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title: "Regierung von Niederbayern Nachruf auf Günter Weigerstorfer; 80 Jahre alt"
sdDatePublished: "2026-09-04T15:31:00Z"
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Regierung von Niederbayern Nachruf auf Günter Weigerstorfer; 80 Jahre alt

Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 14 vom 04. September 2026

HERAUSGEBER:
Regierung von Niederbayern, Postfach, 84023 Landshut, Tel. +49 (0)871 808-01
ERSCHEINUNGSWEISE:
3-wöchentlich
Inhaltsübersicht
Nachruf ............................................................................................................................................... 154
Kommunalverwaltung
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit für den Zweckverband Hafen
Straubing Sand .................................................................................................................................... 155
Bekanntmachung der Änderung der Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen
Passau, Rottal-Inn und Deggendorf sowie der Stadt Passau zur Übertragung der
Tarifzuständigkeit für gebietsüberschreitende Buslinien vom 11. August 2026 .................................. 156
Bekanntmachung der Änderung der Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen
Deggendorf und Regen zur Übertragung der Tarifzuständigkeit für gebietsüberschreitende
Buslinien vom 18. August 2026 ........................................................................................................... 161
Bekanntmachung der Änderung der Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen
Passau, Regen, Freyung-Grafenau und der Stadt Passau vom 19. August 2026 ............................. 166
Landes- und Regionalplanung
Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Landshut ............................................ 173
Naturschutz
Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Managementmaßnahmen-
blättern nach §§ 40e und f BNatSchG i. V. m. § 42 UVPG ................................................................. 174

Niederbayerisches Amtsblatt
Amtliche Bekanntmachungen der Regierung von Niederbayern, des Bezirks Niederbayern,
der Regionalen Planungsverbände und von Zweckverbänden in Niederbayern
Nr. 14
Freitag, 4. September 2026
66. Jahrgang

154
Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 14/2026

Nachruf
Die Regierung von Niederbayern trauert um
Herrn Günter Weigerstorfer
der am 22. Juli 2026 im Alter von 80 Jahren verstorben ist. Herr Weigerstorfer war
von 1985 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2011 als Heimleiter in der
Gemeinschaftsunterkunft Perlesreut tätig. Er zeichnete sich durch gewissenhafte
und zuverlässige Arbeit aus. Sein Einsatz, seine Hilfsbereitschaft und sein freund-
liches Wesen machten ihn zu einem angenehmen und beliebten Mitarbeiter.
Die Regierung von Niederbayern wird Herrn Günter Weigerstorfer stets ein ehren-
des Gedenken bewahren.
Landshut, 6. August 2026
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN

Rainer Haselbeck
Alexander Kropp

Regierungspräsident
Personalratsvorsitzender

Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 14/2026
155

Kommunalverwaltung
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
für den Zweckverband Hafen Straubing Sand
Der Zweckverband Hafen Straubing Sand erlässt gem. Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KommZG) vom 20. Juni 1994 (GVBI. S. 555, ber. 1995 S. 98), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBI. S. 637) und Art. 20 a und 23 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23. Dezember 2025 (GVBI. S. 637), folgende
Satzung
§ 1
Entschädigung für den Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter
Der Verbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 160 €.
§ 2
Entschädigung für Verbandsräte
(1) Verbandsrät*innen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und für die
Wahrnehmung sonstiger Sitzungs- und Besprechungstermine und anderer Dienstverrichtungen im
Auftrag des Verbandes, ohne Rücksicht auf die zeitliche Inanspruchnahme, eine Entschädigung
von 60 € pro Sitzung.
(2) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sowie die Mitglieder der durch die Verbands-
versammlung eingerichteten Arbeitskreise und Beratungsgremien, soweit sie nicht geborene Mit-
glieder der Verbandsversammlung sind, erhalten je angefangene Stunde ihrer Tätigkeit eine Ent-
schädigung von 23 €.
(3) Angestellten und Arbeitern wird außerdem der ihnen entstandene, nachgewiesene Verdienstaus-
fall ersetzt.
(4)
1Selbständig Tätige erhalten außerdem eine pauschalierte Verdienstausfallentschädigung in Höhe
von 23 € je Stunde Sitzungsdauer, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde zählt, jedoch
begrenzt auf acht Stunden pro Tag. 2Für die An- und Abreise wird pauschal eine volle Stunde
angesetzt.
§ 3
Reisekosten
(1) Reisekosten werden nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes erstattet.
(2)
1Für vom Verbandsvorsitzenden angeordnete, auswärtige Dienstgeschäfte wird Reisekostenent-
schädigung nach den Sätzen der jeweiligen Fassung des Bayerischen Reisekostengesetzes ge-
währt. 2Auswärtige Dienstgeschäfte im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche außerhalb des
Verbandsgebietes.
§ 4
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2026 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 1. Juli 2002, zuletzt geändert mit Änderungssatzung
vom 14. Dezember 2021, außer Kraft.
Straubing, 3. August 2026
ZWECKVERBAND HAFEN STRAUBING SAND
Tobias Beck
Landrat
Verbandsvorsitzender

