Stadtrat Dessau-Roßlau beschloss neue Betriebssatzung für das Anhaltische Theater Dessau in Dessau-Roßlau; Stammkapital 50.000 EUR

derzeitig gültige Fassung

Betriebssatzung für das „Anhaltische Theater Dessau“

Auf Grund des § 6 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom 13.04.2010 (GVBl. LSA S. 190), sowie § 4 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt - EigBG - vom 24. März 1997 (GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Art. 4 des zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26.05.2009 (GVBl. LSA S. 238) hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner Sitzung am 13.04.2011 folgende Betriebssatzung für das Anhaltische Theater Dessau beschlossen:

neue Fassung

Betriebssatzung für das „Anhaltische Theater Dessau“

Der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau hat aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung sowie § 4 des Gesetzes über Kommunale Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 14.10.2026 folgende Betriebssatzung für das Anhaltische Theater Dessau beschlossen:

§ 1 Name, Stammkapital

(1) Das Theater der Stadt Dessau-Roßlau - im folgenden „Theater" genannt - wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) nach der Gemeindeordnung, dem Eigenbetriebsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Es führt den Namen „Anhaltisches Theater Dessau". (3) Das Stammkapital beträgt 50.000,00 EUR.

§ 1 Name, Stammkapital

(1) Das Theater der Stadt Dessau-Roßlau - im Folgenden „Theater" genannt - wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) nach dem Kommunalverfassungsgesetz, dem Eigenbetriebsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Es führt den Namen „Anhaltisches Theater Dessau". (3) Das Stammkapital beträgt 50.000 EUR.

§ 2 Gegenstand, Zweck

(1) Gegenstand und Zweck des Theaters als überregionale Einrichtung ist die Pflege und die Förderung des kulturellen Lebens, einschließlich der kulturellen Bildung durch Veranstaltungen auf den Gebieten der darstellenden Kunst und des Konzertwesens sowie der Theaterpädagogik. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Theateraufführungen, Konzertveranstaltungen und sonstige künstlerische Veranstaltungen in Dessau-Roßlau. (3) Im Rahmen der Zweckbestimmung kann das Theater auch Gastspiele an anderen Orten durchführen. (4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Theater mit anderen Einrichtungen oder Unternehmen zusammenarbeiten (z. B. im Rahmen von Kooperationen oder Koproduktionen). (5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Theaters erfolgen nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.

§ 2 Gegenstand, Zweck

(1) Gegenstand und Zweck des Theaters als überregionale Einrichtung sind die Pflege und die Förderung des kulturellen Lebens, einschließlich der kulturellen Bildung durch Veranstaltungen auf den Gebieten der darstellenden Kunst und des Konzertwesens sowie der Theaterpädagogik. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Theateraufführungen, Konzertveranstaltungen und sonstige künstlerische Veranstaltungen in Dessau-Roßlau. (3) Im Rahmen der Zweckbestimmung kann das Theater auch Gastspiele an anderen Orten durchführen. (4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Theater mit anderen Einrichtungen oder Unternehmen zusammenarbeiten (z. B. im Rahmen von Kooperationen oder Koproduktionen). (5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Theaters erfolgen nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.

§ 3 Gliederung

Das Anhaltische Theater Dessau ist ein Mehrspartentheater. Es umfasst folgende Sparten:

§ 3 Gliederung

Das Anhaltische Theater Dessau ist ein Mehrspartentheater. Es umfasst folgende Sparten:

  • Anhaltische Philharmonie,

  • Schauspiel,

  • Musiktheater (Oper, Operette, Musical, Ballett),

  • Puppentheater.

  • Anhaltische Philharmonie,

  • Schauspiel,

  • Musiktheater (Oper, Operette, Musical, Ballett),

  • Puppentheater.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Das Theater verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Theaters dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Theaters. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Theaters fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Stadt Dessau-Roßlau erhält bei Auflösung des Theaters oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nicht mehr als ihre gezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück. Das diesen Wert übersteigende Vermögen des Theaters ist in diesem Falle von der Stadt Dessau-Roßlau ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Das Theater verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Theaters dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Theaters. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Theaters fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Stadt Dessau-Roßlau erhält bei Auflösung des Theaters oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nicht mehr als ihre gezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück. Das diesen Wert übersteigende Vermögen des Theaters ist in diesem Falle von der Stadt Dessau-Roßlau ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 5 Theaterleitung

