Stadtrat Dessau-Roßlau beschließt Betriebssatzung des Anhaltischen Theater Dessau in Dessau-Roßlau; Stammkapital 50.000 EUR

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Betriebssatzung für das „Anhaltische Theater Dessau“

Der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau hat aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung sowie § 4 des Gesetzes über Kommunale Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 14.10.2026 folgende Betriebssatzung für das Anhaltische Theater Dessau beschlossen:

§ 1 Name, Stammkapital (1) Das Theater der Stadt Dessau-Roßlau - im Folgenden „Theater" genannt - wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) nach dem Kommunalverfassungsgesetz, dem Eigenbetriebsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Es führt den Namen „Anhaltisches Theater Dessau". (3) Das Stammkapital beträgt 50.000 EUR.

§ 2 Gegenstand, Zweck (1) Gegenstand und Zweck des Theaters als überregionale Einrichtung sind die Pflege und die Förderung des kulturellen Lebens, einschließlich der kulturellen Bildung durch Veranstaltungen auf den Gebieten der darstellenden Kunst und des Konzertwesens sowie der Theaterpädagogik. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Theateraufführungen, Konzertveranstaltungen und sonstige künstlerische Veranstaltungen in Dessau-Roßlau. (3) Im Rahmen der Zweckbestimmung kann das Theater auch Gastspiele an anderen Orten durchführen. (4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Theater mit anderen Einrichtungen oder Unternehmen zusammenarbeiten (z. B. im Rahmen von Kooperationen oder Koproduktionen). (5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Theaters erfolgen nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.

§ 3 Gliederung Das Anhaltische Theater Dessau ist ein Mehrspartentheater. Es umfasst folgende Sparten:

  • Anhaltische Philharmonie,
  • Schauspiel,
  • Musiktheater (Oper, Operette, Musical, Ballett),
  • Puppentheater.

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§ 4 Gemeinnützigkeit (1) Das Theater verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Theaters dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Theaters. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Theaters fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Stadt Dessau-Roßlau erhält bei Auflösung des Theaters oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nicht mehr als ihre gezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück. Das diesen Wert übersteigende Vermögen des Theaters ist in diesem Falle von der Stadt Dessau-Roßlau ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 5 Theaterleitung (1) Die Betriebsleitung führt die Bezeichnung „Theaterleitung“ und besteht aus

  • dem Generalintendanten und
  • dem Geschäftsführenden Intendanten. (2) Die Mitglieder der Theaterleitung werden auf Vorschlag des Theaterausschusses im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister vom Stadtrat bestellt und abberufen. Der Generalintendant wird zum ersten Betriebsleiter berufen. (3) Die Theaterleitung leitet das Theater nach dem Kommunalverfassungsgesetz, dem Eigenbetriebsgesetz, dieser Satzung und der Geschäftsordnung. Sie ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Betriebes und die Erfüllung aller Aufgaben des Theaters verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Theaterbetriebes erforderlich sind. Die Theaterleitung bereitet in Angelegenheiten des Theaters die Beschlüsse des Stadtrates und des Theaterausschusses vor und vollzieht deren Beschlüsse. Der Theaterausschuss soll die Theaterleitung in wesentlichen Angelegenheiten des Theaters hören. (4) Zu den Aufgaben der laufenden Betriebsführung zählen: a) ständig wiederkehrende Geschäfte (z. B. Beschaffungen für den laufenden Veranstaltungsbetrieb, Werk- und Dienstverträge im üblichen Rahmen), b) die Entscheidung in Personalangelegenheiten, insbesondere die Begründung, Beendigung, Erneuerung bzw. Nichtverlängerung von Dienst- und Arbeitsverträgen gemäß den Tarifen nach TVöD, TVK und NV-Bühne, sowie die Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse gegenüber den Bediensteten des Theaters, c) die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu einer Höhe von höchstens 5.000 EUR, d) der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bis zu einer Höhe von höchstens 150.000 EUR, e) notwendige Instandhaltungsarbeiten, f) die Entscheidung über bauliche Maßnahmen und Investitionen bis höchstens 150.000 EUR im Einzelfall, g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Verfügungen über das Vermögen des Theaters bis höchstens 25.000 EUR, h) Vergaben nach UVgO, VgV und VOB abschließend,

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i) Vergabe von Leistungen nach HOAI bis 100.000 EUR im Einzelfall, j) die Gewährung von Darlehen und der Abschluss vergleichbarer Rechtsgeschäfte bis höchstens 3.000 EUR, k) der Abschluss von Mietverträgen und vergleichbaren Rechtsgeschäften mit einem Jahresbetrag bis höchstens 25.000 EUR, l) der Abschluss und die Kündigung von Gastverträgen, m) der Erlass allgemeiner Anordnungen für den inneren Dienstbetrieb. (5) Die Theaterleitung hat dem Theaterausschuss eine quartalsweise Übersicht über die von ihr getätigten wesentlichen Vergaben vorzulegen. (6) Der Oberbürgermeister kann der Theaterleitung im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung Weisungen erteilen. Er entscheidet in Fällen äußerster Dringlichkeit über Angelegenheiten des Theaters, wenn die Zustimmung des Theaterausschusses oder des Stadtrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. (7) Die Theaterleitung hat den Oberbürgermeister und den Theaterausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Theaters rechtzeitig zu unterrichten und diesen in allen Fragen Auskunft zu erteilen. (8) Die Theaterleitung hat dem Oberbürgermeister und dem Theaterausschuss vierteljährlich Zwischenberichte zur Abwicklung des Wirtschaftsplanes vorzulegen. Sie hat ihnen Auskunft, insbesondere über die wirtschaftliche Entwicklung des Theaters, zu erteilen.