156
Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 14/2026

Bekanntmachung der Änderung der Zweckvereinbarung
zwischen den Landkreisen Passau, Rottal-Inn und Deggendorf sowie der Stadt Passau
zur Übertragung der Tarifzuständigkeit für gebietsüberschreitende Buslinien
vom 11. August 2026, Az. 12-1443-2-28
Die Landkreise Passau, Rottal-Inn und Deggendorf sowie die Stadt Passau haben eine geänderte
Zweckvereinbarung zur Übertragung der Tarifzuständigkeit für gebietsüberschreitende Buslinien ge-
schlossen.
Die geänderte Zweckvereinbarung wurde von der Regierung von Niederbayern mit Schreiben vom
16. Juni 2026 rechtsaufsichtlich genehmigt.
Gem. Art. 14 Abs. 5, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
(KommZG) werden die Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung nachstehend bekannt gemacht.
Landshut, 11. August 2026
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Rainer Haselbeck
Regierungspräsident
I.
Genehmigung
Mit Schreiben vom 5. März 2026 wurde der Regierung von Niederbayern eine 2. Änderung der Zweck-
vereinbarung zur Übertragung der Tarifzuständigkeit für gebietsüberschreitende Buslinien zwischen den
Landkreisen Passau, Rottal-Inn und Deggendorf sowie der Stadt Passau vorgelegt. Durch diese unter
dem 4. März 2026 abgeschlossene Zweckvereinbarung nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 KommZG
wird die bestehende Zweckvereinbarung zwischen den Beteiligten zur Übertragung der Tarifzuständig-
keit für gebietsüberschreitende Buslinien vom 6./17./24. April 2023 (RABl. Nr. 15/2023 S. 108), geändert
mit Zweckvereinbarung vom 7. Oktober/9.Oktober/4. November/18. November 2024 (RABl. Nr. 18/2024
S. 146), mit Wirkung vom 1. Januar 2025 geändert.
Die Änderung der Zweckvereinbarung wird hiermit aufsichtlich genehmigt (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 12
Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KommZG).
II.
Zweckvereinbarung
2. Änderung der Zweckvereinbarung
zur Übertragung der Tarifzuständigkeit für gebietsüberschreitende Buslinien
zwischen
dem Landkreis Passau,
vertreten durch Herrn Landrat Raimund Kneidinger
und
dem Landkreis Rottal-Inn,
vertreten durch Herrn Landrat Michael Fahmüller
und
dem Landkreis Deggendorf,
vertreten durch Herrn Landrat Bernd Sibler
und
der Stadt Passau,
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Jürgen Dupper,
gemeinsam bezeichnet als „die Vertragsparteien“