(1) Die Theaterleitung besteht aus

dem Generalintendanten und

dem Verwaltungsdirektor. (2) Die Mitglieder der Theaterleitung werden auf Vorschlag des Theaterausschusses im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister vom Stadtrat bestellt und abberufen. Der Generalintendant wird zum ersten Betriebsleiter berufen. (3) Die Theaterleitung leitet das Theater nach der Gemeindeordnung, dem Eigenbetriebsgesetz, dieser Satzung und der Geschäftsordnung. Sie ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Betriebes und die Erfüllung aller Aufgaben des Theaters verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Theaterbetriebes erforderlich sind. Die Theaterleitung bereitet in Angelegenheiten des Theaters die Beschlüsse des Stadtrates und des Theaterausschusses vor und vollzieht deren Beschlüsse. Der Theaterausschuss soll die Theaterleitung in wesentlichen Angelegenheiten des Theaters hören. (4) Zu den Aufgaben der laufenden Betriebsführung zählen: a) ständig wiederkehrende Geschäfte (z. B. Beschaffungen für den laufenden Veranstaltungsbetrieb, Werk- und Dienstverträge im üblichen Rahmen), b) die Entscheidung in Personalangelegenheiten, insbesondere die Begründung, Beendigung, Erneuerung bzw. Nichtverlängerung von Dienst- und Arbeitsverträgen gemäß den Tarifen nach TVöD, TVK und NV-Bühne, sowie die Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse gegenüber den Bediensteten des Theaters, c) notwendige Instandhaltungsarbeiten, d) die Entscheidung über bauliche Maßnahmen und Investition bis höchstens 75.000 EUR im Einzelfall,

§ 5 Theaterleitung

(1) Die Betriebsleitung führt die Bezeichnung „Theaterleitung“ und besteht aus

dem Generalintendanten und

dem Geschäftsführenden Intendanten. (2) Die Mitglieder der Theaterleitung werden auf Vorschlag des Theaterausschusses im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister vom Stadtrat bestellt und abberufen. Der Generalintendant wird zum ersten Betriebsleiter berufen. (3) Die Theaterleitung leitet das Theater nach dem Kommunalverfassungsgesetz, dem Eigenbetriebsgesetz, dieser Satzung und der Geschäftsordnung. Sie ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Betriebes und die Erfüllung aller Aufgaben des Theaters verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Theaterbetriebes erforderlich sind. Die Theaterleitung bereitet in Angelegenheiten des Theaters die Beschlüsse des Stadtrates und des Theaterausschusses vor und vollzieht deren Beschlüsse. Der Theaterausschuss soll die Theaterleitung in wesentlichen Angelegenheiten des Theaters hören. (4) Zu den Aufgaben der laufenden Betriebsführung zählen: a) ständig wiederkehrende Geschäfte (z. B. Beschaffungen für den laufenden Veranstaltungsbetrieb, Werk- und Dienstverträge im üblichen Rahmen), b) die Entscheidung in Personalangelegenheiten, insbesondere die Begründung, Beendigung, Erneuerung bzw. Nichtverlängerung von Dienst- und Arbeitsverträgen gemäß den Tarifen nach TVöD, TVK und NV-Bühne, sowie die Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse gegenüber den Bediensteten des Theaters, c) die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu einer Höhe von höchstens 5.000 EUR,

e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Verfügungen über Vermögen des Theaters bis höchstens 25.000 EUR, f) Vergaben nach VOL und VOB bis zu 125.000 EUR, g) Vergabe von Architektenleistungen nach HOAI bis 10.000 EUR, h) die Gewährung von Darlehen und der Abschluss vergleichbarer Rechtsgeschäfte bis höchstens 3.000 EUR, i) der Abschluss von Mietverträgen und vergleichbaren Rechtsgeschäften mit einem Jahresbetrag bis höchstens 25.000 EUR, j) der Abschluss und die Kündigung von Gastverträgen, k) der Erlass allgemeiner Anordnungen für den inneren Dienstbetrieb. (5) Die Theaterleitung hat dem Betriebsausschuss eine quartalsweise Übersicht über die von ihr getätigten Vergaben vorzulegen. (6) Der Oberbürgermeister kann der Theaterleitung im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung Weisungen erteilen. Er entscheidet in Fällen äußerster Dringlichkeit über Angelegenheiten des Theaters, wenn die Entscheidung des Theaterausschusses oder des Stadtrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. (7) Die Theaterleitung hat den Oberbürgermeister und den Theaterausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Theaters rechtzeitig zu unterrichten und diesen in allen Fragen Auskunft zu erteilen. (8) Die Theaterleitung hat dem Oberbürgermeister und dem Theaterausschuss vierteljährlich Zwischenberichte zur Abwicklung des Wirtschaftsplanes vorzulegen. Sie hat ihnen Auskunft, insbesondere über die wirtschaftliche Entwicklung des Theaters, zu erteilen.

d) der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bis zu einer Höhe von höchstens 150.000 EUR, e) notwendige Instandhaltungsarbeiten, f) die Entscheidung über bauliche Maßnahmen und Investitionen bis höchstens 150.000 EUR im Einzelfall, g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Verfügungen über das Vermögen des Theaters bis höchstens 25.000 EUR, h) Vergaben nach UVgO, VgV und VOB abschließend, i) Vergabe von Leistungen nach HOAI bis 100.000 EUR im Einzelfall, j) die Ge