§ 6 Theaterausschuss (1) Der Betriebsausschuss führt die Bezeichnung „Theaterausschuss“. Der Theaterausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 8 Abs. 1 EigBG und § 51 KVG LSA. Er besteht aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar

  • dem Oberbürgermeister,
  • acht Stadträten, die von den Fraktionen nach Maßgabe des § 47 KVG LSA benannt werden,
  • einem Beschäftigten des Theaters, der aufgrund einer Vorschlagsliste des Personalrats vom Stadtrat bestellt wird (§ 8 Abs. 3 EigBG). Für jedes von den Fraktionen benannte bzw. vom Stadtrat bestellte Mitglied soll ein Vertreter bestimmt werden. § 47 Abs. 4 KVG LSA bleibt unberührt. (2) Vorsitzender des Theaterausschusses ist der Oberbürgermeister oder ein von ihm namentlich bestimmter Vertreter. Der Oberbürgermeister kann für den Fall der Verhinderung des Vertreters einen weiteren Vertreter namentlich benennen. Ist in der Sitzung kein Vorsitzender anwesend, so übernimmt ein aus der Mitte des Theaterausschusses gewählter Stadtrat den Vorsitz. (3) Der Theaterausschuss bereitet die Beschlüsse des Stadtrates, die das Theater betreffen, vor. Er überwacht die Theaterleitung, insbesondere im Hinblick auf die Ausführung des Wirtschaftsplans. Er entscheidet als beschließender Ausschuss insbesondere über: a) die Durchführung von Baumaßnahmen und sonstigen Investitionen in Höhe von mehr als 150.000 EUR bis höchstens 600.000 EUR im Einzelfall, b) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Wertumfang von mehr als 25.000 EUR bis höchstens 250.000 EUR, c) Verfügungen über das Vermögen des Theaters im Wertumfang von mehr als 25.000 EUR bis höchstens 250.000 EUR, d) Vergaben von Leistungen nach HOAI in Höhe von mehr als 100.000 EUR im Einzelfall,

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e) die Gewährung von Darlehen und den Abschluss vergleichbarer Rechtsgeschäfte, soweit diese 3.000 EUR übersteigen, bis höchstens 20.000 EUR, f) den Abschluss von Mietverträgen und vergleichbaren Rechtsgeschäften mit einem Jahresbetrag von mehr als 25.000 EUR, g) den Abschluss sonstiger Verträge mit einer Verpflichtung von mehr als 25.000 EUR, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung i. S. d. § 5 Abs. 4 dieser Satzung handelt, h) die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab einer Höhe von 5.000 EUR, i) der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen ab einer Höhe von 150.000 EUR, j) Erlass einer Richtlinie (Bestimmung der Merkmale) für die Zuerkennung von Ehrenbezeichnungen am Anhaltischen Theater Dessau, k) die Festsetzung der Eintrittspreise. (4) Die Theaterleitung hat den Theaterausschuss vor der Anstellung und Kündigung von Spartenleitern anzuhören. (5) Dem Theaterausschuss ist durch die Theaterleitung rechtzeitig vor der Veröffentlichung, spätestens bis zum Ende des ersten Quartals der laufenden Spielzeit, der Spielplan der folgenden Spielzeit, ggf. im Entwurf, vorzulegen. (6) Bei erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen des Erfolgsplans hat die Theaterleitung die Zustimmung des Theaterausschusses einzuholen. a) Im Falle der Eilbedürftigkeit ist anstelle der Zustimmung des Theaterausschusses die Zustimmung des Oberbürgermeisters einzuholen. Sind erfolgsgefährdende Mehraufwendungen unabweisbar, bedarf es der Zustimmung des Theaterausschusses bzw. im Einzelfall des Oberbürgermeisters nicht. Theaterausschuss und Oberbürgermeister sind dann unverzüglich zu unterrichten. b) Bei Mehrausgaben des Vermögensplans, die für Einzelvorhaben erheblich sind, hat die Theaterleitung die Zustimmung des Theaterausschusses einzuholen. Als erhebliche Mehrausgabe gilt bei Investitionen ein Betrag von mehr als 50.000 EUR. Im Falle der Eilbedürftigkeit ist anstelle der Zustimmung des Theaterausschusses die Zustimmung des Oberbürgermeisters einzuholen. Die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung des Theaterausschusses gilt nicht, wenn die Deckung der Mehrausgaben gewährleistet ist. (7) Die Theaterleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des Theaterausschusses teilzunehmen. (8) Zur Anerkennung herausragender künstlerischer Leistungen am Anhaltischen Theater Dessau kann der Theaterausschuss nach Anhörung der Theaterleitung dem Oberbürgermeister empfehlen, Mitgliedern der Solistenensembles und der Anhaltischen Philharmonie eine Ehrenbezeichnung gemäß der Richtlinie nach § 6 Abs. 3 j) dieser Satzung zu verleihen.

§ 7 Zuständigkeit des Stadtrates Der Stadtrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihm durch das KVG LSA vorbehalten sind und zwar: a) die Änderung der Rechtsform, b) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung, c) die Aufnahme neuer Geschäftszweige bzw. Sparten sowie deren Aufgabe, d) die Schließung, den Verkauf oder die Verpachtung des Theaters, ganz oder teilweise,

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e) die Bestellung und die Abberufung der Theaterleitung sowie die Festsetzung wesentlicher Vertrags- und Vergütungsinhalte von Mitgliedern der Theaterleitung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister sowie deren Entlastung, f) den Wirtschaftsplan und seine Änderungen, g) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Jahresergebnisses, h) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Wertumfang von mehr als