Niederbayerisches Amtsblatt Nr. 14/2026
157

Artikel 1
Die Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft für gebietsüberschreitende Bus-
linien vom 3. Dezember 2024 erhält folgende Fassung:
Präambel
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als Aufgabenträger gem. Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG auf ihrem
jeweiligen Gebiet für die Planung, Organisation und Sicherstellung des öffentlichen Personennahver-
kehrs (ÖPNV) zuständig. Sie sind gem. Art. 8 Abs. 2 BayÖPNVG zugleich zuständige Behörde im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf ihrem jeweiligen Gebiet. Teil dieser Aufgabenträgerschaft ist die
Tarifzuständigkeit, d.h. die Zuständigkeit für die Absenkung von Tarifen und die Festsetzung von Aus-
gleichszahlungen (Art. 1 VO 1370/2007).
Auf den Gebieten der Landkreise Deggendorf, Passau und Rottal-Inn sowie der Stadt Passau werden
gebietsübergreifende Linienverkehre nach § 42 PBefG betrieben.
Ab dem 1. Januar 2024 werden die bisherigen Ausgleichsmittel gem. § 45a PBefG den Aufgabenträgern
als Hilfen im Ausbildungsverkehr gem. Art. 24 Abs. 1 BayÖPNVG n.F. durch den Freistaat Bayern zu-
gewiesen. Die Aufgabenträger verwenden diese Mittel zweckgebunden für die Sicherstellung des Aus-
bildungsverkehrs und - bei überschüssigen Mitteln - für Zwecke des allgemeinen ÖPNV gem.
Art. 27 BayÖPNVG n.F.
Durch diese Zweckvereinbarung wird eine vereinfachte und einheitliche Abwicklung der Bestandssiche-
rung für die vormaligen „45a-Ausgleiche“ bei gebietsüberschreitenden Verkehrsleistungen ermöglicht.
Die Phase der Bestandssicherung betrifft Linienverkehre, deren bestandskräftige oder beantragte Ge-
nehmigungen in die Übergangsphase fällt. Die Übergangsphase umfasst zum einen die Zeitspanne, in
der Genehmigungen weiter gelten, die vor der Änderung des BayÖPNVG erteilt wurden. Zum anderen
umfasst die Übergangsphase den Zeitraum, in dem das jeweilige Verkehrsunternehmen bei Beantra-
gung und Kalkulation eigenwirtschaftlicher Genehmigungen noch vom Bestehen eines „45a-Ausgleichs“
ausgehen musste. Diese Übergangsphase umfasst damit grundsätzlich die Liniengenehmigungen, de-
ren Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 beginnt und die entsprechend vorher kalkuliert, beantragt und
genehmigt wurden bzw. werden. Ausnahmsweise fallen auch eigenwirtschaftliche Genehmigungen in
die Übergangsphase, die sich in Bezug auf eine Vorabbekanntmachung, die innerhalb des Jahres 2023
veröffentlicht wurde, durchgesetzt haben. Der Genehmigungsantrag hatte hier innerhalb der „Drei-
monatsfrist“ gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu erfolgen. Die Laufzeit dieser Genehmigungen kann in
diesen Fällen auch nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
Diese Zweckvereinbarung umfasst im Übrigen auch die ab dem 1. Januar 2025 aus dem 45a-Bestands-
schutz herausfallenden Linienverkehre, soweit die betreffenden Aufgabenträger für diese Verkehre ei-
gene Nachfolgeregelungen treffen.
Darüber hinaus trifft diese Zweckvereinbarung die erforderlichen Regelungen zwischen den Aufgaben-
trägern bezüglich des Deutschlandtickets für die gebietsübergreifenden Linien.
§ 1
Art der Vereinbarung
Diese Vereinbarung ist eine Zweckvereinbarung nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 des Ge-
setzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG).
§ 2
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Aufgabenträger regeln ihre bei der Einführung und Anwendung des Deutschlandtickets auftre-
tenden Fragen für Linienverkehre, die zwischen ihren Gebieten bestehen.
(2) Die Aufgabenträger verantworten die Abwicklung der Bestandssicherung für die vormaligen „45a-
Ausgleiche“, sie arbeiten hierzu bei gebietsüberschreitenden Verkehrsleistungen zusammen.
(3) Die Aufgabenträger verantworten auch die ab dem 1. Januar 2025 aus der Bestandssicherung
(Abs. 2) herausfallenden Linienverkehre, soweit sie für diese Verkehre eigene Nachfolgeregelun-
gen zur Finanzierung treffen und arbeiten auch hierzu bei gebietsüberschreitenden Verkehrsleis-
tungen zusammen.
(4)
1Im Interesse einer effizienten Aufgabenwahrnehmung soll für die Festsetzung und Abwicklung des
Höchsttarifs „Deutschlandticket“ und für die Abwicklung der Bestandssicherung für die vormaligen
„45a-Ausgleiche“ inklusive der Verkehre nach Absatz 3 auf d