPNVG erteilt wurden. Zum anderen umfasst die Übergangsphase den Zeitraum, in dem das jeweilige Verkehrsunternehmen bei Beantra- gung und Kalkulation eigenwirtschaftlicher Genehmigungen noch vom Bestehen eines „45a-Ausgleichs“ ausgehen musste. Diese Übergangsphase umfasst damit grundsätzlich die Liniengenehmigungen, de- ren Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 beginnt und die entsprechend vorher kalkuliert, beantragt und genehmigt wurden bzw. werden. Ausnahmsweise fallen auch eigenwirtschaftliche Genehmigungen in die Übergangsphase, die sich in Bezug auf eine Vorabbekanntmachung, die innerhalb des Jahres 2023 veröffentlicht wurde, durchgesetzt haben. Der Genehmigungsantrag hatte hier innerhalb der „Drei- monatsfrist“ gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu erfolgen. Die Laufzeit dieser Genehmigungen kann in diesen Fällen auch nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Diese Zweckvereinbarung umfasst im Übrigen auch die ab dem 1. Januar 2025 aus dem 45a-Bestands- schutz herausfallenden Linienverkehre, soweit die betreffenden Aufgabenträger für diese Verkehre ei- gene Nachfolgeregelungen treffen. Darüber hinaus trifft diese Zweckvereinbarung die erforderlichen Regelungen zwischen den Aufgaben- trägern bezüglich des Deutschlandtickets für die gebietsübergreifenden Linien. § 1 Art der Vereinbarung Diese Vereinbarung ist eine Zweckvereinbarung nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 des Ge- setzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG). § 2 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die Aufgabenträger regeln ihre bei der Einführung und Anwendung des Deutschlandtickets auftre- tenden Fragen für Linienverkehre, die zwischen ihren Gebieten bestehen. (2) Die Aufgabenträger verantworten die Abwicklung der Bestandssicherung für die vormaligen „45a- Ausgleiche“, sie arbeiten hierzu bei gebietsüberschreitenden Verkehrsleistungen zusammen. (3) Die Aufgabenträger verantworten auch die ab dem 1. Januar 2025 aus der Bestandssicherung (Abs. 2) herausfallenden Linienverkehre, soweit sie für diese Verkehre eigene Nachfolgeregelun- gen zur Finanzierung treffen und arbeiten auch hierzu bei gebietsüberschreitenden Verkehrsleis- tungen zusammen. (4) 1Im Interesse einer effizienten Aufgabenwahrnehmung soll für die Festsetzung und Abwicklung des Höchsttarifs „Deutschlandticket“ und für die Abwicklung der Bestandssicherung für die vormaligen „45a-Ausgleiche“ inklusive der Verkehre nach Absatz 3 auf d